G25 Regelungen durch BV (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Monday, 28.03.2011, 18:08 (vor 5685 Tagen) @ Eva_1

Hallo Eva_1,

die SchwbV sollte hier auch den § 81 Abs. 4 SGB IX wie so oft beachten. Danach hat der Schwerbehindert einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitsplatz/Arbeitsumfeld welche auf sein Behierderung Ruecksicht nimmt. Hier sind die grenzen der Zumutbarkeit an den AG hierfuer Sorge zu tragen sehr weitgehend.

Also ggf. den AN so einsetzen, dass die Behinderung nicht Beschaeftigungsgefaehrdet ist. Also ggf. umsetzen wenn er nicht mehr als Fahrer taetig sein kann.


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