Beschluss fassen durch die Schwerbehindertenvertretung (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 27.05.2011, 08:12 (vor 5628 Tagen) @ Hans123456

Hallo Hans,

das Teilnahmerecht ergibt sich aus dem Gesetz. Daher bedarf es weder zwingend Einladungen noch Beschlüsse.

Sofern eine SchwbV nicht freigestellt ist, muss sie sich nur beim AG Ab- bzw. wieder Zurückmelden von/zur Mandatsarbeit, § 96 Abs. 4 SGB IX. Sie sollte weiter sofern es möglich ist dem AG bekannte Termine frühzeitig mitteilen, damit dieser planen kann, also ggf. für Ersatz am Arbeitsplatz Sorge tragen kann.

- Abmeldung vom Arbeitsplatz - aber wie>

Hier noch einige Auszüge aus dem [link=http://public.akademie.wolterskluwer.de/>class=inc/ui/products/CProductShow&productId=135&productHierarchyId=193]Knittelkommentar[/link] zum Thema:

§ 96 Abs. 4 SGB IX; Ab- und Rückmeldepflicht
Rn 64
Die Vertrauensperson bedarf aber keinesfalls der Zustimmung des Arbeitgebers bzw. Dienststellenleiters, wenn sie im Einzelfall im Rahmen ihres Amtes tätig werden will. Erforderlich ist allerdings eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Abmeldung beim Verlassen des Arbeitsplatzes beim unmittelbaren Vorgesetzten, ohne dass der Arbeitgeber Anspruch darauf hätte, Einzelheiten der beabsichtigten Amtswahrnehmung zu erfahren, etwa welche schwerbehinderten Menschen die Vertrauensperson an ihren Arbeitsplätzen aufsuchen will (vgl. BAG Urteil vom 15. März 1995 – 7 AZR 643/94)........

Rn 65
Die Abmeldung ermöglicht dem Arbeitgeber notwendige arbeitsorganisatorische Vorkehrungen zu treffen, um den Arbeitsausfall zu überbrücken und Störungen des Betriebsablaufs zu vermeiden (vgl. BAG Beschluss vom 13. Mai 1997 a. a. O.). Für diesen Zweck muss bei der Abmeldung Ort, Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer der Amtstätigkeit, nicht aber deren Art oder Inhalt angeben werden (vgl. BAG Urteil vom 15. 3. 1995 a. a. O. und Beschluss vom 13. 5. 1997 a. a. O.). Eine genauere Darlegung ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber bei der Abmeldung seinerseits geltend macht, dass der Arbeitnehmer für die Zeit der beabsichtigten Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung unabkömmlich sei und betriebsbedingte Gründe eine zeitliche Verschiebung verlangen (vgl. BAG Urteil vom 15. März 1995 a. a. O.). Die Vertrauensperson muss dann prüfen, ob oder inwieweit die geplante Tätigkeit verschoben werden kann und ggf. darlegen, dass die Amtstätigkeit zu dringlich ist, um dem Verlangen des Arbeitgebers nachkommen zu können (BAG Urteil vom 15. März 1995 a. a. O.).

Rn 67
Eine einseitige nähere Regelung des Ab- und Rückmeldemeldeverfahrens allein durch den Arbeitgeber ist unwirksam, soweit er damit sein Weisungsrecht gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer überschreitet oder gesetzwidrig ein Weisungsrecht zur Ausübung der Tätigkeit der Vertrauensperson in Anspruch nimmt. Solche Regelungen sind daher auch nicht mitbestimmungspflichtig (vgl. BAG Beschluss vom 23. Juni 1983 – 6 ABR 65/80.......

Ich empfehle die Zulegung eines solchen geeigneten Kommentar zum SGB IX und [link=http://public.akademie.wolterskluwer.de/>class=inc/ui/products/CProductShow&productId=135&productHierarchyId=193]entsprechende Schulungen[/link].
Aber auch dann mal das lesen ;-)


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