Zuständigkeit SBV (Allgemeines)
Hallo Claus,
Wenn es sich bei der Tochter um einen rechtlich eigenständigen Betrieb handelt wär weder der BR noch Du als SchwbV zuständig.
Für das Thema "SGB IX" wäre hier die GSchwbV zuständig, da sie per Gesetz (SGB IX § 97) auch für Betriebe welche keine SchwbV haben dort das örtl. Mandat, also SchwbV, wahrnimmt.
Von der Agentur für Arbeit wird der für den Betrieb zuständige BR bzw. die zuständige SchbV beteiligt. Da hier der Koll. offenbar die falschen Vertretungen angegeben hat was der Agentut wohl auch nicht aufgefallen ist, sollte man dieses der Agentur mitteilen.
Wenn es sich bei dem Tochterbetrieb um einen Betrieb in räumlicher Nähe handelt und dort keine SchwbV gewählt werden kann, weil es keine 5 Wahlberechtigte gibt, hätte man diese bei der Wahl mit Deinem Betrieb für die Wahl zusammenlegen können. Dafür ist es nun aber zu spät.
Also GSchwbV kontaktieren und gleich auch das Theman einmal ansprechen, gibt es dort 5 Wahlberechtigte> Wenn ja müsste die GSchwbV dort die Wahl einleiten, wäre ihre Pflicht.