Wer darf gewählt werden? (Wahlen)

andre-sven, Hessen, Wednesday, 01.12.2010, 07:03 (vor 5804 Tagen)

Hallo,

ich habe im Internet recherschiert, ebenfalls hier im Forum und auch beim Integrationsamt nachgefragt. Aber eigentlich keine richtige Antwort auf mein Problem bekommen.

Kurz zur Sache: Hier im Haus wurde die örtliche Schwerbehindertenvertretung in dem einfachen Wahlverfahren gewählt. Es sind auch Kollegen genannt worden, die nicht schwerbehindert sind. Da ich selber diejenige gewesen bin, die die Wahlversammlung einberufen hat, wurde ich mit dem Problem konfroniert. Bevor hier aber gewählt worden ist, war ich bereits mehrere Wahlversammlung als Gast dabei.

Aber jetzt hier zu meiner Frage: Können Kollegen, die einen Zeitvertrag haben, als Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewählt werden>

Aus allen Unterlagen und auch durch meinen Recherchen war und bin ich der Meinung, das dies nicht geht. Man hat mir bereits telefonisch durch die AG-Beauftrage mitgeteilt, das die stattgefundene Wahl ungültig wäre, da ich ja diese Kollegin mündlich mitgeteilt habe, sie könne nicht gewählt werden. Gestern bekam ich auch von einer anderen Kollegin mitgeteilt, das ich eine falsche Entscheidung getroffen hätte, weil ja auch Kollegen wählbar sind, die einen Zeitvertrag haben. Hier wäre ja nur die Einschränkung, das diese nicht direkt als Vertrauensperson der Schwerbehinderten sondern nur als Stellvertreter gewählt werden können.

Was ist nun richtig>

Viele Grüße

Wer darf gewählt werden?

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 01.12.2010, 12:56 (vor 5803 Tagen) @ andre-sven

Hallo Andre-Sven,

mein Kommentar sagt dazu folgendes:

bb) nicht nur vorübergehende Beschäftigung
Ein Wahlbewerber darf ferner in dem in Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend beschäftigt sein, d. h. nicht nur von vornherein für eine kurze Aushilfstätigkeit eingestellt worden sein (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 23). Denn bei nur kurzfristig Beschäftigten wäre die Wahl zur Vertrauensperson nicht sinnvoll. 44
Der Umfang der Beschäftigung ist grundsätzlich unerheblich. Neben Vollzeitarbeitsverhältnissen kommen auch Teilzeitbeschäftigungen in Betracht. Zur Bedeutung der Mindestgrenze von unter 18 Stunden allein im öffentlichen Dienst vgl. unten Rdnr. 52. 45
Nicht wählbar sind ferner in Heimarbeit Beschäftigte, selbst wenn diese in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, weil es in § 94 an einer dem § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprechenden Regelung fehlt (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 28; a. A. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 58).

Nun ist die Frage bei Euch was ist vorübergehend beschäftigt... Zeitvertrag.. für wie lange und ist es eher betriebsüblich diese Verträge zu verlängern > Leider habe ich sonst nichts weiter hierzu gefunden. Ich werde weitersuchen, vielleicht findet ja noch jemand anderes genauere Angaben zu "vorübergehend" und kurz...

LG
Birgit

--
MfG
Birgit

Wer darf gewählt werden?

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 01.12.2010, 13:13 (vor 5803 Tagen) @ andre-sven

Hallo, da bin ich schon wieder...

Also, der erste von mir zitierte Kommentar war von Knittel, ich habe dann mal noch meinen Neumann/Pahlen gewälzt. Vielleicht hilft Dir das bei der Beantwortung Deiner Frage:

E. Wählbarkeit Rdnr .25

Wählbar sind nur solche im Betrieb doer der Dienststelle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und 6 Monate dem Betrieb oder der Dienststelle angehören. Außerdem wird für die Wählbarkeit (im Gegensatz zum Wahlrecht) verlangt, dass die Beschäftigung nicht nur vorübergehend erfolgt. Damit ist es erforderlich, dass die Beschäftigung auf Dauer für die Zeit von mindestens 6 Monate angelegt ist. Bei kurzfristig Beschäftigten hätte die Wahl zur Vertrauensperson oder zum stellvertretenden Mitglied auch keinen Sinn, insbes. wenn das Amt mit dem Arbeits- oder Diensverhältnis wegen einer wirksamen Befristung trotz des Kündigungsschutzes ohnehin bald endet.

Also, für mich hieße das letztendlich, wer bereits 6 Monate im Betrieb ist und noch mindestens 6 Monate ein Arbeitsverhältnis hat, ist wählbar... und dabei ist es unerheblich, ob er für die VPerson oder als Stellvertreter kandidiert...

LG
Birgit

--
MfG
Birgit

Wer darf gewählt werden?

hackenberger, Wednesday, 01.12.2010, 13:15 (vor 5803 Tagen) @ andre-sven

Hallo andre-sven,

» ich habe im Internet recherschiert, ebenfalls hier im Forum und auch beim
» Integrationsamt nachgefragt. Aber eigentlich keine richtige Antwort auf
» mein Problem bekommen.
Da hast Du leider nicht optimal recherschiert. :-(

Denn wir haben fast alle Wahlfragen hier behandelt entweder in Forumsbeiträgen und auf den Wahlsonderseiten (Link linke Spalte). Auch haben wir die Wahlbroschüre und Wahlordnung verlinkt.

» Kurz zur Sache: Hier im Haus wurde die örtliche
» Schwerbehindertenvertretung in dem einfachen Wahlverfahren gewählt. Es
» sind auch Kollegen genannt worden, die nicht schwerbehindert sind.
Was bedeutet "genannt">


» Da ich selber diejenige gewesen bin, die die Wahlversammlung einberufen hat,
» Bevor hier aber gewählt worden ist, war ich bereits mehrere
» Wahlversammlung als Gast dabei.
Das kann/darf eingentlich nicht sein. Denn die Wahlversammlung ist eine geschlossene Versammlung, also NICHTÖFFENTLICH. Es dürfen NUR Wahlberechtigte teilnehmen. Also keine Gäste. Ausnahme sind Wahlkandidaten welche nicht wahlberechtigt sind. Diese dürfen sofern kein Wahlberechtigter ein Veto einlegt nach Vorschlagen in die Wahlversammlung. Sie müssen sich dann aber dort passiv verhalten. Weiter dürfen ggf. gewählte Wahlhelfer hinein.

» Aber jetzt hier zu meiner Frage: Können Kollegen, die einen Zeitvertrag
» haben, als Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewählt werden>
Ja! Auch AN mit befristetem ArbV können gewählt werden Aber, ein Mandat verlängert nicht die Befristung. Also mit Auslauf der befristeten Arbeitsvertrag endet auch das Mandat.
Ausnahme des passiven Wahlrechtes: "Nicht nur vorübergehend beschäftigte schwerbehinderte Menschen". Was unter dem Begriff "Nicht nur vorübergehend beschäftigte" zu verstehen ist wird auf den Seiten 11 und 12 der Wahlbroschüre beschrieben.

» Aus allen Unterlagen und auch durch meinen Recherchen war und bin ich der
» Meinung, das dies nicht geht.
Falsch! Leider nicht optimal oder an den falschen Stellen gelesen. :-(

» Man hat mir bereits telefonisch durch die AG-Beauftrage mitgeteilt, das
» die stattgefundene Wahl ungültig wäre, da ich ja diese Kollegin mündlich
» mitgeteilt habe, sie könne nicht gewählt werden.
Eine mündliche Aussage alleine dürfte für eine Anfechtung möglicher weise nicht ausreichen. Es sei sie wäre so deutlich und verbindlich, dass die Wahlberechtitgen dieses als berechtigte Ausladung von der Wahlversammlung verstehen mussten.

» Gestern bekam ich auch von einer anderen Kollegin mitgeteilt, das
» ich eine falsche Entscheidung getroffen hätte, weil ja auch Kollegen
» wählbar sind, die einen Zeitvertrag haben.
Richtig!


» Hier wäre ja nur die Einschränkung, das diese nicht direkt als
» Vertrauensperson der Schwerbehinderten sondern nur als Stellvertreter
» gewählt werden können.
Falsch! Es gibt diesbezüglich keine Einschränkungen!

Fazit:
Es könnten Anfechtungsgründe vorleigen. Ob sie für eine Anfechtung ausreichen müsste ein ArbG entscheiden, also auch ob einer Anfechtung stattgegeben würde. Hier kommt es u.a. auf die Einstufung der Schwere des Verstoßes und der möglichen Auswirkungen besonders auf ein mögliches Wahlergebnis an. Mehr dazu und wer anfechten kann/ darf findest Du im Gesetz, im SGB IX und in der Wahlbroschrüre.

Hinweis:
Es gibt zur Zeit ein noch nicht rechtskräftiges Urteil, wonach wegen nicht erfolgter Umsetzung einer Richtlinie zum "europäischen Interessenausgleich", Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.2002 (nachfolgend RL 2002/14/EG) Mandatsträger einen Anspruch auf Entfristung haben.
Arbeitsgericht: Entfristungsanspruch für Betriebsratsmitglieder (ArbG München vom 08.10.2010, 24 Ca 861/10, nicht rechtskräftig)

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