Absetzung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung (Wahlen)
Hallo andre-sven,
das hatten wir hier doch schon. Auch hatte ich geschrieben, was geht und was nicht geht. Auch ist dieses ganz klar in dem Gesetz, dem SGB IX geregelt. Die GSchwbV ist nicht der "Chef" der SchwbV. Sie ist hier NICHT weisungsbefugt.
Sie kann nicht den Einsatz der Stelli auf örtl. Ebene steuern.
Wenn es nicht anders geht, so muss man halt ggf. einen Anwalt einbinden und sowohl gegen den AG und die GSchwbV wegen Behinderung in der Mandatsarbeit vorgehen. Also auf Unterlassung klagen.
» Deswegen könnt ihr mir mitteilen, wie genau der Gesetzestext von § 96 1 -
» 8 und die Kommentierung ist. Sollte dies für das Forum nicht möglich sein,
» so teilt es mir mit. Diese Gesetze benötige ich, weil ein Personalgespräch
» tatfindet, welches mich selber betrifft.
Die Paragraphen aller Gesetze sind eigentlich genau und gültig, so auch diese hier. Man findet diese auch im Web. Man kann hier auch auf ältere Ausgaben ggf. sogar noch auf ein ggf. vorhandenes SchwbG also den Vorgänger des SGB IX zurückgreifen. Denn es hat sich in diesem Bereich nichts so grundsätzlich geändert. Auch findet man diese in öffentl. Bibliotheken z.B. auch bei Hochschulen usw. Letztlich gibt es kostenfreie gute Broschüren, vor allem aber den Gesetzestext bei den IA, kostenfrei.
Kontextlinks:
Übersicht der Rechte und Pflichten nach dem SGB IX
[link=https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml>cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-sgbix&wt_mc=rss.jpk-sgbix&nid=jpk-SGBISR0099]§ 96 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen[/link]
Schwerbehindertenvertretung (Leitsätze)
Also, einfach ggf. mal im Web suchen 
Vor allem aber daran denken, wir können hier nicht handeln. Wir können Hinweise geben. Handeln muss ich die zuständige Vertretung, also die betroffenen Person selbst.