Frist zur Wahlberechtigten Listeneinsicht (Wahlen)

fischer66, Nürnberg, Friday, 03.09.2010, 16:02 (vor 5892 Tagen)

Hallo Kollegen,


wir befinden uns mitten in der Frist zur Auslegung der Wahlberechtigten Liste und hatten Wahlaushang Beginn 23.08.2010 Ende 03.09.2010
laut Integrationsamt: Aushang bis zu 2 Wochen>
Dies würde bedeuten das ich keine 2 Wochen Frist einhalten muss>
Ist dem so>

:-|
Hilfe wäre schön

Grüße
fischer66

--
goldfisch

Frist zur Wahlberechtigten Listeneinsicht

hackenberger, Friday, 03.09.2010, 16:16 (vor 5892 Tagen) @ fischer66

Hallo "fischer66",

welches Wahlverfahren>

und gleich die Nachfrage: hatten Wahlaushang Beginn 23.08.2010 Ende 03.09.2010
Wo wie ausgehängt>> Denkt an den besonderen Datenschutz! Also nicht wie bei BR-Wahlen am "schwarzen Brett und dort für JEDERMANN einsehbar, so hoffe ich!

Frist zur Wahlberechtigten Listeneinsicht

fischer66, Nürnberg, Friday, 03.09.2010, 17:00 (vor 5892 Tagen) @ hackenberger

» Hallo "fischer66",
»
» welches Wahlverfahren>
»
» und gleich die Nachfrage: hatten Wahlaushang Beginn 23.08.2010 Ende
» 03.09.2010
» Wo wie ausgehängt>> Denkt an den besonderen Datenschutz! Also nicht wie
» bei BR-Wahlen am "schwarzen Brett und dort für JEDERMANN einsehbar, so
» hoffe ich!

Hallo,

Förmliches Wahlverfahren Liste wurde im SBV Büro für die Wahlberechtigten ausgelegt und nein natürlich nicht für Jedermann einsehbar.

LG
fischer

--
goldfisch

Frist zur Wahlberechtigten Listeneinsicht

hackenberger, Friday, 03.09.2010, 17:19 (vor 5892 Tagen) @ fischer66

Hallo "fischer66",

» Förmliches Wahlverfahren Liste wurde im SBV Büro für die Wahlberechtigten
» ausgelegt und nein natürlich nicht für Jedermann einsehbar.
ok, und Danke.

Dann sind hier ZWINGEND die §§ 1-17 SchwbVWO zu beachten, sonst wäre dei Wahl ANFECHTBAR.

Weiteres findest Du auch hier!

Wahlbroschüre

Die Wählerliste ist nicht nur zwei Wochen, sondern ab Wahlausschreiben, spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage § 5 SchwbVWO "bis zum Abschluss der Stimmabgabe" an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_11/SchwbVWO/cont/NeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p3.htm]§ 3[/link] Abs. 2 SchwbVWO. So steht es auch in Nr. 4 des Wahlausschreibens (Wahlbroschüre, Seite 59).

PS: Bitte bei Beiträgen/ Antworten diesen Text oberhalb des Eingabefenster beachten ;-)
"Text: Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen --> Text löschen"

Fristen bei Wahl

fischer66, Nürnberg, Saturday, 04.09.2010, 10:56 (vor 5891 Tagen) @ hackenberger

Vielen Dank für die schnelle Antwort,

aber ich habe noch eine Frage:
In § 6 SchwbVWO ist die Rede von innerhalb zwei Wochen
müssen die Wahlvorschläge eingehen.

Kann diese Frist der Wahlvorstand bestimmen oder sind hier auch diese zwei Wochen ein muss.
Ich Frage deshalb bei meinen Unterlagen zur Wahl vom Integationsamt steht bis zu zwei Wochen> Darunter verstehe ich der Wahlvorstand bestimmt die Frist in der die Wahlvorschläge eingehen müssen (Ausschlussfrist).

LG
fischer66

Fristen bei Wahl

hackenberger, Saturday, 04.09.2010, 12:28 (vor 5891 Tagen) @ fischer66

Hallo fischer66,

Sorry, aber Deine Frage beantwortet doch [link=http://beck-online.beck.de/>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_1024]§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO[/link] ganz klar und deutlich:
"Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen."

Die SchwbVWO ist auch in der Frage "kann oder muss" sehr klar. Es ist ein muss! Also, eine Verkürzung oder unerlaubte Verlängerung (§ 7 Nachfrist für Wahlvorschläge) dieser gesetzlichen 2-Wochen-Frist würde zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, da gegen Grundsätze der Wahl, der SchwbVWO, des SGB IX § 94 verstoßen würde.

Es können und dürfen somit nur innerhalb dieser vom WV festgelegten Frist gültige Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge welche außerhalb der Frist eingereicht würden, wären ungültig. Eine Beachtung/ Zulassung solcher Wahlvorschläge zur Wahl würde ebenfalls, wegen groben Verstoßes gegen Grundsätze der Wahl, der SchwbVWO, des SGB IX § 94 zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.


PS: Bitte Profil ergänzen ;-)

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