Hallo Mario,
» Unser Chef möchte gerne einen Mitarbeiter unserer Firma fristgerecht
» kündigen (ist seit etwas 11Mon AU).
Hier ist das Thema "3-Stufen-Prüfung bei krankheitsbedingten Kündigungen
" zu beachten. Wird diese negative Gesundheitsprognose aber festgestellt, wird es wohl, leider, zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kommen. Dieses wohl auch, wenn eine Schwerbehinderung bestehen würde. Denn dann würde das IA wegen der Nichtmöglichkeit seine Arbeitsleistung zu erbringen einer Kündigung zustimmen.
Man muss bei dem ganzen Thema "Kündigung wegen dauerhafter/ lang anhaltender AU" nun auch die neue Rechtsprechung des EuGH zum Thema "Unverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen wegen AU" beachten. Diese grundsätzliche positive Entscheidung des EuGH, führt nun leider dazu, dass AG hier bei diesem Thema verstärkt kündigen. Früher haben sie hier "Karteileichen" akzeptiert, da der AN nach Auslauf der Lohnfortzahlung des AG ja kein Geld mehr gekostet haben.
» ER hat nach einem Unfall Amnesie. Wie kann ich herausfinden ob er einen
» GdB hat>
Das hilft nur beim Betroffenen oder Angehörigen nachfragen. Es sei der AG hat entsprechende Infos, diese müsste er an die SBV zwingend weitergeben. Auskunft sonst darf niemand wegen des Datenschutzes geben.
PS: Lese bitte einmal den ersten Forumsbeitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]"Streng geheim..."[/link] und ergänze hier Dein Profil.
Profil (z.B. SBV, BR, PR, MAV, Öff. Dienst, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten):
Also, Anzahl der Schwbs und welches Recht/ Gesetz kommt zur Anwendung! Was auch gerade bei Wahlfragen immer wichtig ist, ist zu erkennen kommt das vereinfacht (vWahlV) oder formelle Wahlverfahren (fWahlV) zur Anwendung, dieses lässt sich leider alleine aus der Anzahl der Wähler nicht erkennen. Denn es spielt ja auch die Frage "der weitentfernten Betriebsteile" eine entscheidende Rolle. Diese letzte Hinweis, wäre eine Bitte an alle Teilnehmer hier entsprechende Ergänzungen im Profil vorzunehmen.
Zum Thema Urlaub/ Unverfallbarkeit von Urlaub noch folgende Hinweise, auch wenn sie nicht zu dieser Frage wirklich passen. Doch bei der Suche wegen Urkaub nach EuGH, kann man auf diesen Beitrag stoßen. Daher hier auch diese Hinweise
Es gibt inzwischen (Stand Mai 2010) eine neue BAG Entscheidung welche bestätigt, dass sofern im ArbV/ TV der Urlaub nur als ein Gesamturlaubsanspruch geregelt ist, also keine Unterscheidung gesetzl. und zusätzlicher tariflicher Urlaub, die EuGH-Entscheidung auf den Gesamturlaubsanspruch anzuwendne ist. Mit der Folge, dass der Gesamturlaubsanspruch unverfallbar ist. BAG 9. Senat, v. 04.05.2010, 9 AZR 183/09. Man muss hier also immer in den ArbV/ TV sehen, was dort zum Thema Urlaubsanspruch genau geregelt ist.
Weiter bleibt es den Vertragspartner überlassen betreffend des über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Urlaubsanspruch eigene Regelungen zu treffen.
Doch auch folgenden Hinweis noch:
Sofern ein AN nach langer AU wieder die Beschäftigung im Betrieb aufnimmt, muss er sofort alte Urlaubsansprüche aus zurückliegenden Urlaubsjahren antreten, denn sonst kann dieser verfallen.