Wahlversammlung (Wahlen)

klammer05, hessen, Monday, 04.10.2010, 16:56 (vor 5861 Tagen)

hallo,

frage: ist es gesetzlich geregelt,das eine wahlversammlung im förmlichen verfahren gemäß § 19 SchwWO.immer einberufen werden muss.
ist die schwerbehindertenwahl bei nicht einladung anfechtbar>

vielen dank für eure antworten

beste grüße
klammer05

Wahlversammlung

hackenberger, Monday, 04.10.2010, 17:30 (vor 5861 Tagen) @ klammer05

Hallo klammer05,

erst einmal was grundsätzliches: Die SchwbVWO ist zwingend einzuhalten sonst besteht nicht nur eine Anfechbarkeit der Wahl sondern ggf. eine Nichtigkeit der Wahl.


Laut Deinem Profil gilt bei Dir formelles Wahlverfahren. Also (§1-17 SchwbVWO).

§ 19 SchwWO betrifft das vereinfachte Wahlverfahren, kann man eigentlich aus der SchwbVWO und unsern Webseiten zum Thema wie auch der Wahlbroschüre gut erkennen. :-|


Wie wird gewählt>

Das förmliche Wahlverfahren (§1-17 SchwbVWO)

Das formelle Wahlverfahren beginnt zwingend mit der Bestimmung des Wahlvorstandes. Der muss dann alles weitere gem. SchwbVWO veranlssen.

Taggenau nach 4 Jahren ist die alte Amtzeit beendet (Stichtagsregelung). Spätestens aber am 31.10.2010 sofern nach dem 31.10.2006 gewählt wurde. Ausnahme nur, § 94 Abs. 5, Satz 4 SGB IX. Dann könnte die Amtzeit 4 Jahre uns 364 Tage bestehen. Nach dieser Zeit besthet dann ggf. sofern noch keine Neuwahl stattgefunden hat ein Mandatslose Zeit, es sei es gibt eine GSchwbV, dann würde sie hier auch das örtl. Mandat gem § 97 Abs. 6, Satz 1 SGB IX.

Also, bitte noch einmal alles sehr genau lesen und vor allem auch beachten!


Nachtrag: Es muss selbstverständlich oben 30.11.2010, also November lauten!!

Wahlversammlung

Hotte, Stuttgart, Monday, 04.10.2010, 19:01 (vor 5861 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» Taggenau nach 4 Jahren ist die alte Amtzeit beendet (Stichtagsregelung).
» Spätestens aber am 31.10.2010 sofern nach dem 31.10.2006 gewählt wurde.


Bist du dir mit dem 31.10.2010 sicher>

Bei uns waren die Wahlen Ende November 2006 und das Ergebnis wurde vor dem 30.11.2006 bekanntgeben.
Damit müsste doch die Amtszeit der jetzigen SBV mit Datum der Bekanntgabe + 4 Jahre enden>

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Wahlversammlung

hackenberger, Monday, 04.10.2010, 19:17 (vor 5861 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

» Bist du dir mit dem 31.10.2010 sicher>
Neeeeee, erwischt, da war ich im falschen Monat!! Selbstverständlich ist es der 30.11.2010 (also November).
Aber gut, dass jemand aufmerksam mitließt. :-)

Hinweis:
Das Datum der Bekanntgabe muss nicht immer zwingend der Beginn des Mandates sein. Bei Folgewahlen wird ja oftmals das "neue" Wahlergebnis vor Ablauf der Amtszeit von 4 Jahren, der alten SchwbV bekannt gegeben.

Kontextlink:
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=2253#p2355]Ende der Amtszeit[/link]

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