Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit (Allgemeines)

Marion, NRW, Monday, 04.04.2011, 21:03 (vor 5679 Tagen)

Hallo Zusammen,

ich wende mich mit einer Frage an Euch, die ich als Neuling auf dem Gebiet nicht so einfach für mich selbst beantworten kann. Ich habe zwar gesehen, dass es zum Thema Mehrarbeit hier einiges gibt aber ich habe hier vielleicht eine besondere Situation.

Ich selbst bin auf Grund meiner gesundheitlichen Situation nur durch viel Überzeugungskraft gegenüber dem Rententräger wieder in den Beruf zurückgekehrt, jedoch u.a. mit der Einschränkung auf nur 1/2 tägl. Arbeit wegen Überbelastung und sich möglicherweise hieraus ergebenden gesundheitlichen Folgen. Nun habe ich als SBV ja nun Sitzungen (z.B. BR-Sitzung), die mit 8 Stunden an einem Tag angesetzt werden. Ich bin aber nicht immer in der Lage diese Zeit auch durchzuhalten und nun stellen sich mir hier gleich 2 Fragen.

Zum Einen die Frage, in welcher Form ich bei einem frühzeitigen Abbruch der Sitzung (behinderungsbedingt) meinen Stelli zur weiteren Teilnahme heranziehen kann und zum 2. habe ich natürlich ein Problem die Arbeit überhaupt in den derzeit 20 Stunden (demnächst ggf. noch weniger) zu bewältigen, zumindest wenn ich meine Arbeit ernst nehme und nicht einfach nur meinen Stuhl wärme und untätig bin. Wie ist es mit der Überzeit die ich investiere. Zur Zeit versuche ich irgendwie meine AZ einzuhalten und mache leider viel zu viel in meiner Freizeit, eben weil die Arbeitszeit nicht dazu reicht. Auch wenn es mal nur 1 - 2 Stunden in der Woche mehr werden sollten, wie ist das zu handhaben und wie zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. Hab nach den Aussagen hier irgendwie verstanden, dass ein TZ-Mitarbeiter nicht schlechter gestellt werden kann als ein VZ-Mitarbeiter. Gilt das nur für die Schulungen >>>

Kann hier jemand helfen >>> ggf. auch direkt an meine E-Mail, falls jemand von der Seite meines AG mal darauf kommen sollte, dass ich hier schreibe und mir Rat einhole, kann man wohl nicht ganz ausschließen, oder >>>

LG und DANKE schon jetzt

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Fragezeichen

Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit

Marion, NRW, Monday, 04.04.2011, 21:06 (vor 5679 Tagen) @ Marion

»
Enschuldigung, meinte 1/2 Erwerbsminderungsrente nicht BU-Rente

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Fragezeichen

Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit

hackenberger, Monday, 04.04.2011, 21:25 (vor 5679 Tagen) @ Marion

Hallo Fragezeichen,

» Ich selbst bin auf Grund meiner gesundheitlichen Situation nur durch viel
» Überzeugungskraft gegenüber dem Rententräger wieder in den Beruf
» zurückgekehrt, jedoch u.a. mit der Einschränkung auf nur 1/2 tägl. Arbeit
» wegen Überbelastung und sich möglicherweise hieraus ergebenden
» gesundheitlichen Folgen. Nun habe ich als SBV ja nun Sitzungen (z.B.
» BR-Sitzung), die mit 8 Stunden an einem Tag angesetzt werden. Ich bin aber
» nicht immer in der Lage diese Zeit auch durchzuhalten und nun stellen sich
» mir hier gleich 2 Fragen.
»
» Zum Einen die Frage, in welcher Form ich bei einem frühzeitigen Abbruch
» der Sitzung (behinderungsbedingt) meinen Stelli zur weiteren Teilnahme
» heranziehen kann
Einfach in Bitten weiter zu machen. Aber nur, wenn Du ab diesem Zeitpunkt nach Hause gehst.

» und zum 2. habe ich natürlich ein Problem die Arbeit überhaupt in den
» derzeit 20 Stunden (demnächst ggf. noch weniger) zu bewältigen, zumindest
» wenn ich meine Arbeit ernst nehme und nicht einfach nur meinen Stuhl
» wärme und untätig bin. Wie ist es mit der Überzeit die ich investiere.
Mandatszeiten, also auch die Zeiten der Teilnahme an BR Gremien fallen nicht unter die Regelungen des ArbZG. Also bei der Berechnung der tägl. Höchstarbeitszeiten usw.

» Zurzeit versuche ich irgendwie meine AZ einzuhalten und mache leider viel
» zu viel in meiner Freizeit, eben weil die Arbeitszeit nicht dazu reicht.
Der AG muss die arbeitsvertragliche Arbeit ggf. soweit reduzieren, dass man die Mandatsaufgaben wahrnehmen kann. Mandatsaufgaben haben Vorrang. Reduziert der AG die arbeitsvertragliche Arbeit nicht entsprechend, dass man die Mandatsaufgaben vollumfänglich wahrnehmen kann, so wäre dieses Mandatsbehinderung. Dann sollte man prüfen und überlegen einen Anwalt einzubinden.

» Auch wenn es mal nur 1 - 2 Stunden in der Woche mehr werden sollten, wie
» ist das zu handhaben und wie zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
Mandatsaufgabe ist ein Ehrenamt. Es gibt dafür KEINE Vergütung. Man bekommt "nur" das normale Gehalt gezahlt. Müssen außerhalb der Regelarbeitszeiten (lt. ArbV) Mandatsaufgaben wahrgenommen werden, so gibt es dafür Freizeitausgleich gem. § 96 Abs. 6 SGB IX.

» Hab nach den Aussagen hier irgendwie verstanden, dass ein TZ-Mitarbeiter
» nicht schlechter gestellt werden kann als ein VZ-Mitarbeiter.
» Gilt das nur für die Schulungen >>>
Ja!

» Kann hier jemand helfen >>> ggf. auch direkt an meine E-Mail, falls jemand
» von der Seite meines AG mal darauf kommen sollte, dass ich hier schreibe
» und mir Rat einhole, kann man wohl nicht ganz ausschließen, oder >>>
Das ist Dein Recht!

Betreffend "normaler also Vergütungspflichtiger" Überstunden sollte man aber sich als BU/EU Rentenbezieher mit der DRV beraten. Denn die Hinzuverdienstgrenzen sind hier ja genau geregelt.

Betreffend Freistellung und Arbeitszeit, findest Du ja u.a. unter A-Z
- Freistellung der SchwbV
- Freistellung - Abmeldung vom Arbeitsplatz - aber wie>
- Freistellung - Entgeltfortzahlung
- Freistellung - Urteil dazu
und in Forumsbeiträgen einiges, also einmal dort auch nachlesen.

Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit

Marion, NRW, Tuesday, 05.04.2011, 00:31 (vor 5679 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Bernhard,

hab hier einiges nicht so ganz verstanden, kannst Du mir weiter auf die Sprünge helfen >>>
»
» »
» » Zum Einen die Frage, in welcher Form ich bei einem frühzeitigen Abbruch
» » der Sitzung (behinderungsbedingt) meinen Stelli zur weiteren Teilnahme
» » heranziehen kann
» Einfach in Bitten weiter zu machen. Aber nur, wenn Du ab diesem Zeitpunkt
» nach Hause gehst.

--- Bekommt der Stelli die Zeit irgendwie angerechnet oder ist das für diesen ein reines Freizeitvergnügen >>> ---- gibt es hier wegen der besonderen Führsorgepflicht des AG(für mich meine ich hier als SB und Teilrentnerin, die nicht mehr arbeiten kann als 20 Stunden wöchentlich) nicht Sonderregelungen sozusagen wie Vertretung im Krankheitsfalle >
»
» » und zum 2. habe ich natürlich ein Problem die Arbeit überhaupt in den
» » derzeit 20 Stunden (demnächst ggf. noch weniger) zu bewältigen,
» zumindest
» » wenn ich meine Arbeit ernst nehme und nicht einfach nur meinen Stuhl
» » wärme und untätig bin. Wie ist es mit der Überzeit die ich investiere.
» Mandatszeiten, also auch die Zeiten der Teilnahme an BR Gremien fallen
» nicht unter die Regelungen des ArbZG. Also bei der Berechnung der tägl.
» Höchstarbeitszeiten usw.
»
» » Zurzeit versuche ich irgendwie meine AZ einzuhalten und mache leider
» viel
» » zu viel in meiner Freizeit, eben weil die Arbeitszeit nicht dazu reicht.
»
» Der AG muss die arbeitsvertragliche Arbeit ggf. soweit reduzieren, dass
» man die Mandatsaufgaben wahrnehmen kann. Mandatsaufgaben haben Vorrang.
» Reduziert der AG die arbeitsvertragliche Arbeit nicht entsprechend, dass
» man die Mandatsaufgaben vollumfänglich wahrnehmen kann, so wäre dieses
» Mandatsbehinderung. Dann sollte man prüfen und überlegen einen Anwalt
» einzubinden.

---- Wieso reduzieren > --- Sie reicht nicht aus und hier beziehe ich mich wieder auf die Stellvertretungsmöglichkeit um mich selbst zu schonen. -----

»
» Betreffend Freistellung und Arbeitszeit, findest Du ja u.a. unter
» A-Z
» - Freistellung der SchwbV
» - Freistellung - Abmeldung vom Arbeitsplatz - aber wie>
» - Freistellung - Entgeltfortzahlung
» - Freistellung - Urteil dazu
» und in Forumsbeiträgen einiges, also einmal dort auch nachlesen.


--- Mein Problem besteht also grundsätzlich darin, ob ich und in welcher Form ich auf den Stelli zurückgreifen kann (z.B. Sitzungsteilnahmen usw). wenn ich auf Grund meiner Behinderung nicht mehr dazu in der Lage bin und insbesondere natürlich, ob diese Zeit für den Stelli als AZ angerechnet wird. Besonderheit hier ist meine eigene SB, die aus med. Sicht nur eine Teilzeitarbeit vorsieht.

Es wäre sehr lieb, wenn ich nähere Informationen erhalten könnte, das Thema ist für mich sehr wichtig um mich hier selbst auch behaupten und schützen zu können.

LG

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Fragezeichen

Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit

sbv-nl-west, NRW, Tuesday, 05.04.2011, 11:18 (vor 5678 Tagen) @ Marion

»
» --- Mein Problem besteht also grundsätzlich darin, ob ich und in welcher
» Form ich auf den Stelli zurückgreifen kann (z.B. Sitzungsteilnahmen usw).
» wenn ich auf Grund meiner Behinderung nicht mehr dazu in der Lage bin und
» insbesondere natürlich, ob diese Zeit für den Stelli als AZ angerechnet
» wird. Besonderheit hier ist meine eigene SB, die aus med. Sicht nur eine
» Teilzeitarbeit vorsieht.
»
» Es wäre sehr lieb, wenn ich nähere Informationen erhalten könnte, das
» Thema ist für mich sehr wichtig um mich hier selbst auch behaupten und
» schützen zu können.
»
» LG

Hallo Fragezeichen,

Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Verhinderung liegt vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.). Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen.

"Im Falle der Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung vertritt der Stellvertreter sie in allen Angelegenheiten, in denen sie tätig sein würde. Während der Vertretung hat der Stellvertreter die selben Aufgaben und Rechte wie die Schwerbehindertenvertretung selbst".

Mit anderen Worten:

Solange der Stellvertreter den Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten vertritt, hat er die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Schwerbehindertenvertretung selbst (SGB IX, §96 Abs. 3).

Liebe Grüße

sbv-nl-west

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit

hackenberger, Tuesday, 05.04.2011, 12:59 (vor 5678 Tagen) @ Marion

Hallo "Fragezeichen",

» hab hier einiges nicht so ganz verstanden, kannst Du mir weiter auf die
» Sprünge helfen >>>
"sbv-nl-west" hat es kurz und bündig richtig zusammengefasst.

Doch kurz nochmals einige Antworten.

» Zum Einen die Frage, in welcher Form ich bei einem frühzeitigen Abbruch
» der Sitzung (behinderungsbedingt) meinen Stelli zur weiteren
» Teilnahme heranziehen kann.
Wenn Du verhindert bist, dass wäre auch der Fall, wenn Du nach Ende der arbeitsvertraglichen Zeit, eben nicht auf Basis des § 96 Abs. 6 SGB IX (Freizeitausgleich) weiter machst, sondern weil es gesundheitlich nicht geht nach Hause gehst. Dann bist Du als VPSchwb verhindert und der Stelli nimmt die Mandatsaufgaben wahr § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Verhinderungsvertretung) Ggf. dann auch wenn außerhalb seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitzeit dann im Rahmen des § 96 Abs. 6 SGB IX (Freizeitausgleich).

» gibt es hier wegen der besonderen Führsorgepflicht des AG(für mich meine
» ich hier als SB und Teilrentnerin, die nicht mehr arbeiten kann als 20
» Stunden wöchentlich) nicht Sonderregelungen sozusagen wie Vertretung im
» Krankheitsfalle >[/b]
Nein!

Grundsätzlich ist es so, dass das Mandat ein Ehrenamt ist und man eine Mandatspflicht hat, also ggf. auch dann einmal außerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit Mandatsaufgaben wahrnehmen muss. Es sei es treffen die bekannten Verhinderungsgründe zu. Dafür hat das Gesetz ja eine Ausgleichsregelung geschaffen, den Anspruch auf Freizeitausgleich. Daher könnte es auch ggf. dazu führen, dass wenn man Mandatsaufgaben im Rahmen des § 96 Abs. 6 SGB IX (Freizeitausgleich) wahrnehmen könnte es aber nicht macht und dieses dann zu Nachteilen für die Schwerbehinderten (Wähler) führt, man wegen Pflichtverletzung das Mandat entzogen bekommt. Doch dieses wäre eine Ausnahme. Sie würde auch nicht zum tragen kommen, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht länger arbeiten (Mandatsaufgaben wahrnehmen) würde.

» zum 2. habe ich natürlich ein Problem die Arbeit überhaupt in den
» derzeit 20 Stunden (demnächst ggf. noch weniger) zu bewältigen, zumindest
» wenn ich meine Arbeit ernst nehme und nicht einfach nur meinen Stuhl
» wärme und untätig bin.
Hier ist für mich nicht klar auf was sich dieses Aussagen beziehen. Arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit oder Mandatsaufgaben. Betreffen Mandatsaufgaben wurde ja alles geschrieben incl. des Thema " Einsatz des Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung" und Pflicht der Mandatswahrnahme.

» Wie ist es mit der Überzeit die ich investiere.
Betreffend Mandatsaufgaben ist oben alles geschrieben.

» Zurzeit versuche ich irgendwie meine AZ einzuhalten und mache leider viel
» zu viel in meiner Freizeit, eben weil die Arbeitszeit nicht dazu
» reicht.
Die Mandatsaufgaben haben Vorrang, der AG muss dieses beachten und berücksichtigen, also ermöglichen.

» Mein Problem besteht also grundsätzlich darin, ob ich und in welcher
» Form ich auf den Stelli zurückgreifen kann (z.B. Sitzungsteilnahmen usw).
» wenn ich auf Grund meiner Behinderung nicht mehr dazu in der Lage bin und
» insbesondere natürlich, ob diese Zeit für den Stelli als AZ angerechnet
» wird. Besonderheit hier ist meine eigene SB, die aus med. Sicht nur eine
» Teilzeitarbeit vorsieht.
Ist ja auch beschrieben, im Rahmen der Verhinderungsvertretung!

PS: Bei der Anzahl der von Dir zu betreuenden Schwbs sollte Deine arbeitsvertragliche Zeit, also 20 Wochenstunden ausreichen. Ggf. könnte es aber auch dazu führen, dass neben der Mandatstätigkeit keine oder fast keine andere (arbeitsvertragliche) Arbeit mehr erbracht werden kann.

Hier nochmals einige Auszüge aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar zum SGB IX[/link].

§ 96 Abs. 6
Rn 91
Ausgleich für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit
Führen Vertrauenspersonen aus betriebsbedingten Gründen Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit durch, haben sie nach Abs. 6 Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge. Zwar wird in der Regel die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung während der Arbeitszeit zu erbringen und hierfür der Freistellungsanspruch gegeben sein. Jedoch kann ausnahmsweise die Amtstätigkeit auch außerhalb der Arbeitszeit der betreffenden Vertrauensperson liegen, z. B. in mehrschichtigen Betrieben. In diesem Fall kann die Betreuung schwerbehinderter Arbeitnehmer, die in einer anderen Schicht tätig sind, nur außerhalb der eigenen Arbeitszeit wahrgenommen werden. Auch die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen oder des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats kann u. U. außerhalb der eigenen Arbeitszeit liegen. Die Tätigkeit wird „außerhalb der Arbeitszeit” erbracht, wenn sie nicht innerhalb der individuellen Arbeits- oder Dienstzeit der Vertrauensperson – nach Maßgabe des Arbeitsvertrages – liegt. Das gilt auch für Vertrauenspersonen, die in Teilzeit beschäftigt sind (vgl. HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 27).

Rn 92
Umfang des Freizeitausgleichs
Die hierfür erforderliche Zeit ist dann als Freizeit in gleichem Umfang und ohne Zuschlag zu gewähren. Der Zeitausgleich umfasst auch erforderliche Aufwendungen für Wegezeiten, etwa zu einem entfernt gelegenen Betriebs- oder Dienststellenteil mit abweichender Arbeitszeit (vgl. BAG vom 11. November 2004 – 7 AZR 131/04 = BAGE 112, 322 = NZA 2005, 704 = AP Nr. 140 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 16. April 2003 – 7 AZR 423/01 = BAGE 106, 87 = NZA 2004, 171 = AP Nr. 138 zu § 37 BetrVG 1972). Der Ausgleichsanspruch besteht in dem Umfang, in dem die Vertrauensperson Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung außerhalb der Arbeitszeit verrichtet hat. Eine zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf die persönliche Arbeitszeit der Vertrauensperson sieht das Gesetz nicht vor (BAG Urteil vom 25. August 1999 – 7 AZR 713/97 = BAGE 92, 241 = NZA 2000, 554 = AP Nr. 130 zu § 37 BetrVG 1972).

Rn 93
Geltendmachung
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbefreiung zu gewähren. Die Vertrauensperson darf allerdings der Arbeit ohne Gewährung der Freizeit nicht einfach fernbleiben (BAG Urteil vom 25. August 1999 a. a. O.). Der Ausgleichsanspruch lässt sich nicht mit dem Anspruch auf Freistellung zur Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung gleichsetzen. Es gelten vielmehr die Grundsätze für die Urlaubsgewährung entsprechend (ErfK / Koch Rdnr. 8; a. A. GK-BetrVG / Weber Rdnr. 94, je zu § 37 BetrVG). Der Freizeitanspruch hat damit grundsätzlich Vorrang vor betrieblichen Interessen. Soweit keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, richtet sich die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung nach den Wünschen der Vertrauensperson (ErfK / Koch § 37 BetrVG Rdnr. 8 m. w. Nachw.). Notfalls kann der Anspruch mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (vgl. BAG Urteil vom 25. August 1999 a. a. O.).

Bitte doch einmal unbedingt das SGB IX und den Kommentar zu diesen wichtigen §§ lesen. Also § 94, 95 und 96. Auch unter A-Z und in den vielen Forumsbeiträgen findet man sehr vieles. Das lesen dies für die Mandatsaufgaben wichtigen Unterlagen, also die hier notwenige Zeit, gehört mit zu Mandatsaufgaben für die der AG einen freistellen muss.

Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit

Marion, NRW, Thursday, 07.04.2011, 20:31 (vor 5676 Tagen) @ hackenberger

Hallo und ganz herzlichen DANK für die tolle Hilfestellung.

Sicher ist es bei mir nicht ganz so einfach, meine Arbeitszeit beträgt 20 Stunden wöchentlich und diese ist im Rahmen der Gleitzeit an 5 AT in der Woche zu erbringen. In der Vergangenheit wurde ich vom Arbeitgeber nicht in eine Personalplanung einbezogen. Will heißen, ich konnte innerhalb der Betriebszeit meine Arbeitszeit selbst bestimmen. Nun muß ich aber wegen der Gleitzeit nicht jeden Tag genau 4 Stunden arbeiten sondern konnte das so handhaben, dass ich an Tagen wo ich mich sehr gut gefühlt hatte mal mehr arbeiten konnte und an anderen Tagen weniger, was mir gesundheitlich natürlich sehr entgegen kam, weil ich auf ausreichende Ruhezeiten achten muß.

Ich gehe jetzt einfach nach dem Lesen Eurer Antworten davon aus, dass ich, wenn ich mich nach 2, 4, oder 6 Stunden irgendwann nicht mehr in der Lage dazu fühle die Mandatstätigkeit durchzustehen auch die 1. Vertretung hinzuziehen kann.

Wenn das nicht so ist, wäre eine Info ganz ganz lieb.

DANKE EUCH 1.000 MAL und toll das es Euch und das Forum gibt und sich hier alle so gut unterstützen.

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Fragezeichen

Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit

hackenberger, Thursday, 07.04.2011, 21:10 (vor 5676 Tagen) @ Marion

Hallo Fragezeichen,

» und ganz herzlichen DANK für die tolle Hilfestellung.
Bitte! :-)

» Ich gehe jetzt einfach nach dem Lesen Eurer Antworten davon aus, dass ich,
» wenn ich mich nach 2, 4, oder 6 Stunden irgendwann nicht mehr in der Lage
» dazu fühle die Mandatstätigkeit durchzustehen auch die 1. Vertretung
» hinzuziehen kann.
Ja, wenn Du nach dieser Zeit nach Hause gehst, denn dann wärst Du verhindert, weil nicht anwesend (Verhinderungsvertretung). Also nicht ins Büro um etwas anderes zu erledigen.

Dann müsste ggf. nur das mit dem AG klar sein, betreffend der tägl. Arbeitszeit. Doch das scheint ja geklärt zu sein.

Mehrarbeit SBV selbst mit halber BU-Rente u. Teilzeit

Marion, NRW, Tuesday, 12.04.2011, 23:41 (vor 5671 Tagen) @ hackenberger

»Hallo Bernhard,
»
VIELEN DANK MAL WIEDER FÜR DEINE TOLLE HILFESTELLUNG. Im Augenblick habe ich einen HAUFEN Dinge zu klären und zu bewältigen mit der SBV. Stichwort Totalsperrung der BRV gegenüber SBV. War bei LVR, gehe jetzt nochmal zur Führsorgestelle.
»

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Fragezeichen

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