Zuschüsse für Hörgeschädigte wo beantragen (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Tuesday, 08.02.2011, 15:35 (vor 4847 Tagen) @ pulloverschaf

Hallo pulloverschaf,

» nein ich bin der erste Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung, ich
» habs im Profil geändert :-(
Ja, jetzt ist es besser ;-)

» Was bedeutet denn dann ggf. für den möglichen Restbehalt Mittel der
» SchwbAV, § 19 Technische Arbeitshilfen

Ganz einfach, den Kostenanteil den die Krankenkasse nicht zahlt, was es aber auf Grund der neusten Rechtsprechung i.d.R. nicht mehr geben kann.

» Wer ist SchwbAV (Integrationsamt)
:-( Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung
» oder Rentenversicherungsträger>

Anträge stellt man i.d.R. beim IA oder aber sonstigen Rehaträger. Man kann sie aber bei sonst einem zuständigen Rehaträger stellen. Der angesprochene Rehaträger muss gem. § 14 SGB IX innerhalb 2 Wochen die grundsätzliche Zuständigkeit prüfen und ggf. den Antrag an den zuständigen Rehaträger weiterleiten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird er grundsätzlich zuständig.

Noch folgenden Hinweis: Auf Grund der neusten obergerichtlichen Rechtsprechung muss ja die Krankenkasse die notwenigen Kosten für ein Hörgerät zahlen. somit dürfte i.d.R. ja keine Restbehalte mehr entstehen. Das Integrationsamt wie auch die anderen Rehaträger würden wohl auch verlangen, erst einmal alle Möglichkeiten Ansprüche gegen die Krankenkassen auszuschöpfen, bevor sie hier eine Prüfung auf Leistungen aus der SchwbAV angehen. Ob und in welcher Höhe es dann ggf. doch noch Mittel gibt ist ebenso offen. Es sind Kannleistungen.

Der Rententräger geht auch nur in die Leistung, wenn anders eine Verrentung droht und Vorrausetzung ist, dass die Notwendigen Pflichtjahre/Pflichtbeiträge gegeben sind.


Hinweis: Grundsätzlich ist für Arbeitsmittel aber immer erst der AG zuständig. Auch eine Hörhilfe kann ein notwendiges Arbeitsmittel sein, wie z.B. eine Brailletastatur für Blinde.


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