Hallo,
folgenden Hinweis zum Thema "Abfindung und wieso § 84 Abs. 1 SGB IX">
Der AG wird hier wohl mit dem Argument kommen, es ist keine Gefährdung weil der AN ja freiwillig mit Abfindung ausscheidet!
Doch, sofern dieses Thema "Abfindung" von Seiten des AG ausgeht, ist es u.U. oder in vielen Fällen eben mit der "Freiwilligkeit" nicht unbedingt soweit her.
Da kann man dann sehr wohl zu Recht den § 84 Abs. 1 SGB IX reklamieren. Denn hier sollte im Rahmen dessen Anwendung geprüft werden, ist es wirklich die freie Entscheidung des AN mit einer Abfindung ausscheiden zu wollen> Oder hat es vielleicht Vorfälle/ Probleme gegeben und der AG will nun diesen Weg "nur" gehen um ggf. eine Kündigung zu vermeiden>
Wenn es die freiwillige Entscheidung des AN ist, kann man nach dieser Feststellung den § 84 Abs. 1 SGB IX als erledigt ansehen.
Gibt es aber andere Gründe, so sollte man versuchen ob man diesen nicht entgegenwirken kann um so das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten.
Letztlich sollte man auch beachten, dass bei einer Arbeitslosigkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers, wegen einer gezahlten Abfindung und damit den freiwilligen Verlust des Arbeitspaltzes, eine Sperre durch die Bundesagentur für Arbeit drohen kann, wenn es keinen wichtigen Grund dafür gab. Dieser ist immer i.d.R. gegeben, wenn der Aufhebungsvertrag einer Kündigung durch den AG zuvorkommt. Also auch bei der Agentur für Arbeit hier vor Abschluss des Aufhebungsvertrages erkundigen. Auch diese Hinweise sollte die SchwbV im Rahmen ihrer Beteiligung geben. Daher macht es auch durchaus Sinn das IA hier mit einzubinden.
Auch einmal hier unter A-Z zum Thema Aufhebungsvertrag nachlesen. Besonders auch die Aussagen dort zum § 117 SGB IX (rechte Spalte)