Wählerliste laufend aktualisieren (Wahlen)
Hallo GSBV,
nachträglich vom Integrationsamt oder vom Versorgungsamt anerkannte Beschäftigte müssen vom Wahlvorstand von Amts wegen in die Wählerliste bis zum Tag vor der Wahl eingetragen werden nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_1022]§ 4 Abs. 3[/link] SchwbVWO und zwar auch ohne Einspruch. Es handelt sich schließlich nicht nur um blose geänderte "Wertungen" des Wahlvorstands, sondern um echte neue Tatsachen, die es zu berücksichtigen gilt. Das ist nicht anders zu sehen als Neueinstellung schwerbehinderter Menschen, da rechtlich vergleichbar.
Die Nichtberücksichtigung wäre daher auch unter diesem Gesichtspunkt willkürlich.
Auch muss der Arbeitgeber den Wahlvorstand über derartige Anerkennungen unaufgefordert und unverzüglich unterrichten nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_1020]§ 2 Abs. 6[/link] SchwbVWO zur laufenden Aktualisierung der Wählerliste durch den Wahlvorstand, da die Wählerliste ja insoweit offensichtlich unrichtig und damit ergänzungsbedürftig wird.
Ansonsten wäre die Wahl ggf. anfechtbar, soweit dies für das Wahlergebnis bedeutsam sein könnte.
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Viele Grüße
Doris