Bildschirmunterbrechung=Toilettengang (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 05.01.2011, 19:52 (vor 5770 Tagen) @ Schweriner

Hallo Ulrich Hess,

das Thema Gültigkeit der BV ist grundsätzlich kein Thema dieses Forums. Denn es hat erst einmal nichts mit dem SGB IX zu tun.

Die Rechtsgrundlage für die Bildschirmpausen ist die Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Dort ist geregelt, dass die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen sofern sie unter diese Verordnung fallen zu unterbrechen ist.

In § 5 "Täglicher Arbeitsablauf" heißt es: Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.

Dieses umzusetzen ist die Aufgabe des BR/PR, z.B. in einer BV wie bei euch. Die SchwbV kann und sollte dann bei den Verhandlungen hierzu darauf achten, dass ggf. die Besonderheiten für Schwerbehinderte entsprechend einfließen und beachtet werden.

In welcher Form die Bildschirmtätigkeiten unterbrochen werden ist dann den beiden Verhandlungspartnern überlassen. Es kann in Form von bezahlten Bildschirmpausen oder aber durch die Wahrnehmung anderer Tätigkeiten erfolgen.

Regelt man es wie bei euch durch Pausen, kann man sich dann auch darauf verständigen, wie man diese Pausen ggf. nutzen kann, z.B. auch für notwenige Toilettengänge.

Doch nach meiner Rechtskenntnis darf der AG nicht bestimmen, dass Toilettengänge ausschließlich in diesen Pausen erfolgen dürfen. Also auch nicht, dass Zeiten notweniger Toilettengänge außerhalb dieser Bildschirmpausen oder anderer Pausen nicht vergütet werden.

Sofern Toilettengänge aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Schwerbehinderung notwenig sind und der AG hier diese nicht vergütet, könnte dieses mit dem AGG § 1 und SGB IX § 81 Abs. 4 kollidieren.

Doch wie auch immer, eine vom BV mitbestimmte BV ist erst einmal gültig. Ob diese vollständig oder in Teilen rechtwidrig und damit nichtig ist müsste ein ArbG im Rahmen eines Klageverfahrens feststellen. Dieses wäre aber Individualrecht, also müssten AN welche hier Lohnkürzungen auch in dem sie Zeiten nicht als Arbeitszeit anerkannt bekommen erfahren klagen.

Da der BR bei euch heute der BV zugestimmt hat ist sie erst einmal als gültig an zu sehen und zu beachten.

Betriebsvereinbarung: Ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Belegschaft

Zustandekommen von Betriebsvereinbarungen

Muster-Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeit

Bildschirmpausen ja aber bitte auch richtig


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