Teilnahmrecht an Sitzungen der Betrieblichen Kommission (TVöD / TV-L)

hackenberger, Tuesday, 02.11.2010, 11:34 (vor 4932 Tagen) @ Toni

Hallo,

die Tätigkeit sowie das gesamte Thema LOB oder Leistungsbezogene Bezahlung und Ziele/ Zielvereinbarungen, incl der Verabredung/ Zuweisung von Zielen und die Auswertung der Erreichung dieser ist ganz eindeutig ein Fall des §95 Abs. 2 und zwar i.V. mit § 81 Abs, 4 SGB IX.

Also, Ziele müssen mit der Behinderung vereinbar sein. Sie dürfen nicht konträr zur Behinderung sein.

Darauf hatte ich aber auch schon einmal hingewiesen.

Auch aus diesem Grund dürfte wohl auch das Interesse des AG darin liegen, hier die SchwbV in die Arbeit der Kommission einzubinden. Denn sonst müsste der AG ja die SchwbV auch vermehrt gem. § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligen.

Auch hat die SchwbV das Recht vergleichbare Ziele/ Zielvereinbarungen von Nichtbehinderten zu sehen, denn NUR so kann sie erkennen, ob Schwerbehinderten ggf. negativer behandelt werden.

Aber so wie ich [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4820#p11548]Unterlagen und Protokollerklärungen zum Thema LOB[/link] gelesen habe ist dieses alles auch so entsprechend dort geregelt.

Den Personalrat einfach einmal bei solchen Äußerungen / Bestrebungen auf die bestehende Rechtsgrundlage SGB IX und TVöD und seine Pflichten, nämlich auf die Einhaltung der Rechte der Betroffenen und damit hier auch auf die Rechte der SchwbV hinzuwirken und auch auf den [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99 SGB IX[/link] "vertrauensvolle Zusammenarbeit" hinweisen. Weiter ruhig auch einmal fragen auf welche Rechtsgrundlagen er sich für sein nicht verständliches gegensätzliches Handeln bezieht in der PR-Sitzung fragen. Man möge dieses dann bitte auch alles als Wortprotokoll ins Sitzungsprotokoll aufnehmen.

Grundsätzlich sollten wir aber immer bestrebt sein in den Kommissionen wie auch grundsätzlich konstruktiv zusammen bzw. mit zu arbeiten. Hierzu zählt dann auch sich möglichst nicht aufs Gesetz zu berufen sondern die anderen Beteiligten mit praktischen/ nachvollziehbaren Beispielen zu überzeugen.

Auch ich hatte leider in einem Teilbereich meines Unternehmens einmal diesbezügl. Probleme mit der Einbiundung / Beachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX im Zusammenhang mit Ziele/Zielvereinbarungen. Dieses war der einzige Fall bei mir in welchem ich dann leider den § 156 Abs.1 Satz SGB IX anwenden musste. Nach dem Bußgeld klappte es dann.


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