Anspruch auf SBV-Schulung? (Seminare / Fortbildung)

Doris, Wednesday, 25.05.2011, 20:43 (vor 4726 Tagen) @ le petit

» ...im nächsten Jahr anmelden können.

Hallo le petit,

Bernhard hat ja schon zutreffend festgestellt, dass es nach der Rechtsprechung jedenfalls für SBV-Schulungen keine Obergrenze im Gesetz gibt. In diesem einzelnen Punkt bleibt daher der Fürsorgeerlass unterhalb des Gesetzes, ist rechtlich eine unverbindliche Orientierung und ist insoweit von Rechts wegen nicht bindend.

Vor allem aber braucht sich keine SBV auf eine Schulung "im nächsten Jahr" verweisen zu lassen, weil sie einen Rechtsanspruch auf zeitnahe (!) Schulung hat und sich nicht auf irgendwann im nächsten Jahr vertrösten lassen muss. Außerdem steht der SBV hinsichlich des Seminaranbieters nach ständiger Rechtsprechung ein Auswahlermessen zu. Hilfreich könnte daher sein, die Bezirks- bzw. Haupt-SBV einzuschalten zur Unterstützung.

Das liefe im Ergebnis - weil lange ungeschult - auf eine über 1-jährige pro-forma-Interessenvertretung auf dem Papier hinaus und wäre auch deswegen eine Behinderung der Amtstätigkeit, weil zeitnahe Grundschulungen nun mal zu den elementaren gesetzlichen Aufgaben einer erstmals gewählten Vertrauensperson gehören.

Tipp: Evtl. auch telefonisch Kontakt mit dem Seminaranbieter aufnehmen. Dort erhält man (jedenfalls bei guten Seminaranbietern) in aller Regel fundierten und kostenfreien juristischen Rat zum Schulungsanspruch.

Zur "Ehrenrettung" muß aber auch gesagt werden, dass es sich bei diesem "Erlass" ansonsten um eine geradezu vorbildliche Regelung handelt, die ihresgleichen sucht. :-)

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Viele Grüße
Doris


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