Büro mit BR (Umgang mit BR / PR)
Hallo Heike,
habe gerade diese Urteile gefunden. Sie sind analog anwendbar auch SchwbV, gem § 96 SGB IX.
Anspruch auf PC für Betriebsratstätigkeit
Der Betriebsrat kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben frei darüber entscheiden, ob der Arbeitgeber ihm ein bestimmtes Sachmittel (hier: PC nebst Zubehör) zur Verfügung stellen muss.
Sowohl das Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in zweiter Instanz gaben dem Betriebsrat Recht.
Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat.
Quelle:
LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2009
Aktenzeichen: 5 TaBV 32/06
LAG Nürnberg online
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Internet und E-Mail notwendig für Betriebsratsarbeit
Dem Betriebsrat stehen Internetanschlüsse und E-Mail-Adressen für die einzelnen Betriebsratsmitglieder zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht beschlossen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat entgegen der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08) den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben. Der hatte vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt.
Quelle:
BAG, Beschluss vom 14.07.2010
Aktenzeichen: 7 ABR 80/08
PM des BAG vom 14.07.2010