Wählerliste - Gleichgestellte, die dem AG nicht bekannt sind (Wahlen)

Loulou, Dortmund -NRW, Wednesday, 06.10.2010, 10:27 (vor 5859 Tagen)

Hallo und guten Morgen,

seit vergangener Woche hängt das Wahlausschreiben aus, die Wählerliste liegt aus. Nun melden sich zwei Kollegen, die einen GdB von 30 bzw. 40% haben und mitwählen möchten. Diese Kollegen stehen nicht in der Wählerliste.
Auf Nachfrage stellte sich heraus, dass diese Kollegen den AG nie über ihre Behinderung in Kenntnis gesetzt haben.

1. Können diese Kollegen Einspruch gegen die Wählerliste einlegen>
2. Müssen sie in der Wählerliste nachgetragen werden (Wahlvorstand hat ja nun Kenntnis)> Oder müssen sich die Kollegen erst beim AG outen, damit sie auch das Recht zur Mitwahl haben (BW wurde beschlossen), ansonsten Recht verwirkt>

Da wir ein großes Unternehmen sind, könnten sich u.U. noch weitere Kollegen nicht gemeldet haben. Aus meiner Sicht handelt es sich um Eigenverantwortung der Betroffenen. Der Wahlvorstand muss die Richtigkeit der Angaben des AG (über vorliegende SBM) annehmen und kann nicht verpflichtet werden, Mitarbeiter zu befragen, ob sie zum Kreis der Wahlberechtigten gehören.

Schon jetzt vielen Dank für die Rückmeldungen.

Wählerliste - Gleichgestellte, die dem AG nicht bekannt sind

hackenberger, Wednesday, 06.10.2010, 10:54 (vor 5859 Tagen) @ Loulou

Hallo "Loulou",

» seit vergangener Woche hängt das Wahlausschreiben aus, die Wählerliste
» liegt aus. Nun melden sich zwei Kollegen, die einen GdB von 30 bzw. 40%
» haben und mitwählen möchten. Diese Kollegen stehen nicht in der
» Wählerliste.
» Auf Nachfrage stellte sich heraus, dass diese Kollegen den AG nie über
» ihre Behinderung in Kenntnis gesetzt haben.
Sofern Koll. mit einem GdB kleiner als 50 gleichgestellt sind, ist zwingende Vorraussetzung und muss auch mit dem Gleichstellungsbescheid belegt werden, haben sie auch das aktive Wahlrecht und muessen in die Waehlerliste aufgenommen werden.

» 1. Können diese Kollegen Einspruch gegen die Wählerliste einlegen>
JA! Aber sie koennen auch ohne Einspruch aufgenommen werden, sofer der WV Kenntnis von der Gleichstellung und damit dem Wahlrecht erhaelt, z.B. durch die SchwbV.

» 2. Müssen sie in der Wählerliste nachgetragen werden (Wahlvorstand hat ja
» nun Kenntnis)> Oder müssen sich die Kollegen erst beim AG outen, damit sie
» auch das Recht zur Mitwahl haben (BW wurde beschlossen), ansonsten Recht
» verwirkt>
NEIN! Aber durch die Outung offenbaren sich sich quasi, denn der AG hat ein berechtigtes Interesse in die Waehlerliste einzusehen.

» Da wir ein großes Unternehmen sind, könnten sich u.U. noch weitere
» Kollegen nicht gemeldet haben. Aus meiner Sicht handelt es sich um
» Eigenverantwortung der Betroffenen. Der Wahlvorstand muss die Richtigkeit
» der Angaben des AG (über vorliegende SBM) annehmen und kann nicht
» verpflichtet werden, Mitarbeiter zu befragen, ob sie zum Kreis der
» Wahlberechtigten gehören.
Fragen muss er nicht. Er muss aber pruefen und ihm bekanntes Wissen beruecksichtigen. Er muss weiter auch allgemein im Wahlaushang aufklaren wer welches Wahlrecht hat, Pharaf 6 WO.

Wählerliste - Gleichgestellte, die dem AG nicht bekannt sind

Loulou, Dortmund -NRW, Wednesday, 06.10.2010, 11:18 (vor 5859 Tagen) @ hackenberger

Vielen Dank für die prompte Rückmeldung.

Sicherlich ist im Wahlausschreiben auf den §6 hingewiesen worden. Wahrscheinlich war das der Grund, warum sich nun diese Kollegen melden.
In der Zwischenzeit konnte ich in Erfahrung bringen, dass diese Kollegen zwar einen Bescheid von Versorgungsamt über den GdB haben, jedoch nie einen Antrag zur Gleichstellung gestellt haben (damit auch kein Recht an der Teilnahme an den Wahlen haben).

Die Kollegen hätten doch nun grundsätzlich die Möglichkeit, noch einen Antrag zu stellen. Die Wahlen finden Mitte November statt. Durch den dann ausgestellten Gleichstellungsbescheid bestünde doch die Berechtigung der Mitwahl; ohne Nachweis der Gleichstellung nicht. Korrekt>

Hinsichtlich des Einspruchs gegen die Wählerliste... Wenn ich das richtig verstanden habe, kann doch nur ein berechtigter Einspruch erfolgen, wenn der/die Kollege(n) einen Gleichstellungsbescheid vorlegen können, anonsten wäre der Einspruch aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt. Erfolgt die Vorlage als Nachweis ausschließlich beim Wahlvorstand, darf dieser doch nicht den AG über die Gleichstellung informieren. Dass obliegt doch nur dem Gleichgestellten. Sieht der AG allerdings in die Wählerliste ein und nimmt von der Gleichstellung Kenntnis, nimmt er dann von sich aus Kontakt zu dem Betroffenen auf>
Denke da an Konsequenzen für den AG z.B. bei Nichterfüllung der Beschäftigungsquote, was aber wahrscheinlich hier nicht zutreffend wäre, aber als Begründung dienen könnte.

Danke für die Auklärung.

Loulou

Wählerliste - Gleichgestellte, die dem AG nicht bekannt sind

Loulou, Dortmund -NRW, Wednesday, 06.10.2010, 11:48 (vor 5859 Tagen) @ hackenberger

Im Nachgang zu meiner letzte Frage habe dann doch n o c h eine Frage:-D ...

Muss tatsächlich der Gleichstellungsbescheid zwecks Wahlteilnahme vorgelegt werden, da doch die Wirksamkeit mit dem Antragstag eintritt> Was ist, wenn die Arbeitsagentur den Antrag ablehnt und der Kollege mitgewählt hat oder, im Falle einer Ablehnung vor dem Wahltag, der Kollege den Wahlvorstand nicht informiert> Ist die Wahl anfechtbar/ungültig>

Sorry, ich muss sämtliche "Eventualitäten" abklopfen, da sich die Kandidaten alle nicht "grün" sind.;-)

Danke nochmals.

Loulou

Wählerliste - Gleichgestellte, die dem AG nicht bekannt sind

hackenberger, Saturday, 16.10.2010, 19:29 (vor 5849 Tagen) @ Loulou

Hallo Loulou,

der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste. Die notwenigen Daten erhält er vom AG. Der AG hat somit die Gewähr dafür zu tragen, dass die von ihm dem WV genannten AN auch Wahlberechtigt sind.

» Muss tatsächlich der Gleichstellungsbescheid zwecks Wahlteilnahme vorgelegt werden, da doch die Wirksamkeit mit dem Antragstag eintritt>
Ja, ohne Nachweis (Gleichstellungsbescheid) ist keine Aufnahme in die Wählerliste möglich. Will nun ein Wahlberechtigter zusätzlich in die Wählerliste aufgenommen werden, weil er dort nicht aufgeführt ist, muss er dem Wahlvorstand ggf. seine Wahlberechtigung durch Vorlage des Feststellungs-/ Gleichstellungsbescheid belegen wegen der strengen Förmlichkeit des ganzen Wahlverfahrens (Wahlbroschüre, Seite 10 Absatz 5).

Die Wählerliste ist zum Tage "vor" der Wahl ggf. zu berichtigen/ zu ergänzen aufgrund eines Beschlusses des Wahlvorstands, § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO.

Im vereinfachten Wahlverfahren, also Wahl in einer Wahlversammlung, muss man ggf. gegenüber der dort gewählten Wahlleitung die Wahlberechtigung entsprechend belegen.

» Was ist, wenn die Arbeitsagentur den Antrag ablehnt und der Kollege
» mitgewählt hat oder, im Falle einer Ablehnung vor dem Wahltag,
» der Kollege den Wahlvorstand nicht informiert> Ist die Wahl
» anfechtbar/ungültig>
Er ist nur in die Wählerliste auf zu nehmen, wenn er wahlberechtigt ist. Hat ein Nichtwahlberechtigter an der Wahl teilgenommen, könnte die Wahl anfechtbar sein. Es kommt hier dann darauf an, wie die Auswirkung der Teilnahme ist.

Bitte doch auch noch einmal die SchwbVWO und den § 94 SGB IX lesen.

Kontextlinks:
Wahlbroschüre[/b]
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