Aufgaben der SBV gem. § 95 bzw. wovon man die "Finger lassen sollte" (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 17.03.2011, 18:42 (vor 5699 Tagen)

Hallo,

war gerade heute wieder in einer Arbeitsgruppe für SchwbV. Der diese leitende Anwalt hat dort u.a. das Thema "Aufgaben der SchwbV § 95 SGB IX und wovon man die "Finger lassen sollte" behandelt, da auch viele neu gewählten SchwbV anwesend waren.

Folgender eindringlicher Hinweis, wie auch ich ihn hier schon des öfftern gegeben habe.

Finger weg von Themen wie "Rente oder ATZ". Also hier nur Hinweise auf die hier entsprechenden Fachkräfte/ Dienststellen.

Denn der ganz klarer Hinweis: Macht die SchwbV hier eine Falschberatung zum Schaden der Betroffenen, führt dieses zu Schadenersatzklagen und Schadenersatzansprüche gegen die VPSchwb persönlich. Die VPSchwb kann dann hier für alle aus der Falschberatung entstehenden Kosten/ Schäden in Regress genommen werden.

Also, bei all diesen gutgemeinten Hilfen sollten wir (SchwbV) uns im eigenen Interesse zurückhalten. Sie gehören eben nicht zu unsern Aufgaben lt. SGB IX.

Er hat echte Beispielspielfälle sowohl zum Thema Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung in der Zeit lfd. Anträge auf Erwerbsunfähigkeitsrenten und ATZ vorgetragen, welche jeweils für die Betroffenen erhebliche Nachteile einbrachten. Zum Glück war in diesen Verfahren jeweils nicht die SchwbV beratend tätig gewesen, so dass die eingetretenen Schäden jeweils zu Lasten der Betroffenen gingen. In einem Fall verlor der Betroffene einen Anspruch auf Abfindung > 180.000,- € durch eine Antragstellung auf befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Denn die DRV erkannte auf Volle unbefristete Erwerbsminderungsrente und der Eintritt dieser war vor dem mit dem AG vereinbarten Ende der Beschäftigung. Somit verlor er den Anspruch auf die Abfindung, wegen eines kleinen vermeidbaren Formfehlers in der Abfindungsregelung, den ein Fachmann (Anwalt) erkannt hätte. Hätte hier die SchwbV, wenn auch gut gemeint, hier zu entsprechenden Anträgen geraten, wäre hier dann diese wohl in Regress genommen worden. Ebenso ging es um einen merklichen Betrag/ Schaden in Folgen eines Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung bei laufender ATZ.

Aufgaben der SBV gem. § 95 bzw. wovon man die "Finger lassen sollte"

SBV_AZHV, München - Bayern, Tuesday, 29.03.2011, 15:02 (vor 5687 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich stimme vollkommen Deinen Ausführungen zu!

Bei Banken und Versicherungen gibt es mittlerweile ein Beratungsprotokoll.
Wäre doch sinnvoll, oder>

Bei jeder "gutgemeinten" Beratung, sollte man hier gewisse Fragen zwingend stellen. Antrag auf EU-Rente gestellt, ATZ Vertrag usw

wenn ja - ROTE LAMPE!

Ich selbst habe eine Kollegin bei der Feststellung einen Schwerbehinderung unterstützt. Kurz darauf bekam ich eine Nachricht, dass Sie während der Reha einen Antrag auf Erwerbsminderung gestellt hat. Sie ist bereits 57 und möchte in ATZ gehen.

ich kann nur sagen: Fragen, Fragen Fragen - und wie Bernhard sagte ggf. an einen kompetenten Ansprechpartner verweisen.

Gruß
Markus

Aufgaben der SBV gem. § 95 bzw. wovon man die "Finger lassen sollte"

DoSto, Thursday, 31.03.2011, 10:12 (vor 5685 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

gutes Thema! Das betrifft auch immer wieder meine Überlegungen - wo beteilige ich mich als SBV und wo nicht.

Ich habe entschieden, dass ich den Arbeitgeber auffordere, die SBV zu beteiligen. Bei uns im Haus befindet sich ein Beratungsunternehmen, welches Arbeitsprozesse und Leistungen aller Mitarbeiter analysiert und letztendlich auch bewerten wird.

Welche Gesetzesgrundlage genau gebe ich bei meiner Forderung, die SBV zu beteiligen an> Wenn Beteiligung, an welchen Aktivitäten bzw. Terminen kann ich teilnehmen>

Danke für die Antwort

DoSto

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DoSto

Aufgaben der SBV gem. § 95 bzw. wovon man die "Finger lassen sollte"

hackenberger, Friday, 01.04.2011, 13:37 (vor 5684 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

prüfe wann wie der BR eingebunden wird. Unsere Rechtsgrundlage ist wie immer § 95 Abs. 2 hier wie immer auch i.V. mit § 81 Abs. 4 SGB IX.

Auch könnte hier in der Folge der Maßnahme der § 84 Abs. 1 SGB IX betroffen sein. Dort auch die wichtigen Worte "...die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können.." achten. Also, nicht erst, wenn er Arbeitsplatz/ Beschäftigung gefährdet ist.

Aufgaben der SBV gem. § 95 bzw. wovon man die "Finger lassen sollte"

DoSto, Saturday, 02.04.2011, 00:10 (vor 5683 Tagen) @ hackenberger

Danke für die Antwort.

Der BR ist bereits eingebunden - im Lenkungsteam sogar.

Gruß

DoSto

--
DoSto

Aufgaben der SBV gem. § 95 bzw. wovon man die "Finger lassen sollte"

hackenberger, Sunday, 03.04.2011, 19:23 (vor 5682 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

eine Beteiligung betreffend Maßnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX ist unstreitig.
Also der SchwbV ist vor Umsetzung von Maßnahmen welche Schwerbehinderte/ Gleichgestellte betreffen vom AG umfassend zu Unterrichten und zu Hören, Ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Betreffend des Teilnahmerechtes z.B. an dem Lenkungsteam muss man u.a. dieses Urteil beachten/bewerten
LAG Schleswig-Holstein Az: 3 TaBV 26/08 vom 10.09.2008.

Entscheidende Aussagen:Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch, an allen Gesprächen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberseite teilzunehmen

Weder aus dem Betriebsverfassungsgesetz noch aus dem Sozialgesetzbuch IX ergibt sich ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung, an allen Gesprächen, die zwischen Betriebsrat/Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgeberseite geführt werden, beratend teilzunehmen (hier: Teilnahme eines Schwerbehindertenvertreters an in 14-tägigem Rhythmus stattfindenden Gesprächen zweier Betriebsratsmitglieder mit zwei Arbeitgebervertretern im Rahmen von sogenannten "Standardterminen"). Die Schwerbehindertenvertretung soll dort beraten, wo in entscheidungsfähigen Gremien eine Willensbildung und/oder eine Information zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit dieser Gremien erfolgen.

So muss/ sollte man hier gute Argumente haben und diese dem AG vortragen, dass es z.B. auch bei der Umsetzung für den AG viel einfacher wird, wenn die SchwbV analog dem BR beteiligt wird. Dieses auch um ggf. die notwendigen Beratungen der SchwbV mit dem BR, in den BR-Gremien zu vereinfachen, also zeitlich zu verkürzen, was sich ja dann auch positiv auf die Umsetzung von geplanten Maßnahmen auswirkt.

Aufgaben der SBV gem. § 95 bzw. wovon man die "Finger lassen sollte"

DoSto, Tuesday, 05.04.2011, 15:10 (vor 5680 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

deine Antwort erübrigt fast meine Frage. Wie weit kann ich den Anspruch auf "Teilnahme an den Sitzungen und Beratungen der BR-Ausschüsse" und des Arbeitgebers - gem. SGB IX einfordern>

Der BR sagt, nur, wenn direkt Schwerbehinderte betroffen sind! Ich weiß, das ist falsch. Der Arbeitgeber sagt das jedoch auch und da liegt der Hase im Pfeffer. Die Teilnahme an welchen Sitzungen kann ich einfordern> Ich will ja nicht an allen Sitzungen teilnehmen. Das kann ich gar nicht leisten. Aber die Informationen würden mich über die wichtigsten Angelegenheiten in Kenntnis setzen und ich könnte gezielt planen, wo eine Teilnahme erforderlich ist. Einige Arbeitsgruppen haben es verstanden und informieren mich inzwischen.

Ich komme mir inzwischen vor, wie in einer Arena im alten Rom! Kämpfen und .... - statt Zusammenarbeit.

LG DoSto

--
DoSto

Aufgaben der SBV gem. § 95 bzw. wovon man die "Finger lassen sollte"

hackenberger, Tuesday, 05.04.2011, 15:40 (vor 5680 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

» deine Antwort erübrigt fast meine Frage. Wie weit kann ich den Anspruch
» auf "Teilnahme an den Sitzungen und Beratungen der BR-Ausschüsse" und des
» Arbeitgebers - gem. SGB IX einfordern>
Hier ist die Antwort doch ganz klar. BR-Ausschüsse, also Ausschüsse des BR, da haben wir ein uneingeschränktes Teilnahmerecht. Siehe § 95 Abs. 4 SGB IX.

» Der BR sagt, nur, wenn direkt Schwerbehinderte betroffen sind! Ich weiß,
» das ist falsch.
Dann ist doch alles klar. Also das Teilnahmerecht der SchwbV wahrnehmen, Mandatspflicht!


» Der Arbeitgeber sagt das jedoch auch und da liegt der Hase
» im Pfeffer. Die Teilnahme an welchen Sitzungen kann ich einfordern> Ich
» will ja nicht an allen Sitzungen teilnehmen.
Die letzte Aussag, letze Satz weißt auf eine Pflichtverletzung hin. Denn das Gesetz, SGB IX, besagt die SchwbV hat Aufgaben und diese auch wahrzunehmen.

» Das kann ich gar nicht leisten. Aber die Informationen würden mich über die
» wichtigsten Angelegenheiten in Kenntnis setzen und ich könnte gezielt
» planen, wo eine Teilnahme erforderlich ist. Einige Arbeitsgruppen haben es
» verstanden und informieren mich inzwischen.
Nein, wirklich planen kann man es nicht. Auch weil man ja nicht weis, was sich in der Sitzung ggf. noch ergibt und vor allem wie dort dann ggf. auch Meinungen und Sichten sich verändern können.

Betreffend dem "leisten können", nochmals die Hinweise auf "Mandatsarbeit hat Vorrang und der AG hat es zu ermöglichen" und "bei zeitgleichen Terminen oder Verhinderung" kann man den Stelli einsetzen. Diese haben ja dann die gleichen Rechte. Weiter auch nochmals den Hinweis den ich heute ja in anderen Beiträgen auch gegeben habe, § 96 Abs. 6 (Freizeitausgleich) SGB IX.

» Ich komme mir inzwischen vor, wie in einer Arena im alten Rom! Kämpfen und
» .... - statt Zusammenarbeit.
Ja, dass bringen Mandate ggf. mit sich.

Ihr, SchwbV solltet euch weniger Gedanken machen, was man alles warum nicht kann/darf, sondern darüber warum man es doch kann/darf. Also ggf. schauen, wie kann man Gesetze/Rechte auch positiv auslegen, also Querdenken! ;-)

BR welche so denken wie hier beschrieben einmal auch auf das Hinweisen, was auch in ihren Gesetzen also BetrVG oder PersVG steht hinweisen und auch, dass sie als BR Pflichten haben und so manches Handeln/Aussagen dieser als strafbare Mandatsbehinderung ausgelegt werden kann.

PS: Das erwähnt Urteil besagt nun, dass die SchwbV nicht an allen Gesprächen/ Treffen des AG mit dem BR teilnehmen kann. Hier darauf achten, dass es hier dann nicht um Gremien des BR geht, sondern um Treffen/Gespräche des AG mit dem BR. Doch auch da habe ich ja Wege aufgezeigt.

Wenn aber der BR eine Arbeitsgruppe (BetrVG § 28/§ 28a) bestimmt, welche sich zu Gesprächen mit dem AG trifft, ist es wieder ein gremium des BR und wir sind dabei. Im PersVG gibt es analog §§.

Zum Schluss nochmals der Hinweis: "Mandatsarbeit hat Vorrang und der AG muss dieses beachten und ermöglichen. Ggf. muss man es aber einmal, also sein Recht sich auf dem rechtlichen Wege holen. Nachteile dürfen einem ja nicht entstehen oder man muss ggf. auch hier einmal den Rechtsweg beschreiten.

Aus eigener Erfahrung auch von Koll. auch des BR weiß ich, dass AG oftmals vieles versuchen. Sie “testen“ also die Mandatsträger, ob sie nur reden (zahnlose Tiger sind) oder auch Handeln, also “zubeißen“. Wie sollten ggf. das letztere tun.

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