Teilnahmerecht Betriebsräte und Integrationsamt (Wahlen)

jdoehrin, Wiesbaden (Hessen), Tuesday, 09.11.2010, 17:19 (vor 5825 Tagen)

Hallo,

mich würde interessieren, ob beliebig viele Betriebsräte an der SBV-Wahlversammlung teilnehmen können.
Außerdem verstehe ich nicht, was §99 mit der SBV-Wahl zu tun hat, d.h. warum Vertreter des örtlichen Integrationsamtes teilnehmen können bzw. einzuladen sind.

Viele Grüße
Joachim

Teilnahmerecht Betriebsräte und Integrationsamt

Wolfgang E., Tuesday, 09.11.2010, 18:33 (vor 5825 Tagen) @ jdoehrin

Hallo Joachim,

BR-Mitglieder haben grundsätzlich auf SBV-Wahlversammlungen nichts zu suchen.
Eine Teilnahme gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats.
www.integrationsaemter.de

Selbstverständlich kann die Wahlversammlung aber mehrheitlich beschließen, dass ein BR-Mitglied teilnehmen darf oder gar als Wahlleiter gewählt werden soll, wie Bernhard ja in [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=11625#p11631]seinem Beitrag[/link] ganz zutreffend schreibt.

Der Betriebsrat hat natürlich kein Recht zur Anfechtung der SBV-Wahl.
Eine Anfechtung der SBV-Wahl durch den BR wäre rechtlich unzulässig.
(Wahlbroschüre, Seite 50 vorletzter Absatz)

Gruß,
Wolfgang

Teilnahmerecht Betriebsräte und Integrationsamt

hackenberger, Tuesday, 09.11.2010, 18:49 (vor 5825 Tagen) @ jdoehrin

Hallo Joachim

» mich würde interessieren, ob beliebig viele Betriebsräte an der SBV-Wahlversammlung teilnehmen können.
hierzu hat Wolfgang E. etwas geschrieben und ich in [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=11625#p11631]diesem Beitrag[/link]

» Außerdem verstehe ich nicht, was §99 mit der SBV-Wahl zu tun hat...
das habe ich in dem o. verlinken Beitrag erwähnt. Es geht darum den BR ggf, für sich also positiv einzubinden/ anzubinden, mit diesem auch auf diese Art zusammen zu arbeiten.

Wenn dann also die Wahlversammlung es wünscht kann man natürlich ein BR-Mitglied als Wahlleiter wählen.

» warum Vertreter des örtlichen Integrationsamtes teilnehmen können bzw. einzuladen sind.
Wer schreibt "einzuladen sind">>

Auch dazu steht im o. verlinkten Beitrag: "Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen."
Dieses kann man zum Beispiel um einen fachkundigen Ratgeber bei der Wahlversammlung für evtl. auftretende Wahlrechtsfragen zu haben.

Teilnahmerecht Betriebsräte und Integrationsamt

Peter, im Süden, Tuesday, 09.11.2010, 19:02 (vor 5825 Tagen) @ jdoehrin

Hallo Joachim,

vermutlich hast Du den Link Wer darf an der Wahlversammlung teilnehmen> geöffnet und warst zurecht etwas verwirrt. ;-)

Im Regelfall lädt die bestehende Schwerbehindertenvertretung beim vereinfachten Wahlverfahren zur Wahlversammlung ein. Besteht noch keine SBV, dann können die genannten Personenkreise/Organe eine solche Wahlversammlung einleiten (§ 19 Abs. 2 SchwbVWO). Sobald dann ein Wahlleiter gewählt wurde, haben sie ihre Schuldigkeit getan.

Gruß Peter

RSS-Feed dieser Diskussion