Wahlversammlung (Wahlen)
Hallo klammer05,
erst einmal was grundsätzliches: Die SchwbVWO ist zwingend einzuhalten sonst besteht nicht nur eine Anfechbarkeit der Wahl sondern ggf. eine Nichtigkeit der Wahl.
Laut Deinem Profil gilt bei Dir formelles Wahlverfahren. Also (§1-17 SchwbVWO).
§ 19 SchwWO betrifft das vereinfachte Wahlverfahren, kann man eigentlich aus der SchwbVWO und unsern Webseiten zum Thema wie auch der Wahlbroschüre gut erkennen.
Das förmliche Wahlverfahren (§1-17 SchwbVWO)
Das formelle Wahlverfahren beginnt zwingend mit der Bestimmung des Wahlvorstandes. Der muss dann alles weitere gem. SchwbVWO veranlssen.
Taggenau nach 4 Jahren ist die alte Amtzeit beendet (Stichtagsregelung). Spätestens aber am 31.10.2010 sofern nach dem 31.10.2006 gewählt wurde. Ausnahme nur, § 94 Abs. 5, Satz 4 SGB IX. Dann könnte die Amtzeit 4 Jahre uns 364 Tage bestehen. Nach dieser Zeit besthet dann ggf. sofern noch keine Neuwahl stattgefunden hat ein Mandatslose Zeit, es sei es gibt eine GSchwbV, dann würde sie hier auch das örtl. Mandat gem § 97 Abs. 6, Satz 1 SGB IX.
Also, bitte noch einmal alles sehr genau lesen und vor allem auch beachten!
Nachtrag: Es muss selbstverständlich oben 30.11.2010, also November lauten!!