Verhandlungen BV Arbeitszeit (Allgemeines)
Hallo Vivian80,
auch hier fehlt leider eine entscheidende Angabe, wie in der Frage von Koll. Pollmanns.
Nämlich, wurde im BR, also in der Sitzung eine Arbeitsgruppe geründet und diese BR-Koll. in diese entsandt mit der Aufgabe die notwendigen Verhandlungen zu führen.
Zum Thema Teilnahmerecht in Arbeitsgruppen haben wir Infos unter A-Z "Sitzungsteilnahme".
Bei Verwendung der Suchfunktion mit dem Suchbegriff "Informationsgespräche" findet man auch [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10607#p10610]dieses![/link]
Leider hast Du nicht wie stets darum gebeten und auch im Beitrag "Streng geheim..." geschriebn A-Z bzw. die Suchfunktion vor der Fragestellung genutzt.
Daher die Bitte, zukünfig diese Dinge/ Möglichkeiten bitte nutzen!
Letztlich auch den Hinweis, die SchwbV hat ein auch eigenständiges Informationsrecht gegenüber dem AG. Man kann daher dieses auch nutzen um ggf. beim AG es zu erreichen, dass er die SchwbV immer gleich auch bei Gesprächen mit dem BR hinzuzieht. So erspart er sich das 2. Gespräch mit der SchwbV. Auch stets beachten, berühren die Themen die §§ 81 Abs. 4 und 84 Abs. 1SGB IX, dann fallen diese ja auch immer unter die Beteiligungsrechte der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX.
Fazit: Immer sich die Frage stellen, sind die §§ des SGB IX betroffen und sind es Themen welche die Mitbestimmung des BR betreffen, sowie werden dort für den und im Auftrag des BR und damit für die Beschäftigten Vereinbarungen getroffen, sind wir mit im Boot. Denn es darf nicht sein, dass die SchwbV aus Dingen/ Maßnahmen welche Mitbestimmung des BR betreffen durch Auslagerung aus dem BR-Gremium um ihr gesetzlich geschütztes Beratungsrecht kommen.
Verhandlungen zu Vereinbarungen des BR mit dem AG werden oftmals in Arbeitsgruppen/ Ausschüsse verlagert, also nicht mit dem gesamten BR-Gremium, mit dem Recht diese dort "End zu verhandeln" also "Unterschriftsreif". Das Teilnahmerecht in solchen Ausschüssen oder Arbeitsgruppen ist aber ja für uns (SchwbV) positiv geregelt. Weiter, in der Betriebsratssitzung in welcher diese Vereinbarungen/Regelungen/BV dann als TOP zur Mitbestimmung auf der TO stehen, werden diese ja i.d.R. da "Endverhandelt" nicht mehr verändert. Damit wäre dann dort ja auch keine Beratung, also die Wahrnehmung des Rechtes der SchwbV aus § 95 Abs. 4 SGB IX mehr sinnhaft/ möglich.
Aus eigener Erfahrung weiß ich aber auch, dass es für unsere Arbeit oftmals nicht zwingend erforderlich ist, dass wir an allen diesen Verhandlungen/ Treffen teilnehmen. Es ist oftmals für uns und unsere Belange auch ausreichend nur zu bestimmten Inhalten dort teilzunehmen, sonst nur die Unterlagen zu erhalten und zu lesen/ kennen. Also zu Beginn bei Erreichen bestimmter Zwischenstände und zu den abschließenden Verhandlungen. Dieses setzt aber dann auch die Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem BR/PR und AG voraus. Wichtig ist auch, dass wir die zu verhandelnde Materie kennen und verstehen. Denn nichts wäre unzuträglicher, wenn wir uns vom AG und ggf. sogar BR/PR Unkenntnis vorhalten lassen müssten.
Daher ist gerade sofern man neu im Mandat ist und noch nicht das bestimmte Wissen hat, was ja verständlich ist, es oftmals hilfreich, wenn wir solches überlegt und ggf. etwas zurückhaltend angehen. Dieses auch, weil wir SchwbV, leider Einzelkämpfer sind.