Umsetzung schwerbehinderter Kollegin (Allgemeines)
Hallo L. Busch,
schau dir mal die Informations- und Anhörungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber an (SGB IX § 95 Abs. 2). Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten zu informieren in denen eine Entscheidung zu gunsten oder zu lasten eines schwerbehinderten Menschen geht. Der Arbeitgeber hat vor einer Entscheidung die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Der Arbeitgeber hat unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist auch dann erforderlich, wenn der Arbeitgber von "seinem Direktionsrecht" Gebrauch machen will oder noch stärker in das Arbeitsverhältnis eingreifen will.
Mehr Informationen dazu im Forum unter:
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http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9049#p9049
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Gruß
Wolfgang