Ausgleichszahlung für SBV (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 05.04.2011, 20:39 (vor 5680 Tagen) @ micha

Hallo Mischa,

» Suche hier nichts gebracht. Wäre schön wenn mir jemand auf die "Sprünge"
» helfen könnte.:-)
machen wir doch gerne.

Ein Blick in das Gesetz, hier SGB IX § 96 Abs. 4 und dann in die Kommentierung erbingt doch das notwendige.

Hier Auszüge aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link].

Rn 57 Grundsatz und Entgeltausfallprinzip
Der Arbeitgeber ist nach Abs. 4 Satz 1 verpflichtet, die Vertrauensperson zur Wahrnehmung und Erledigung ihrer Aufgaben nach § 95 SGB IX von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Während der Freistellung besteht also Anspruch auf ungeminderte Entgeltfortzahlung, und zwar entsprechend dem Entgeltausfallprinzip: Die freigestellte Vertrauensperson soll nicht schlechter und nicht besser gestellt werden, als wenn sie gearbeitet hätte (vgl. BAG Urteil vom 30. April 1987 – 6 AZR 428/84 = BAGE 55, 255 = NZA 1988, 172 = BehindertenR 1988, 38 = AP Nr. 3 zu § 23 SchwbG). Für die Beurteilung sind die vergleichbaren Mitarbeiter und deren Verdienst heranzuziehen. Vergleichbar sind die Arbeitsplätze, auf denen die Vertrauenspersonen arbeiten müssten, wenn ihre Freistellung beendet wäre (BAG Urteil vom 30. April 1987 a. a. O.).

Rn 58
Maßgebende bisherige Arbeitsvergütung
Die Vertrauensperson behält also nach dem Entgeltausfallprinzip den Anspruch auf die volle bisherige Arbeitsvergütung einschließlich zusätzlicher Entgeltbestandteile wie Gratifikationen, Urlaubsgeld, Anwesenheitsprämien, vermögenswirksame Leistungen und sonstige allgemeine Zuwendungen, Zuschlägen für Nacht-, Mehr- und Sonntagsarbeit sowie Erschwernis- und Sozialzulagen (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 2004 – 7 AZR 514/03 = NZA 2004, 1287 = DB 2004, 2702 = AP Nr. 139 zu § 37 BetrVG 1972), da diese Zulagen Bestandteil des Arbeitsentgelts und nicht etwa Aufwendungsersatz sind (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 26; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 12). Gleiches gilt für freiwillige, jederzeit widerrufliche Zulagen (BAG Urteil vom 21. April 1983 – 6 AZR 407/80 = DB 1983, 2253 = AP Nr. 43 zu § 37 BetrVG 1972). Nicht weitergezahlt werden müssen lediglich Leistungen mit reinem Aufwendungscharakter wie etwa Fahrtkostenerstattung oder Fernauslösung nach dem Bundesmontage-TV (BAG Urteil vom 18. September 1991 – 7 AZR 41/90 = BAGE 68, 292 = NZA 1992, 936 = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972). Eine Ausnahme gilt wiederum, wenn die entsprechende Leistung über bloßen Aufwendungsersatz hinausgeht und es sich dabei um einen Teil des Lohns handelt (BAG Urteil vom 10. Februar 1988 – 7 AZR 36/87 = BAGE 58, 1 = NZA 1989, 112 = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972), wie etwa die Fahrentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter (BAG Urteil vom 5. April 2000 – 7 AZR 213/99 = NZA 2000, 1174 = AP Nr. 131 zu § 37 BetrVG 1972).

Rn 59
Bei Akkordarbeit der Vertrauensperson muss ihr der ausgefallene Akkordlohn weitergezahlt werden. Dieser ist nach der vorangegangenen durchschnittlichen Arbeitsleistung der Vertrauensperson zu vergüten; soweit sie nicht feststellbar ist, bleibt Maßstab die durchschnittliche Arbeitsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer (GK-BetrVG / Weber zu § 37 BetrVG Rdnr. 59). Steht fest, dass ein Betriebsratsmitglied ohne Freistellung Mehrarbeit ebenso geleistet hätte wie vergleichbare Arbeitnehmer, umfasst der Anspruch auch die Mehrarbeitsvergütung (BAG Urteil vom 7. Februar 1985 – 6 AZR 72/82 = BAGE 48, 76 = AP Nr. 3 zu § 46 BPersVG).

Sollte hier ein AG Probleme machen, würde ich ihn nur auf diese doch sehr bekannte Rechtslage hinweisen, welche ja mit der von BR/PR vergleichbar ist, und dass eine Missachtung dessen als Mandatsbehinderung zu werten ist und dann einen Rechtsanwalt aufsuchen.


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