Umstrukturierung: Abteilings/Gruppengespräche (Allgemeines)

frapo, Berlin, Saturday, 29.01.2011, 18:02 (vor 5746 Tagen)

Hallo,
kurz zur Info
In unserer Firma werden Abteilungen geschlossen bzw. zusammengelegt.
Nun gibt es Auf Abteilungsebene sogenannte Workshops (Infogespräche)
Beim 1. Workshop auf Abteilungsebene geht es um allgemeine Fragen zBsp.: Was ist Sprinterprämie> Wie ist der weiter Ablauf etc.

Dann geht es in sogenannte Gruppengespräche. in diesen Gesprächen geht es unter
anderem auch um die Frage:

Wer wird welcher Stelle in künftigen Abteilung zugeordnet>
Wer wird in eine andere Abteilung wechseln>
Wer wird im Wege der Personalgestaltung zu einem anderen Unternehmen wechseln>
Wer wird künftig keiner Stelle zugeordnet>

Frage:
Kann ich an diesen Gruppengesprächen teilnehmen> Auch wenn keine schwerbehinderte MA dabei sind>
Mein BR meint Nein

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Mit freundlichen Grüßen

Frapo

Umstrukturierung: Abteilings/Gruppengespräche

DickesHemd, NRW, Saturday, 29.01.2011, 20:20 (vor 5746 Tagen) @ frapo

Hallo Kollege,
eine Sprinterpräme oder auch Turboprämie genannt, ist eine Geldprämie für MA die bereit sind bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Betrieb zu verlassen.

Warum willst Du an den Gesprächen teilnehmen> So wie ich das verstanden habe sind das Gespräche zwischen MA und BR.
In dem Fall hast Du nach meiner Kenntnis kein Teilnahmerecht.

Viele Grüße, DickesHemd

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Viele Grüße
DickesHemd

Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft. (Bertholt Brecht)

Umstrukturierung: Abteilings/Gruppengespräche

frapo, Berlin, Saturday, 29.01.2011, 20:37 (vor 5746 Tagen) @ DickesHemd

Hallo DickesHemd,

da hast du leider etwas falsch verstanden.
Es geht nicht um diese ersten Workshops (Ich weiß schon was Sprinterprämien
sind ;-) )
Es geht um die nachfolgenden Gespräche welche in den Gruppen stattfinden, wo den Kolleginnen und Kollegen mitgeteilt wird ob sie noch gebraucht werden oder nicht bzw. ob sie versetzt werden oder ausgegliedert.
Diese Gruppen-Workshops (wie sie genannt werden) wird vom NEUEN Abteilungsleiter durchgeführt.
Anschließend werden alle MAs welche nicht mehr in der neuen Abteilung verbleiben an den Umsetzungsbeauftragten weitergegeben.

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Mit freundlichen Grüßen

Frapo

Umstrukturierung: Abteilings/Gruppengespräche

hackenberger, Saturday, 29.01.2011, 22:53 (vor 5746 Tagen) @ frapo

Hallo,

sofern von diesen Maßnahmen Schwerbehinderte oder Gleichgestellte betroffen sind, ist die SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX vor der Maßnahme zu hören. Vor der Maßnahme bedeutet vor den ersten Gesprächen.

Weiter wären dieses dann auch Fälle des § 84 Abs. 1 SGB IX. Denn im § 84 Abs. 1 Satz 1 heißt es: (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können..."

Entscheidend ist hier das Wort "können"!! Solche Maßnahme können in der Folge das Beschäftigungsverhältnis gefährden.

Letztlich sind es auch Themen des BR. Dieser muss dann in der BR-Sitzung darüber berichten. Hier geht es u.a. auch um die Themen "Personalplanung", also § 92 BetrVG.

Letztlich, wenn der AG Schwerbehinderten oder Gleichgestellten Abfindungen anbieten möchte, so ist die SchwbV hier vor der Maßnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX und § 84 Abs. 1 SGB IX zu hören. Denn es hat die Beendigung und damit die Gefährdung des Beschäftigungsverhältnis zum Ziel und ist eine Maßnahme welche einen Schwerbehinderten betrifft. Es ist aber kein Fall wo das IA gem. Kapitel IV § 85 ff beteiligt werden uss.

Der BR muss bei Abfindungen vorher nicht beteiligt werden, er erhält nur im Nachgang Infos. Dieses ist daher auch immer ein Punkt, der guten Zusammenarbeit der SchwbV mit dem BR. Denn hier ist die SchwbV zu einem Zeitpunkt im Spiel, wo der BR noch weit außen vor ist. So kann die SchwbV frühzeitig dem BR gute Infos liefern, es besteht ja keine Schweigepflicht zwischen SchwbV und BR.

Umstrukturierung: Abteilings/Gruppengespräche

hackenberger, Sunday, 30.01.2011, 15:04 (vor 5745 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

folgenden Hinweis zum Thema "Abfindung und wieso § 84 Abs. 1 SGB IX">

Der AG wird hier wohl mit dem Argument kommen, es ist keine Gefährdung weil der AN ja freiwillig mit Abfindung ausscheidet!

Doch, sofern dieses Thema "Abfindung" von Seiten des AG ausgeht, ist es u.U. oder in vielen Fällen eben mit der "Freiwilligkeit" nicht unbedingt soweit her.

Da kann man dann sehr wohl zu Recht den § 84 Abs. 1 SGB IX reklamieren. Denn hier sollte im Rahmen dessen Anwendung geprüft werden, ist es wirklich die freie Entscheidung des AN mit einer Abfindung ausscheiden zu wollen> Oder hat es vielleicht Vorfälle/ Probleme gegeben und der AG will nun diesen Weg "nur" gehen um ggf. eine Kündigung zu vermeiden>

Wenn es die freiwillige Entscheidung des AN ist, kann man nach dieser Feststellung den § 84 Abs. 1 SGB IX als erledigt ansehen.

Gibt es aber andere Gründe, so sollte man versuchen ob man diesen nicht entgegenwirken kann um so das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten.

Letztlich sollte man auch beachten, dass bei einer Arbeitslosigkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers, wegen einer gezahlten Abfindung und damit den freiwilligen Verlust des Arbeitspaltzes, eine Sperre durch die Bundesagentur für Arbeit drohen kann, wenn es keinen wichtigen Grund dafür gab. Dieser ist immer i.d.R. gegeben, wenn der Aufhebungsvertrag einer Kündigung durch den AG zuvorkommt. Also auch bei der Agentur für Arbeit hier vor Abschluss des Aufhebungsvertrages erkundigen. Auch diese Hinweise sollte die SchwbV im Rahmen ihrer Beteiligung geben. Daher macht es auch durchaus Sinn das IA hier mit einzubinden.

Auch einmal hier unter A-Z zum Thema Aufhebungsvertrag nachlesen. Besonders auch die Aussagen dort zum § 117 SGB IX (rechte Spalte)

Umstrukturierung: Abteilings/Gruppengespräche

frapo, Berlin, Sunday, 30.01.2011, 20:12 (vor 5745 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

vielen Dank für die Informationen.
Gilt dies auch bei Abfindung etc. welche im Sozialplan bzw. Interesseausgleich
festgelegt wurden>
Es ist so das der BR bei der ganzen Geschichte (Personalplanung, Abteilungsreduzierung etc.)nicht mitreden konnten. Lediglich der Sozialplan und der Interessenausgleich wurden "gemeinsam" erarbeitet.
Wer betroffen ist weiss noch niemand, es gibt wie gesagt Abfindungen, Sprinterprämie und Vorruhestandsregelung. Einige werden in Tochterunternehmen versetzt.

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Mit freundlichen Grüßen

Frapo

Umstrukturierung: Abteilings/Gruppengespräche

hackenberger, Sunday, 30.01.2011, 20:17 (vor 5745 Tagen) @ frapo

Hallo,

» vielen Dank für die Informationen.
Bitte ;-)

» Gilt dies auch bei Abfindung etc. welche im Sozialplan bzw.
» Interesseausgleich festgelegt wurden>
Nein, aber auch hier ist die SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX bei ihren Leuten dabei.

» Es ist so das der BR bei der ganzen Geschichte (Personalplanung,
» Abteilungsreduzierung etc.)nicht mitreden konnten. Lediglich der
» Sozialplan und der Interessenausgleich wurden "gemeinsam" erarbeitet.
Beim Thema "Personalpalnung" ist der Br lt. BetrVG dabei.

» Wer betroffen ist weiss noch niemand, es gibt wie gesagt Abfindungen,
» Sprinterprämie und Vorruhestandsregelung. Einige werden in
» Tochterunternehmen versetzt.
Versetzung ist ein Thema des BR § 99 BetrVG und der SchwbV § 95 Abs. 2 SGB IX

» Sprinterprämien
fallen und die im vorherigen Beitrag geschilderten Abfindungen. Denn hier wird ja das Beschäftigungsverhältnis beendet.

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