Kündigung des SBV - Neuwahlen (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 10.03.2011, 16:26 (vor 5704 Tagen) @ Ipsen

Hallo Kai-Reiner,

nun ist einiges klarer.

Also, der AG kann zwar AN Hausverbot erteilen nicht aber Mandatsträger welche ihr Mandat wahrnehmen wollen. Also auch nicht einem SchwbV.

Die SchwbV ist bis zur Rechtkraft der Kündigung ggf. auch bis zur Rechtskraft eines Urteils im Rahmen einer Kündigungsschutzklage weiter im Mandat. Es sei erlegt es nieder.

Es kann sich aber in einem solchen Fall als verhindert erklären, dann rückt der 1. Stelli temporär nach, Verhinderungsvertretung.

Nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb, als der Erlischen des Mandates rückt der 1. Stelli dauerhaft nach und wird VPSchwb der 2. Stelli rückt auf die Position des 1. Stelli.

Somit, keine Neuwahl!

Aber auch gleich den Hinweis. Die SchwbV ist eine 1-Personenvertretung. Bedeutet, man kann sich nicht wie man aus Deinem Beitrag herauslesen könnte die Aufgabe mit dem 2. Stelli teilen.


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