Sind die Ansprüche der Schwerbehinderten gerechtfertigt? (Allgemeines)

blade, Friday, 11.03.2011, 17:56 (vor 5705 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe da einige Fragen, zu denen ich bisher noch keine Antworten finden konnte, um den Schwerbehinderten in unserem Betrieb gerecht zu werden und Streitigkeiten zu vermeiden.

Zu meiner Person: ich bin Betriebsratsmitglied in einem öffentlichen Verkehrsunternehmen und selbst Betroffener und gleichgestellt.

Unser Betrieb ist ein mittelständisches Nahverkehrsunternehmen. Wir betreiben den Busverkehr in unserem Einzugsgebiet und haben sonst keine Betätigungsfelder.

In unserem Betrieb ist eine nicht unerhebliche Anzahl an Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte beschäftigt. Derzeit sind das ca. 25 Mitarbeiter und die Zahl steigt mit jedem Kalenderjahr. Prozentual nähern wir uns der 10% Marke am Anteil der Menschen mit Behinderung und Gleichgestellten.

Um diesen Mitarbeitern gerecht zu werden und ihnen das Arbeiten bis zum Renteneintritt zu ermöglichen, haben wir eine Schwerbehindertengruppe für die betroffenen Busfahrer ins Leben gerufen.
Diese Mitarbeiter haben frühestens Dienstbeginn um ca 06:00 Uhr und die spätesten Dienste enden um ca. 22:00 Uhr. Es werden dieser Fahrergruppe bevorzugt die ruhigeren Dienste, mit vielen Standzeiten, langen Wendezeiten und ausreichend Pausen zugeteilt. Ebenfalls werden auf Wunsch der Mitarbeiter bevorzugt Schulfahrten zugeteilt, da hier der Arbeitsablauf wesentlich entspannter als im Linienverkehr ist.

Zugang zu dieser Fahrergruppe hat jeder, der einen GdB von mindestens 50% hat, oder gleichgestellt ist. Innerhalb dieser Gruppe werden alle Mitarbeiter gleich behandelt und es gibt soweit keine Sonderregelungen für den Einzelnen.

In jüngster Zeit wird der Betriebsrat von einzelnen Fahrern dieser Gruppe angesprochen, um weitere Regelungen für diese Fahrergruppe umzusetzen.

Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte einen Anspruch auf 2 zusammenhängende frei Tage Tag je Kalenderwoche haben.

Mir ist keine gesetzlich Regelung dazu bekannt und darum hätte ich gerne gewusst ob dieser Anspruch tatsächlich so pauschal besteht.

Die Mitarbeiter dieser Fahrergruppe haben einen eigenen Dienstumlauf. Anteilmäßig muss in dieser Fahrergruppe auch Samstag oder Sonntag gearbeitet werden. Das Verhältnis der Wochenenddienste ist gleich mit den anderen Mitarbeitern im Fahrdienst. Auch hier wird aber auf eine möglichst günstige zeitliche Lage geachtet. Soweit möglich werden 2 freie Tage am Stück gewährt. Leider ist es unvermeidbar, dass auch einzelne Tage am Wochenende und in der Kalenderwoche gegeben werden müssen.

Müssen dieser Arbeitnehmergruppe pauschal 2 freie Tage am Stück gewährt werden, oder ist unsere Regelung für die Verteilung der Arbeitstage als ausreichend anzusehen>

Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte nicht länger als 8 Stunden je Arbeitstag arbeiten dürfen.

Die gesetzlich Regelung, dass eine Arbeitszeit über 8 Stunden täglich durch den Arbeitnehmer widersprochen werden kann ist uns bekannt. Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, dass er nicht mehr als 8 Stunden arbeiten möchte, hat sich der Arbeitgeber daran zu halten.

Unsere Dienstpläne lassen sich leider nicht einfach nach 8 Stunden abschneiden. Bei der Dienstplangestaltung wird darauf geachtet, möglichst Dienste um die 8 Stunden bereit zu stellen. Es kann dabei aber auch betrieblich notwendig sein Dienste mit ca. 7 Stunden oder mit 8,30 Stunden zu erstellen. Würden die Dienste auf Punkt 8 Stunden gebracht werden müssen, ist eindeutig zu belegen, dass der Betrieb nicht mehr wirtschaftlich arbeiten könnte. Im Einzelfall ist das sicherlich möglich, bei einer größeren Anzahl von Diensten ist die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gefährdet. Es wird darauf geachtet, dass die Mitarbeiter über einen Zeitraum von derzeit 3 Monaten auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden gebracht werden und diese möglichst nicht überschreiten. Innerhalb dieses Zeitraumes werden den Mitarbeitern mindestens 23 freie Tage gewährt, häufig sind es mehr.

Muss der Betrieb sich nach dem Gießkannenprinzip an diese 8 Stunden täglich halten, oder ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden ausreichend>

Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte einen Anspruch auf eine „bessere Freizeitregelung“ haben als andere Mitarbeiter.


Die Mitarbeiter sind der Meinung, sie hätten einen Anspruch darauf, bei der Freizeitregelung Vorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern zu haben. Wir versuchen die Freizeit gleichmäßig für alle Mitarbeiter zu verteilen und keinen zu bevorzugen. Der eine hat seine Erkrankung, der andere dafür Familie. Mir ist nicht bekannt, dass es hier eine besondere Regelung geben soll.

Haben die Mitarbeiter mit einem GdB von 50% oder mehr und Gleichgestellte einen Anspruch auf eine günstigere Freizeitregelung als die anderen Mitarbeiter im Betrieb>


Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte einen Anspruch auf eine 5 Tagewoche haben.

Auch hier ist mir keine gesetzliche Regelung bekannt. Alle Mitarbeiter haben durch Tarifvertrag eine 39 Stunden Woche. Durch den betrieblichen Ablauf in einem Verkehrsunternehmen kann das nicht Punktgenau erreicht werden. Es kann zu einer Unterschreitung, aber auch zu einer erhöhten Arbeitszeit je Woche kommen. Durch die flexible Arbeitszeit im Tarifvertrag ist das möglich und keine Mehrarbeit. Grundsätzlich muss sich die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum immer wieder ausgleichen und so werden auch hier durchschnittlich ca. 39 Stunden erreicht. Es kann dabei zu einer Verteilung auf 5 oder 6 Arbeitstagen je Arbeitswoche kommen.

Besteht der Anspruch auf eine generelle 5 Tagewoche für diese Mitarbeiter>


Im übrigen werden alle Mitarbeiter, die besondere Gegebenheiten beim Arbeitsablauf, (kein Wechseldienst, keine Früh bzw. Spätschicht fahren sollen usw.) und dies mit einem Attest belegen, zur Betriebsärztin geschickt. Werden die Atteste von ihr bestätigt, wird der Arbeitsablauf des Mitarbeiters entsprechend angepasst.


Es sind sehr viele Fragen auf einmal, aber ich hoffe mal hier doch auf alle Fragen kompetente Antwort zu erhalten.

Sind die Ansprüche der Schwerbehinderten gerechtfertigt?

hackenberger, Friday, 11.03.2011, 18:20 (vor 5705 Tagen) @ blade

» Hallo,

erst einmal als Neuer willkommen.

Gleich eine Frage: Habt ihr keine SBV (Schwerbehindrtenvertretung)> Wenn nein warum nicht> Hat der BR schon einmal es zu mindest versucht eine SBV zu bilden>

Es wäre eigentlich mit eine der Aufgaben des BR lt. BetrVG § 80 Abs. 1. Satz 1. Denn auch das SGB IX ist eines der Gesetze welche unter diesen § und Abs. 1 fallen.

Für Schwerbehinderte und Gleichgestellte gelten auch die üblichen Gesetze, wie z.B. auch das ArbZG. Nur halt zusätzlich das SGB IX. Hier kämen besonders die §§ 84 und 124 und 125 im Zusammenhang mit Deinen Fragen zum tragen.

So nun zu Deinen berechtigten Fragen:

» ich habe da einige Fragen, zu denen ich bisher noch keine Antworten finden

» Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte einen
» Anspruch auf 2 zusammenhängende frei Tage Tag je Kalenderwoche haben.
Das ergibt sich aus keinem Gesetz.

» Mir ist keine gesetzlich Regelung dazu bekannt und darum hätte ich gerne
» gewusst ob dieser Anspruch tatsächlich so pauschal besteht.
Als, Du liegst richtig!

» Müssen dieser Arbeitnehmergruppe pauschal 2 freie Tage am Stück gewährt
» werden, oder ist unsere Regelung für die Verteilung der Arbeitstage als
» ausreichend anzusehen>
Nein, auch dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.


» Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte nicht
» länger als 8 Stunden je Arbeitstag arbeiten dürfen.
Das ist so auch falsch! Der Schwerbehinderte/ Gleichgestellte kann sich aber auf § 124 SGB IX berufen. Also Freistellung von Mehrarbeit.

» Die gesetzlich Regelung, dass eine Arbeitszeit über 8 Stunden täglich
» durch den Arbeitnehmer widersprochen werden kann ist uns bekannt. Teilt
» der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, dass er nicht mehr als 8 Stunden
» arbeiten möchte, hat sich der Arbeitgeber daran zu halten.
Das trifft auch nur zu, wenn es sich um Mehrarbeit gem. § 124 SGB IX handelt. Es gibt hier unterschiedliche Rechtsauslegungen was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Schaue hier zu auche einmal unter A-Z "Mehrarbeit"

» Muss der Betrieb sich nach dem Gießkannenprinzip an diese 8 Stunden
» täglich halten, oder ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden
» ausreichend>
Siehe Aussagen zu Mehrarbeit und § 124 SGB IX!

» Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte einen
» Anspruch auf eine "bessere Freizeitregelung" haben als andere Mitarbeiter.
Auch dafür gibt es keine Rechtsgrundlage!

» Die Mitarbeiter sind der Meinung, sie hätten einen Anspruch darauf, bei
» der Freizeitregelung Vorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern zu haben.
Da liegen diese Koll. leider falsch!

» Haben die Mitarbeiter mit einem GdB von 50% oder mehr und Gleichgestellte
» einen Anspruch auf eine günstigere Freizeitregelung als die anderen
» Mitarbeiter im Betrieb>
Nein!

» Es wird behauptet, dass Menschen mit Behinderung und Gleichgestellte einen
» Anspruch auf eine 5 Tagewoche haben.
Das stimmt nicht!

» Besteht der Anspruch auf eine generelle 5 Tagewoche für diese
» Mitarbeiter>
Nein!

» Im übrigen werden alle Mitarbeiter, die besondere Gegebenheiten beim
» Arbeitsablauf, (kein Wechseldienst, keine Früh bzw. Spätschicht fahren
» sollen usw.) und dies mit einem Attest belegen, zur Betriebsärztin
» geschickt. Werden die Atteste von ihr bestätigt, wird der Arbeitsablauf
» des Mitarbeiters entsprechend angepasst.
Dieses Recht kann sich für diese Koll. aus § 84 Abs. 4 SGB IX ergeben. Aber auch hier ist wichtig, kann der AG diese Ansprüche nicht erfüllen, weil entsprechende Tätigkeiten nicht gegeben und nicht möglich sind, könnte auch eine Kündigung die Folge sein. Wobei hier an den AG hohe Anforderungen betreffend der Frage "was ist möglich bzw. was ist dem AG zuzumuten" gestellt werden. Also, alle möglichen und Zumutbaren Orgarnisatorische Maßnahmen sind zu unternehmen.

PS: Auch der Br hat ein Recht auf Schulung im SGB IX und sollte dieses auch wahrnehmen. Es zeigt sich ja auch hier eine Notwendigkeit.

Wichtig ist auch stets bei diesen Koll. den § 81 Abs. 4 SGB IX zu beachten. Also den Rechtsanspruch dieser AN auf einen Arbeitsplatz, ein Arbeitsumfeld wleche die Auswirkungen aus der Schwerbehinderung beachtet.

§ 81 Abs. 4 SGB IX
(4) 1 Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf 1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

Sind die Ansprüche der Schwerbehinderten gerechtfertigt?

blade, Friday, 11.03.2011, 19:03 (vor 5705 Tagen) @ hackenberger

» » Hallo,
»
» erst einmal als Neuer willkommen.

Danke und schon mal herzlichen Dank für die sehr schnelle Antwort :-)
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» Gleich eine Frage: Habt ihr keine SBV (Schwerbehindrtenvertretung)> Wenn
» nein warum nicht> Hat der BR schon einmal es zu mindest versucht eine SBV
» zu bilden>

Wir haben und hatten schon immer einen Schwerbehindertenvertreter. Die bisherigen haben durch passive Anwesenheit geglänzt, der neu gewählte (vergangenes Jahr gewählt), möchte gleich alles auf einmal erledigen und das Rad neu erfinden. Unterstützung hat er von seinem Stellvertreter, der nichts unversucht läßt, Arbeit auf Kollegen zu verlagern. Als BR Mitglied versuche ich die Belange der Schwerbehinderten zu vertreten und alles ihnen zustehende auch zukommen zu lassen. Das hat in den vergangenen Jahren eigentlich ganz gut geklappt.
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» PS: Auch der Br hat ein Recht auf Schulung im SGB IX und sollte dieses
» auch wahrnehmen. Es zeigt sich ja auch hier eine Notwendigkeit.

Dieses Feld wollen wir im Moment nicht beackern. Der gewählte Schwerbehindertenvertreter will das alles alleine durchziehen und sieht den BR eher als Feind und nicht als Verbündeten ;-) Das liegt aber wohl eher an seinem Geltungsbedürfnis als am BR.

Ich hatte heute noch eine heftige Diskussion mit diesem Kollegen und habe eindringlich versucht ihm klar zu machen, dass "zu hohe Forderungen" im Einzelfall zur Kündigung führen könnten. Ich habe die gleichen Argumente genutzt, die auch von dir aufgeführt wurden. Er wischt das alles als Quatsch vom Tisch, wiegelt die Leute auf und erklärt jedem der hören will oder nicht, dass der BR den Mitarbeitern Rechte verweigert.
Bevor das ausufert, möchte ich mich irgendwie diplomatisch mit einbringen. Um zumindest fachlich nicht ganz so dumm dazustehen, habe ich die Antworten auf meine gestellten Fragen dringend gebraucht. Ich möchte einfach verhindern, dass der Arbeitgeber von einer Flut unberechtigter Forderungen überrollt wird und dann evtl. genervt oder aus Kostengründen diese Fahrergruppe auflöst. Angesprochen wurde das schon öfter, aber der BR konnte die Auflösung bisher immer noch verhindern.

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