Anspruch auf SBV-Schulung? (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Friday, 20.05.2011, 19:58 (vor 4731 Tagen) @ le petit

Hallo le petit,

die rechte der SchwbV ergeben sich aus dem Gesetz, dieses steht über den Fürsorgeerlassen. Per Fürsorgeerlass können diese Rechte auch nicht eingeschränkt werden, denn dafür fehlt es im Gesetz einer dafür notwenigen Öffnung.

Auch muss die SchwbV sich NICHT auf Schulungsmaßnahme der IA beschränken. Dieses gilt ganz besonders, wenn es keine den von privaten Anbietern vergleichbare Schulungen auch zeitlich bezogen gibt. Gerade neu gewählte SchwbV benötigen kurzfristig Grundschulungen.

Es gibt auch genügend Rechtsprechung zum Thema Schulungsanspruch und auch, dass nicht der AG diese aussucht sondern die SchwbV. Sie muss sich hier nur ans Gesetz halten und alles nach Notwendigkeit und nach bestem Wissen und Gewissen machen.

Unter A-Z und in Beiträgen findet man vieles zum Thema.

Übrigens im Fürsorgeerlass lautet es auch weiter, dass bei den 5 Tagen die Reisetage nicht mitgezählt werden.

» Daraufhin meldete sich die Verwaltung, meinte es wäre eine Frechheit mich
» dort anzumelden, beim Integrationsamt wäre die Fortbildung viel günstiger
» und ich hätte genau deshalb (und der 5 Tage wegen) mich beim
» Integrationsamt im nächsten Jahr anmelden können.
Diese Aussage könnte man zu mindest als strafbarer Versuche der Mandatsbehinderung werten.

» Meine Fortbildung findet in 3 Wochen statt und ich weiß jetzt nicht wie
» ich damit umgehen soll!
Man kann auf die Verwaltung zugehen und diese informieren, dass man nun leider auch wegen der kurzen verbleibenden Zeit, nun leider gezwungen wäre einen Fachanwalt mit der Wahrnehmung der Rechte des SchwbV aus § 96 SGB IX zu beauftragen, sofern diese hier bei ihrer Haltung bleibt . Das Ziel wäre dann per Beschlussverfahren dem AG aufzugeben die dringend notwenige Schulungsmaßnahme zu ermöglichen.

Aber hier dann versuchen einen guten Fachanwalt für dieses Thema zu finden.

Hier noch einige Auszüge aus dem Knittel-Kommentar zum § 96 Abs. 4 SGB IX:

Rn 71
Vertrauenspersonen haben auch Anspruch darauf, für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ohne Minderung des Arbeitsentgelts freigestellt zu werden. Voraussetzung ist, dass diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind (Abs. 4 Satz 3). Dass die Vertrauensperson schon seit mehr als zwei Jahren im Amt ist (z. B. als Gesamtschwerbehindertenvertreter und stellvertretender Konzernschwerbehinderten), steht der Annahme der Erforderlichkeit einer bestimmten Schulung nicht entgegen. Allein die Wahrnehmung von Aufgaben lässt nicht den Schluss zu, dass die gesetzlichen Vorgaben im Einzelnen bekannt und entsprechend wahrgenommen werden (LAG Düsseldorf Urteil vom 11. August 2009 – 17 Sa 430/09 = AE 2009, 339).

Die Vertrauensperson kann auch nicht auf ein Selbststudium mit der Gefahr von fehlerhafter Wissensaufnahme verwiesen werden (LAG Düsseldorf Urteil vom 11. August 2009 a. a. O.; GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 117). Der Schulungsbedürftige kann sich von entsprechend vorgebildeten Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben schulen lassen.

Erforderlichkeit der Fortbildung

Rn 72
Erforderlich sind danach Kenntnisse, die nach Art und Umfang in der konkreten Situation des Betriebes von der Schwerbehindertenvertretung sofort oder demnächst benötigt werden, um ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben zu erfüllen. Das vermittelte Wissen muss sich unmittelbar auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 SGB IX auswirken (LAG Hessen Beschluss vom 12. Oktober 2006 – 9 TaBV 57/06 = NZA 2008, 192 m. w. Nachw.). Die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Tätigkeit nur nützlich sind, genügt nicht. (vgl. BAG Beschluss vom 19. Juli 1995 – 7 ABR 49/94 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 126 für die Schulung von Betriebsräten; LAG Hamm Beschluss vom 13. Januar 2006 – 10 TaBV 65/05 = NZA-RR 2006, 249).

Rn 73
Die Erforderlichkeit ist stets zu bejahen bei der Vermittlung von Grundkenntnissen für eine erstmalig gewählte Vertrauensperson (Hauck / Noftz / Masuch Rdnr. 30; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 36). Auch bei Veranstaltungen des Integrationsamtes ist die Erforderlichkeit zu unterstellen (VG Ansbach Urteil vom 17. März 1999 – AN 12 K 97.02199, zit. nach JURIS; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 37; GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 128). Das folgt bereits aus dessen gesetzlichem Auftrag, die Vertrauenspersonen zu schulen (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 6 letzter Halbs. SGB IX). Hierfür entstehen regelmäßig nur Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, da die eigentlichen Seminarkosten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe getragen werden (vgl. § 29 SchwbAV).

Rn 74
Allerdings besteht insoweit kein Schulungsmonopol des Integrationsamts (HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 22). Auch von anderen Trägern durchgeführte Bildungsveranstaltungen führen zu einem Freistellungs- und Lohnfortzahlunganspruch, wenn sie die entsprechenden Veranstaltungen des Integrationsamts ergänzen, ersetzen oder gar in Zusammenarbeit mit diesem durchgeführt werden (vgl. auch BAG Beschluss vom 16. August 1977 – 1 ABR 49/76 = DB 1977, 2287 = AP Nr. 1 zu § 23 SchwbG). Jedoch bedarf die Begründung für eine Teilnahme einer sorgfältigen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und – bezüglich einer Kostenerstattung – ihrer Verhältnismäßigkeit (BAG Beschluss vom 16. August 1977 a. a. O.).

Rn 75
Denn bei Bildungsangeboten, die über eine Grundschulung für die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung hinausgehen bzw. nicht allein von den Integrationsämtern getragen werden, ist stets auch die Verhältnismäßigkeit der Kosten zu beachten und auf die Interessen des Betriebes und des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Oktober 1972 – 1 ABR 7/72 = BAGE 24, 459 = DB 1973, 528 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972).

Rn 76
Erforderlich sind jedenfalls Kenntnisse über die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung des BAG sowie des BSG im Schwerbehindertenrecht. Allerdings ist die Schulung über Gesetzentwürfe jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn nach dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens nicht damit gerechnet werden kann, dass diese ohne wesentliche Änderungen verabschiedet werden (BAG Urteil vom 16. März 1988 – 7 AZR 557/87 = AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972).

Rn 77
Erforderlich sind auch Schulungen über Ursachen von Behinderungen, Einsatzmöglichkeiten im Betrieb sowie die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen. Denn von der Schwerbehindertenvertretung werden im Rahmen von Präventionsmaßnahmen nach § 84 SGB IX sachgerechte Vorschläge hierzu erwartet. Auch Schulungen über Inhalt und Abschluss von Integrationsvereinbarungen nach § 83 SGB IX sind erforderlich.

...... usw. es gibt noch einiges mehr. Daher empfehle ich dringend die Anschaffung dieses Kommentars. Auch diese Kosten, wie auch die Kosten für weitere notwenige Unterlagen und Fachzeitschriften muss der AG tragen.


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