Rechte und Pflichten (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Friday, 07.01.2011, 11:46 (vor 4880 Tagen) @ andre-sven

Hallo andre-sven,

die Aufgaben der SchwbV und GSchwbV sind im SGB IX ganz klar geregelt.

Den Verweis auf SGB IX § 96 Abs. 7 S. 1 und 2 verstehe ich in diesem Zusammenhang auch nicht.

Ich würde die GSchwbV auf das SGB IX verweisen und auch darauf sie möge dort doch bitt einmal genau nachlesen was IHRE Aufgaben sind und was die Aufgaben der SchwbV. Weiter kann man sie auch darauf hinweisen, dass man solche Forderungen von Ihr durchaus auch unter dem Aspekt "Mandatsbehinderung" sehen kann. Die möglichen Folgen sollten ihr bekannt sein. Auch, dass es Unterlagen der GSchwbV und Unterlagen der SchwbV gibt. Die jeweiligen Unterlagen sind Unterlagen jeweils nur dieser Vertretung. Hätte der Gesetzgeber es anders gewollt, so hätte er dieses im SGB IX entsprechend geregelt, was er aber bewusst nicht tat.

Doch auch noch einmal folgenden Hinweis. Der AG kann keine arbeitrechtliche Maßnahmen gegen Mandatsträger einleiten, wenn diese gegen Mandatspflichten verstoßen. Dieses könnte nur das Integrationsamt oder das ArbG.

Der AG ist nur berechtigt Verstöße gegen die arbeitsrechtlichen/ vertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten zu ahnden.

Doch ein streiten mit der GSchwbV bringt letztlich auch nichts, denn beide sollen/ müssen ja vertrauensvoll zusammenarbeiten und die GSchwbV muss ggf. die SchwbV beraten und unterstützen.

Daher wäre hier ggf. ein Vermittlungsgespräch mit einem neutralen Vermittler, z.B. vom IA eine Lösung bringen.

Ganz klar nochmals, die GSchwbV ist nicht der Chef der SchwbVn und auch diesen gegenüber wie auch der AG nicht weisungsbefugt.

Schade, dass es immer wieder solche Fälle gibt. Daher sollte man sich auch stets vor den Wahlen Gedanken machen, wen man wählt.


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