Verständnisfrage zu § 124 SGB IX (Fragen zu einer Behinderung)

hackenberger, Thursday, 09.06.2005, 08:55 (vor 6898 Tagen) @ Tanja

Hallo Tanja,

das BAG spricht von mehr als 8 Std. täglich. Somit wäre erst die 49.Std. gem. § 124 SGB IX ablehnbar. Hier hat man das ArbZG als Grundlage herangezogen. Dieses kennt 6 Werktage, somit 6 x 8 Std. = 48 Std. Nur das Mehr wäre Mehrarbeit.

Es gibt auch ein Urteil vom BAG welches sich mit dieser Thematik befasst: BAG, Urteil vom 03.12.2002 - 9 AZR 462/01

Hier wäre nun aber bei einen AN der lt. Tarifvertrag und dre betrieblich üblichen Arbeitszeit z.B. nur 38,5 Std. arbeiten muss der Schutzzweck unterlaufen.

Deshalb gehen Rechtsmeinungen davon aus, dass jegliche Form von Überstunden als Mehrarbeit angesehen wird und unter die Regelungen des § 124 SGB IX fallen. Es gilt das Prinzip der Meistbegünstigung entweder durch die tarifliche oder gesetzliche Arbeitszeitbegrenzung.

Somit ist im öffentl. Dienst durchaus eine 42 Std.-Woche möglich. Sie müsste nur auf eine 6-Tage-Woche ausgelegt werden.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion