Vorschlagsverfahren (Wahlen)

Wahlbüro, NRW, Tuesday, 14.09.2010, 10:34 (vor 5881 Tagen)

Hallo Forum,
ich habe eine rechtliche Fristenfrage:
Wahlausschreiben am 13.09.2010
Frist zur Einreichung der Vorschläge demnach bis zum 27.09.2010.^

Nun haben wir eine Mitarbeiterin, die sich derzeit noch im Erziehungsurlaub befindet aber ab dem 01.10.2010 wieder zurück kommen wird.
Derzeit ist sie noch abgeordnet (seit einigen Jahren) zu unserer ARGE. Die Umsetzung erfolgt erst mit Ablauf des Erziehungsurlaubes am 01.10.2010.
Ist dieser Wahlvorschlag aus fristgründen zuzulassen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind>
Vielen Dank im Voraus.
Frank

Vorschlagsverfahren

hackenberger, Tuesday, 14.09.2010, 11:08 (vor 5881 Tagen) @ Wahlbüro

Hallo Frank,

gültige Wahlvorschläge können NUR in der vom WV festgelegten Frist eingereicht werden.


PS: Bitte ergänze doch unbedingt Dein Profil. Denn nur dann kann man optimale Antworten geben, da man nur dann wirklich alle notwendigen Fakten kennt. Bitte alle der in der Klammer "Profil (z.B. SBV, BR, PR, MAV, Öff. Dienst, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten):" angebenen zutreffenden Werte angeben.

Lese auch einmal hierzu diesen ERSTEN Formumsbeitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]"Streng geheim ..... (...von der Redaktion)"[/link], er erklärt das warum ;-)

Vorschlagsverfahren

Wahlbüro, NRW, Tuesday, 14.09.2010, 11:23 (vor 5881 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
ich führe den Gedanken einmal weiter:
Umsere potentielle Kandidaten wäre zwar durch die Elternzeit nicht an der Wählbarkeit gehindert, wohl abe durch die Tatsache, dass sie abgeordnet ist und nicht mehr dem Betrieb angehört. Der Wahlvorschlag müsste zurückgewiesen werden.

Wahlberechtigt ist sie, weil ich hier auf den Tag der Wahl abstelle.

richtig>

Gruß
Frank

Vorschlagsverfahren

hackenberger, Tuesday, 14.09.2010, 11:33 (vor 5881 Tagen) @ Wahlbüro

Hallo Frank,

lese einmal bitte hier!

[link=http://www.schwbv.de/wahlen.html>PHPSESSID=430a2b0f9eed38cedd01ee390a6b1cc3#Wer_kann_gewaehlt_ werden]Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung[/link]

Wahlberechtigt bzw. wählbar>

Wahlbroschüre

Nach dem Studium dieser Seiten/ Inhalte dürften sich ggf. keine Fragen mehr ergeben. Die Zeit für dieses Nachlesen steht dem Wahlvorstand zu, wie auch das Recht einer entsprechenden Schulungsmaßnahme.

Vorschlagsverfahren

Wahlbüro, NRW, Tuesday, 14.09.2010, 14:00 (vor 5881 Tagen) @ hackenberger

Hallo Forum,
da ich mir meine Fragen wohl selber beantworten muss:
Für alle Mitleser.
Der Wahlvorschlag müsste zwar aus formellen Gründen zurückgewiesen werden. Da aber bereits feststeht, dass die Kandidatin mit Sicherheit ab dem 01.10.2010 wieder im Betrieb beschäftigt sein wird, würde ich diesen Wahlvorschlag eher zulassen. Anders sähe es aus, wenn noch nicht feststünde, dass die Kandidatin zurückkäme.

Vorschlagsverfahren

hackenberger, Tuesday, 14.09.2010, 14:24 (vor 5881 Tagen) @ Wahlbüro

Hallo Frank,

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) § 13

Abs (2)
Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

Gleiche Regelungen gibt es in den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen.

Wahlvorschläge können ausschließlich von aktiv Wahlberechtigten gemacht werden. Der Wahlvorstand muss Wahlvorschläge gegen die Wählerliste prüfen.

Beschäftigte welche wie in diesem Fall so lange abgeordnet sind, haben KEIN aktives und auch KEIN passives Wahlrecht.

Das Aktive Wahlrecht haben nur Beschäftigte des Betriebes / der Dienststelle.

Somit wäre eine hier sehr entscheidende Fragen:

- Wann endet die Abordnung>

- Wann soll gewählte werden>

bzw.

- Bis wann müssen die gültigen Wahlbriefe bei Wahlvorstand eingegangen sein>

Denn die Aufnahme in die Wählerliste bedarf ja in diesen Fällen eine Berichtigung dieser. Dieses ist aber NUR bis zu Tage VOR der Wahl möglich.

Auch muss der Wahlvorschlag bei Einreichung von Wahlvorschlägen prüfen ob die Kandidaten wählbar sind, also dem Betrieb/ der Dienststelle angehören. Dem ist ja offenbar zu diesem zeitpunkt nicht.

Es geht hier in allen Fällen um zwingend zu beachtende Stichtagsregelungen.

Lässt der WV nicht Wahlberechtigte zur Wahl zu oder gar als Kandidaten, ist die Wahl zu mindest anfechtbar oder ggf. sogar NICHTIG wegen groben Verstoßes gegen die Wahlordnung.

Es geht hier halt nicht nach Gefühl oder was "mir" gefällt. :-(


PS: Es ist nicht so, dass man Dir/ Euch hier nicht helfen möchte, doch es ist immer ganz nett, wenn man zu erst einmal in den bereitgestellten Unterlagen und auch Forumsbeiträgen einmal nach schaut ob hier nicht bereits die Antwort gegeben ist.

Auch war Deine erste Antwort ja klar und vollständige beantwortet. Vielleicht war aber Deine erste Fragestellung nicht vollständig. Dann hast Du dann ja den Gedanken weitergesponnen, was nicht unbedingt eine dringende ungeklärte Frage sein muss.


Leider ist aus dem Profil noch immer nichterkennbar, welches Recht/ Gesetz zur Anwenung kommt, was aber gerade auch bei Wahlfragen nicht unwichtig ist. Also BetrVG oder xPersVG (welches PersVG)>

Vorschlagsverfahren

hackenberger, Tuesday, 14.09.2010, 18:01 (vor 5881 Tagen) @ Wahlbüro

Hallo Frank,

» Nun haben wir eine Mitarbeiterin, die sich derzeit noch im
» Erziehungsurlaub befindet aber ab dem 01.10.2010 wieder zurück kommen
» wird.

Welcher AG hat die Elternzeit behandelt/ genehmigt>

Ich gehe/ ging zu mindest bisher davon aus, dass für das Thema "Elternzeit" der "alte" AG zuständig ist/ wäre. Also die Elternzeit die Abordnung beendet hätte. Denn, in diesem Fall hätte die ARGE ja nicht den mit einer Abornung angestrebten Erfolg/ Sinn, nämlich einer Arbeitskraft. Sie hätte dann ja "nur eine Karteileiche".

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