Rechte des Stelli (Stellvertreter/in)

Helau, Mainz, Friday, 03.06.2011, 11:56 (vor 5619 Tagen)

Hallo zusammen,
bin seit heute Mitglied hier, weil sich alles sehr gut anhört!!!

Also los mit der 1. Frage:
Mein Stelli und ich sind seit 08/2010 im Dienst, vorher gab es keine SBV in unserem Gebiet. Da wir geographisch recht weit verteilt sind in Rheinland-Pfalz, haben wir mit unserer GF eine mündliche Abrede, dass der Stelli an den BR-Sitzungen im westlichen Bereich und ich an den BR-Sitzungen im Nord- und Ost-Bereich teilnehme. Wir teilen uns dann gegenseitig die Infos mit soweit es sb MA betrifft.

Wie ist es jetzt rechtlich wenn der Stelli in seinem Bereich schriftliche "Sachen" verfasst und weitergibt bzw. Gespräche mit Vorgesetzten im Westbereich führt über MA aus dem Westbereich. Hat dies alles eine Gültigkeit oder müsste grundsätzlich mein "Karl-Friedrich" auf allen Unterlagen sein>

Bitte nicht wundern über diese wahrscheinlich recht simple Frage, aber bislang fehlt uns beiden noch die Schulung, ja ja ich hab hier auch gerade gelernt, dass ich garnicht auf die preiswerte (aber hoffentlich qualitativ hochwertige) IA-Schulung hätte warten müssen, sondern viel früher eigenständig hätte etwas auswählen können! Das wird ab sofort anders!!!

Danke im voraus :)

Rechte des Stelli

hackenberger, Friday, 03.06.2011, 14:08 (vor 5619 Tagen) @ Helau

Hallo,

» bin seit heute Mitglied hier, weil sich alles sehr gut anhört!!!
Das ist doch schön zu hören. Herzlich Willkommen dann :flower:

» Also los mit der 1. Frage:
» Mein Stelli und ich sind seit 08/2010 im Dienst, vorher gab es keine SBV
» in unserem Gebiet. Da wir geographisch recht weit verteilt sind in
» Rheinland-Pfalz, haben wir mit unserer GF eine mündliche Abrede, dass der
» Stelli an den BR-Sitzungen im westlichen Bereich und ich an den
» BR-Sitzungen im Nord- und Ost-Bereich teilnehme. Wir teilen uns dann
» gegenseitig die Infos mit soweit es sb MA betrifft.
Das ist leider nicht zuständig und kann auch dem BR sehr große Probleme einbringen. Es können damit alle gefassten Beschlüsse des BR nichtig sein. Denn hier wird gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung verstoßen. Der BRV dürfte also den Stelli nicht teilnehmen lassen, wenn Du nicht ordentlich (lt. Gesetz) verhindert bist.

Verhindert bist Du, wenn Du krank oder in Urlaub oder mehrtägige Dienstreise (bei 1-tägiger kann man verhindert sein, da kommt es auf Feinheiten an) bist oder wenn Du (SchwbV) zeitgleich einen anderen Termin der nicht verschiebbar ist als SchwbV hast.

Arbeit oder ggf. weite Anreise und Zeitaufwände sind KEINE Gründe der Verhinderung.

» Wie ist es jetzt rechtlich wenn der Stelli in seinem Bereich schriftliche
» "Sachen" verfasst und weitergibt bzw. Gespräche mit Vorgesetzten im
» Westbereich führt über MA aus dem Westbereich. Hat dies alles eine
» Gültigkeit oder müsste grundsätzlich mein "Karl-Friedrich" auf allen
» Unterlagen sein>
Wenn der Stelli ordentlich im Mandats ist, also ordentlich nachgerückt ist (temporär) ist er dieses mit allen Rechten und Pflichten. Er kann dann frei im Rahmen des SGB IX § 96 handeln und entscheiden. Du bist als VPSchwb nicht Weisungsbefugt. Also, auch wenn er Dinge anders sieht und entscheidet als Du (VPSchwb) ist dieses OK. Doch man VPSchwb und Stelli sollten sich im Rahmen der guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit absprechen.

Ein Gericht könnte ggf. einmal zur Feststellung kommen, das eine Entscheidung eines Stelli wegen fehlerhafter Vertretung/ Nachrückens nichtig ist, da er ja nicht entscheiden konnte/durfte, da er ja nicht im Mandat wahr. Denn die Stelli haben ein ruhendes Mandat.

» Bitte nicht wundern über diese wahrscheinlich recht simple Frage, aber
» bislang fehlt uns beiden noch die Schulung, ja ja ich hab hier auch gerade
» gelernt, dass ich garnicht auf die preiswerte (aber hoffentlich qualitativ
» hochwertige) IA-Schulung hätte warten müssen, sondern viel früher
» eigenständig hätte etwas auswählen können! Das wird ab sofort anders!!!

Ja, es gibt auch viele andere sehr gute Schulungen z.B. hier Seminare oder auch hier: [link=http://public.akademie.wolterskluwer.de/>class=inc/ui/products/CProductShow&productId=132&productHierarchyId=192]Schwerbehindertenvertretung aktuell[/link] und/oder [link=http://public.akademie.wolterskluwer.de/>class=inc/ui/products/CProductShow&productId=135&productHierarchyId=193]Basiwissen für die Schwerbehindertenvertretungen[/link]

Rechte des Stelli

Helau, Mainz, Friday, 03.06.2011, 16:25 (vor 5618 Tagen) @ hackenberger

»Danke Bernhard,

das hilft mir/uns erstmal ganz gut weiter.
Es ist im übrigen so, dass die BR-Sitzungen zeitgleich stattfinden.
Alles andere werden mein Stelli und ich dann mal in Ruhe durchgehen und korrekt planen. Unsere Zusammenarbeit klappt zum Glück recht gut.

Gruß und Danke nochmal :)
Helau

Rechte des Stelli

hackenberger, Friday, 03.06.2011, 16:32 (vor 5618 Tagen) @ Helau

Hallo,

» das hilft mir/uns erstmal ganz gut weiter.
das ist ja dann schon mal gut ;-)


» Es ist im übrigen so, dass die BR-Sitzungen zeitgleich stattfinden.
Hier verstehe ich nun etwas nicht bzw. kann etwas nicht stimmen!!

Denn: 1 Betrieb = 1 SchwbV = eine BR-Sitzung . Also können nicht zeitgleich mehrere stattfinden und als SchwbV bist Du ja auch nur für 1 Betrieb zuständig.

» Alles andere werden mein Stelli und ich dann mal in Ruhe durchgehen und
» korrekt planen. Unsere Zusammenarbeit klappt zum Glück recht gut.
Das ist gut, aber immer daran denken, der Stelli hat ein ruhendes Mandat. Das ist auch sehr sehr wichtig beim Thema Datenschutz. Er hat im ruhenden Mandat KEIN Recht Unterlagen der SchwbV oder BR einzusehen. Eine Verletzung des Datenschutzes kann nicht nur den Verlust des Mandates (§ 119 SGB IX) und Verlust des Jobs sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Rechte des Stelli

Helau, Mainz, Friday, 03.06.2011, 21:33 (vor 5618 Tagen) @ hackenberger

»Hier verstehe ich nun etwas nicht bzw. kann etwas nicht stimmen!!

Denn: 1 Betrieb = 1 SchwbV = eine BR-Sitzung . Also können nicht
» zeitgleich mehrere stattfinden und als SchwbV bist Du ja auch nur für 1
» Betrieb zuständig.
» »
Doch Bernhard, bei UNS stimmt das :) Wir sind ein Betrieb mit 3 Bereichen, es gibt eine gemeinsame Geschäftsführung und jeweils eine "kleine Geschäftsführung" vor Ort. Jeder Bereich sollte einen eigenen BR wählen, aber 2 Bereiche haben sich entschlossen einen gemeinsamen BR aufzustellen. Das ist eine lange Geschichte.... die damit endete, dass wir 2 BRs haben. Das ist geprüft und o.k. von Geschäftsführung und Mitarbeitern aus.

Ich bin SBV für den großen Betrieb, mein Stelli ist Stelli für den großen Betrieb, alle 3 Unterbereiche (mit ihren 2 BRs) gehören in unsere Zuständigkeit.

» Das ist gut, aber immer daran denken, der Stelli hat ein ruhendes Mandat.
» Das ist auch sehr sehr wichtig beim Thema Datenschutz. Er hat im
» ruhenden Mandat KEIN Recht Unterlagen der SchwbV oder BR
» einzusehen. Eine Verletzung des Datenschutzes kann nicht nur den Verlust
» des Mandates (§ 119 SGB IX) und Verlust des Jobs sondern auch
» strafrechtliche Konsequenzen haben.

DAS ist ein sehr wichtiger Hinweis!!! Vielen Dank, das Problem liegt allerdings nicht auf unserer Seite sondern auf Seiten des AG, der den Stelli hier anscheinend vorbehaltlos informiert und zu Personalgesprächen bittet. Ich werde meinen Stelli also schnellstens ausbremsen müssen, dass er auf solchen Anfragen nicht mehr eingeht sondern an mich verweist.
Vielleicht sollte ich alle 3 "Unter"-Geschäftsführer nochmal schriftlich auf die entsprechenden §§ hinweisen>


Meinen Stelli werd ich Montag gleich ansprechen, ein Treffen mit dem mir nicht so bekannten BR ist auch schon angesetzt. Wir sollten uns also auf dem richtigen Weg befinden>!
Es ist echt nicht leicht all diese Dinge korrekt zu organisieren, wenn man keine Schulung hatte und nur übers Internet und durch Anrufe beim IA seine Infos bekommt, zum Glück haben wir einen sehr kooperativen BR, der mir Hilfestellungen gibt und die Schulung ist dann auch endlich in 2 Wochen! Mit der nächsten Schulung lasse ich mich nicht so lange hinhalten, man lernt :)

Danke!!!

Rechte des Stelli

hackenberger, Friday, 03.06.2011, 22:00 (vor 5618 Tagen) @ Helau

Hallo,

ich unterstelle, dass die BR-Wahlen rechtsmäßig, also gem. Erster Teil §§ 1-5 BetrVG stattfanden.

Dann ist es so wie es vermute, etwas stimmt nicht bei den SchwbV Wahlen!!

Eine SchwbV (örtl. Mandat) ist immer nur für 1 BR zuständig!

Für die SchwbV-Wahlen und Zuständigkeiten gelten zwingend die gleichen Grenzen wie für BR-Wahlen. Also dort wo ein BR gewählt wurde ist auch die SchwbV zu wählen. Man kann auch durch BV/TV hier keine abweichenden Regelungen schaffen, da das SGB IX dieses nicht vorsieht.

Ausnahme nur sofern § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in seinen engen Grenzen anwendbar ist. Nur dann kann eine SchwbV für mehrere BR zuständig sein.

» Ich bin SBV für den großen Betrieb, mein Stelli ist Stelli für den großen
» Betrieb, alle 3 Unterbereiche (mit ihren 2 BRs) gehören in unsere
» Zuständigkeit.
Nein, sofern die beiden Bereiche mit BR jeweils selbst wahlfähig sind für eine SchwbV-Wahl, also jeweils mindestens 5 Wahlberechtigte haben beide Betriebe eigene SchwbV zu wählen. Diese SchwbV wählen dann eine GSchwbV.

Eine SchwbV hat NIE "Unterbereiche"! Sie hat einen Betrieb!

Die GSchwbV wäre dann auch örtl. für Betriebe ohne eigene SchwbV zuständig, müsste aber sofern die Wahlvorrausetzungen gegeben sind dort Wahlen einleiten, es wäre ihre Pflicht.

Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 94 SGB IX
Rn 2
Betriebsbegriff
Der Begriff des Betriebs bestimmt sich gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach dem BetrVG. Damit sind für die Bestimmung der Organisationseinheit, in der die Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist, grundsätzlich die Vorschriften der §§ 1, 4 BetrVG maßgebend.........

§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 87 SGB IX
Rn 6c
Nach § 3 Abs. 1 und 2 BetrVG können allerdings durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vom gesetzlichen Betriebsbegriff abweichende Organisationseinheiten als Betrieb gebildet werden.

Rn 6d
Ein Betriebsteil (z. B. Abteilung, Zweigstelle, Filiale) ist eine in den Betrieb eingegliederte Organisationseinheit, die rechtlich einem Hauptbetrieb zugeordnet wird. Sie kann aber nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG als selbstständiger Betrieb gelten; wenn sie organisatorisch abgrenzbar, relativ selbstständig und durch ihren Aufgabenbereich eigenständig ist (BAG Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 ABR 26/01 = NZA 2002, 1300 = AP Nr. 13 zu § 4 BetrVG 1972). Für die Geltung als selbstständiger Betrieb muss der Betriebsteil die Mindestgröße nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen.

Dieses alles ist dann aber auch für die Wahlen der SchwbV bindend. Man kann bei der Wahl der SchwbV nicht hiervon abweichen. Auch nicht im Einvernehmen mit AG und Wählern/Beschäftigten.

Bedeutet: Wenn wie hier gegen die Grundsätze der Wahl verstoßen wurde ist die Wahl nichtig. Das hat zur Folge, es besteht keine gewählte SchwbV!

Rechte des Stelli

Helau, Mainz, Saturday, 04.06.2011, 10:01 (vor 5618 Tagen) @ hackenberger

» Hallo,
»
» ich unterstelle, dass die BR-Wahlen rechtsmäßig, also gem. Erster Teil §§
» 1-5 BetrVG stattfanden.
»
JA stimmt, alles rechtmäßig gelaufen :)


» Dann ist es so wie es vermute, etwas stimmt nicht bei den SchwbV Wahlen!!
»
Doch stimmt auch, denn ein Betrieb hat <5 wahlberechtige SB-MA :)
»
» Eine SchwbV (örtl. Mandat) ist immer nur für 1 BR zuständig!
»
» Für die SchwbV-Wahlen gelten die gleichen Grenzen wie für BR-Wahlen. Also
» dort wo ein BR gewählt wurde ist auch die SchwbV zu wählen.

»

» Nein, sofern die beiden Bereiche mit BR jeweils selbst wahlfähig
» sind für eine SchwbV-Wahl, also jeweils mindestens 5 Wahlberechtigte haben
» beide Betriebe eigene SchwbV zu wählen. Diese SchwbV wählen dann eine
» GSchwbV.

s.oben! ein Bereich ist nicht wahlfähig! Einen GSBV haben wir bundesweit gewählt. Vielleicht wird unser Betrieb aufgrund seiner ungewöhnlichen Strukturen an dieser Stelle etwas unübersehbar>!
»
» »
» » Nach § 3 Abs. 1 und 2 BetrVG können allerdings durch Tarifvertrag oder
» Betriebsvereinbarung vom gesetzlichen Betriebsbegriff abweichende
» Organisationseinheiten als Betrieb gebildet werden.
»
ich schätze mal dieser § trifft auf uns zu, müsste ich aber beim BR nochmal nachfragen.

»alles anderen Überlegungen später, denn es ist Wochenende und die Termine stapeln sich bei mir, Danke vorerst für dein Interesse, ich melde mich :)

Rechte des Stelli

hackenberger, Saturday, 04.06.2011, 19:21 (vor 5617 Tagen) @ Helau

Hallo,

offenbar ist hier für mich im Forum erkennbar erstmal eine SchwbV gem. des Sonderfalles des § 94 Abs. 1 Satz 4 gewählt worden. Damit wäre alles OK und auch das Thema "2 BR welche gleichzeitig tagen" gekärt, was zu Missverständnissen und den Hinweisen und Nachfragen geführt hat erledigt. Dann ist es auch ok so, dass zum einen Betriebsrat die VPSchwb und zeitgleich zum anderen Betriebsrat der Stelli geht.

Dieses war leider weder aus dem Profil noch aus den Beiträgen zu erkenne.

Es zeigt aber auch wie wichtig solche Infos sind um optimal antworten zu können und auch Hinweise und Nachfragen und dann ggf. missverständliche Aussagen/Antworten zu vermeiden.

Damit haben sich eigentlich die 4 letzten Beiträge vor diesem erledigt.

Aber ich bin halt auch auf Grund der auch bei den letzten Wahlen wieder gemachten Erfahrungen sehr sennsibel wenn es um das Thema Wahl und Zuständigkeit der SBV geht.

Aber auch ich habe hinzugelernt und werde zukünftig bei vergleichbaren Situationen nachfragen, besteht der Sonderfall des § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

Rechte des Stelli

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 02.09.2011, 23:05 (vor 5527 Tagen) @ hackenberger

» Denn hier wird gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung
» verstoßen. Der BRV dürfte also den Stelli nicht teilnehmen lassen, wenn Du
» nicht ordentlich (lt. Gesetz) verhindert bist.
»
» Verhindert bist Du, wenn Du krank oder in Urlaub oder mehrtägige
» Dienstreise (bei 1-tägiger kann man verhindert sein, da kommt es auf
» Feinheiten an) bist oder wenn Du (SchwbV) zeitgleich einen anderen Termin
» der nicht verschiebbar ist als SchwbV hast.
»
» Arbeit oder ggf. weite Anreise und Zeitaufwände sind KEINE Gründe
»
der Verhinderung.

Hallo Bernhard,

habe folgenden Text aus der Broschure des IA "Die Schwerbehindertenvertretung -Aufgaben, Rechte und Pflichten" kopiert. m.M. nach ist hier sehr genau am Beispiel beschrieben, dass der Stelli auch nach Anweisung tätig werden darf, wenn die VP
Zitat:"derzeit nicht erreichbar z.B. nicht abkömmlich vom Arbeitsplatz" Zitat Ende
ist.

Pkt. 3.1 Grundsätze:
"Der Stellvertreter vertritt die Schwerbehindertenvertretung, wenn diese durch Abwesenheit(z. B. Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise, Fortbildungsmaßnahmen)
oder bei Wahrnehmung anderer Aufgaben verhindert ist (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Im
Verhinderungsfall ist die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Aufgabe im Rahmen der Schwerbehindertenvertretung derzeit nicht erreichbar (z. B. nicht abkömmlich vom Arbeitsplatz)oder sie hat eine andere Aufgabe wahrzunehmen (z. B. Bewerbungsgespräche,vgl. Aufgabenkatalog in § 95 Abs. 1 SGB IX)
".

Somit entscheidet die VP oder ggf. auch der 1. Stelli selbst, in wie weit er selbst verhindert ist und die Vertretung entsendet oder selbst teilnimmt.


MfG

Rechte des Stelli

hackenberger, Monday, 05.09.2011, 14:46 (vor 5525 Tagen) @ mietze_katz

Hallo mietze_katz,

so nun habe ich auch diesen Beitrag auf der Webseite der BIH gefunden.

Muss zugestehen, es ist für neue nicht so erfahrene SchwbV ggf. so wie hier geschrieben leicht miss zu verstehen.
» habe folgenden Text aus der Broschure des IA "Die
» Schwerbehindertenvertretung -Aufgaben, Rechte und Pflichten" kopiert. m.M.
» nach ist hier sehr genau am Beispiel beschrieben, dass der Stelli auch nach
» Anweisung tätig werden darf, wenn die VP
» Zitat:"derzeit nicht erreichbar z.B. nicht abkömmlich vom
» Arbeitsplatz
" Zitat Ende
» ist.

Man muss diesen Absatz dann aber insgesamt lesen und nur im Zusammenhang auslegen.

Er besagt nämlich ".....die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Aufgabe im Rahmen der Schwerbehindertenvertretung derzeit nicht erreichbar (z. B. nicht abkömmlich vom Arbeitsplatz)...."

Also, Verhinderung und Unabkömmlichkeit, bedeutet auch nicht anders terminierbar, wegen Mandatsarbeit.

Daher endet der Abs. ja auch mit: (z. B. Bewerbungsgespräche,
vgl. Aufgabenkatalog in § 95 Abs. 1 SGB IX)

Das kann z.B. sein, AG macht zum Zeitpunkt der BR-Sitzung Vorstellungsgespräche und es gibt schwerbehinderte Bewerber.

Dann gibt es einen zeitgleichen weiteren nicht von der SchwbV anders terminierbare Mandatsaufgabe. Dann ist die SchwbV zwar im Betrieb/ in der Dienststelle aber unabkömmlich. Somit darf dann im Rahmen der Verhinderungsvertretung der Stelli eingesetzt werden.

Aber auch hier gilt: DARF, also NICHT MUSS.

Was aber nicht unter diesen Grund fällt, wäre ein Gespräch mit einem Schwerbehinderten.

Ausnahme hier nur wenn es wirklich nicht zu einem anderen Zeitpunkt ginge, weil der Betroffene Schwerbehinderte dann z.B. in Urlaub wäre. Schichtbetrieb wäre hier kein Grund. Denn für diesen Fall hat das Gesetz eine Regelung vorgesehen. Diese Regelung besagt, muss die SchwbV außerhalb der Arbeitszeit (gemeint ist hier die Arbeitszeit der SchwbV, also nicht des betroffenen AN) Mandatsaufgaben wahrnehmen, so hat sie Anspruch auf Freizeitausgleich und ggf. hier zusätzlich anfallende Reise/Fahrtkosten MUSS der AG erstatten, § 96 Abs. 6 SGB IX. Hier lägen dann nämlich betriebsbedingte Gründe für die Mandatswahrnehmung außerhalb der Arbeitszeit. Es ist eine analoge Regelung des § 37 BetrVG.

Fazit:
Doch auch hier bleibt als sehr wichtiger und entscheidender Satz nur:
Die Verhinderung und die Notwendigkeit aus diesem Grund (der Verhinderung) den Stelli einzusetzen trifft einzig und alleine die VPSchwb.

Also, auch wenn ein echter Grund der Verhinderung und somit dir rechtliche Möglichkeit den Stelli einzusetzen gegeben wäre, kann niemand die VPSchwb hierzu zwingen. Die Wähler könnten es dann der VPSchwb nur übel nehmen und sie daher bei der nächsten Wahl nicht mehr wählen. Denn obwohl es ein Pflichtverstoß sein könnte, kann man in kaum sanktionieren, denn hier den § 119 SGB IX anzuwenden ist so gut wie unmöglich. Ich kenne keinen Fall wo dieses umgesetzt wurde.

Rechte des Stelli

mietze_katz, Oberbayern, Tuesday, 13.09.2011, 08:29 (vor 5517 Tagen) @ hackenberger

» »
» Er besagt nämlich ".....die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb
» oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Aufgabe im
» Rahmen der Schwerbehindertenvertretung derzeit nicht erreichbar (z. B.
» nicht abkömmlich vom Arbeitsplatz)...."

»
»

Hallo Bernhard,

Danke für die umfangreiche Nachforschung und die ausfühliche Erklärung, es wird wohl so sein, dass Du damit auch Recht hast.
Nur nach m.M. sagt der obige Artikel ganz klar was anderes aus und ist somit ganz einfach falsch!

Er sagt aus:

1. - die Schwerbehindertenvertretung ist da (anwesend).
2. - sie ist für eine Aufgabe derzeit nicht erreichbar (da steht nicht, dass sie wegen einer Aufgabe im Rahmen der SchbV nicht erreichbar ist) - hat für eine jetzt aktuelle Aufgabe/Termin jetzt keine Zeit
3. - weil sie z.B. jetzt vom Arbeitsplatz nicht abkömmlich ist. Und unter "Arbeitsplatz" verstehe ich die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit.

Und somit sagt der Absatz aus, dass die Schwerbehindertenvertretung entscheidet, salop gesagt, ob sie Zeit hat oder wenn nicht, dann den Stelli hinschickt. Zumal dieses auch dem "Vorrang der Mandatsarbeit" widerspricht, halte ich besagten Absatz einfach für falsch bzw. nicht der Praxis entsprechend.

Leider ist unsere Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung sehr unaktiv und macht im Prinzip garnichts mehr. Mal sehen wie wir das Problem angehen.

MfG

mietze_katz

Rechte des Stelli

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 13.09.2011, 09:37 (vor 5517 Tagen) @ mietze_katz

Hallo mietze_katz,

es hilft Dir nicht weiter, auf diesem einzelnen mißverständlichen Artikel herumzureiten. Die einschlägige juristische Kommentierung sieht das Thema "Verhinderung" genau so eng, wie es Bernhard beschrieben hat - und zwar ziemlich einheitlich.
Mein Kommentar (Neumann/Pahlen, 12. Aufl. 2010) sagt zB grundsätzlich in Rn 1 zu § 94:
"Bei der Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung sind stets die die entsprechenden Vorschriften des Betriebs- und Personalvertretungsrechts zu berücksichtigen. Auch die Rechtsprechung zum BetrVG und BPersVG kann daher entsprechend für die Auslegung der Vorschriften der §§ 94ff SGB IX herangezogen werden."

In Rn. 22 zu § 94 heißt es dann:
"Das stellvertretende Mitglied wird tätig, wenn die Vertruaensperson selbst verhindert ist..."
Der Begriff der "Verhinderung" ist aber nunmal in der Rechtsprechung zum BetrVG seit Jahren geklärt. Arbeit zählt idR nicht als Verhinderungsgrund.
Bei den Integrationsämtern sitzen nunmal idR keine Fachmenschen für Arbeitsrecht.

PS: Die von Dir hier angesprochenen Passage/Aussage auf der Seite der BIH ist leider ungeschickt/ verwirrend, was auch schon festgestellt wurde. Diese sollte daher ergänzt werden. Es fehlt der quasi die Worte "aus Gründen des Mandates". Also (z. B. nicht abkömmlich vom Arbeitsplatz, aus Gründen des Mandates).

Doch bei Beachtung der Rechtsprechung des BAG und des o.a. Grundsatzes ist es klar!

--
&Tschüß

Wolfgang

Rechte des Stelli

hackenberger, Tuesday, 13.09.2011, 09:47 (vor 5517 Tagen) @ mietze_katz

Hallo mietze_katz

» Danke für die umfangreiche Nachforschung und die ausführliche Erklärung, es
» wird wohl so sein, dass Du damit auch Recht hast.
Danke für die Anerkennung. Doch nicht ich age dieses. Dass sagt das Gesetz und auch das BAG in seiner vielseitigen Rechtsprechung hierzu. Auch wenn viele der Rechtsprechungen das BetrVG/BR betreffen. Doch dieses gilt analog für uns, denn hier sind diese beiden Gesetze vergleichbar oder gleich.

Es beruht auf dem Grundsatz:
Mandatsarbeit hat Vorrang vor arbeitsvertraglich geschuldeter Arbeit! Es gibt keine Verhinderung aus Gründen der Arbeit, bis auf ganz wenige beschriebene Ausnahmen, also "wenn die Hütte brennt". Auch das Gesetz ist hier klar, es sieht den Einsatz der Stelli AUSSCHLIEßLICH im Falle der Verhinderung im MANDAT nicht in der Arbeit vor. Die hier vergleichbare Rechtsprechung betrifft den § 25 BetrVG. Also auch einmal diese lesen und auch einmal die Kommentierung hierzu. Denn unsere Stelli, sind beim BR die Ersatzmitglieder.

» Und somit sagt der Absatz aus, dass die Schwerbehindertenvertretung
» entscheidet, salopp gesagt, ob sie Zeit hat oder wenn nicht, dann den
» Stelli hinschickt.
NEIN, genau dass besagt eben das Gesetz nicht. Im Gegenteil, eine SchwbV welche so handelt, handelt gegen das Gesetz und begibt sich somit in die Gefahr von Problemen. Denn wenn Arbeitsrechtfälle vor dem ArbG landen und es in diesen Fällen auch um Mitbestimmung ging/geht, prüfen Richter stets zu erst ob die Sitzungen und die Beschlüsse gem. der geltenden/ anzuwendenden Gesetzen erfolgt. Denn das ist der einfachste Weg einen Prozess schenll zu beenden. Ladungsfehler und somit auch Verstöße gegen die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen sind dann i.d.R. Gründe der Nichtigkeit von Beschlüssen. Dann dürfte aber der Ärger für diese welche hier dieses zu vertreten haben sehr groß sein.
Aber auch JA, die Verhinderung stellt ausschließlich die VPSchwb fest. Aber nur auf Grundlage der hierfür im Gesetz vorgesehenen Gründe. Diese sollten nur aber ja klar sein.

» 1. - die Schwerbehindertenvertretung ist da (anwesend).
» 2. - sie ist für eine Aufgabe derzeit nicht erreichbar (da steht
» nicht, dass sie wegen einer Aufgabe im Rahmen der SchwbV nicht erreichbar
» ist
) - hat für eine jetzt aktuelle Aufgabe/Termin jetzt keine Zeit
» 3. - weil sie z.B. jetzt vom Arbeitsplatz nicht abkömmlich ist. Und unter
» "Arbeitsplatz" verstehe ich die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit.
Doch, dass steht da! Man muss nur dann nicht nur einen Satz oder einen Paragraphen des Gesetzes lesen und vor allem auch bereits mehrfach zu dieser Thematik ergangenen höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Klarstellung) beachten. Es ist immer sehr problematisch, wenn man nur kleine Teile liest und wertet. Auch manche so im einzeln gedruckte Aussage ist ggf. verwirrend. Doch darum gibt es ja umfangreiche Kommentierungen welche man dann nur auch mal lesen sollte/muss. Also am Wochenende vielleicht einmal anstatt der Sportzeitung den Kommentar sich zur Hand nehmen und lesen.

» nicht der Praxis entsprechend.
Dass es in der Praxis leider oft rechtwidrig missachtet wird und auch nicht immer einfach ist das Gesetz entsprechend umzusetzen, ist mir bekannt. Doch es steht auch im Gesetz nicht es wäre einfach. Im Gegenteil das BAG, hat auf Grund dieser Erkenntnis, schon vor vielen Jahren festgestellt, dass Mandatträger es hinnehmen müssen, dass der AG im Mandat mit dieser "härter umgeht". Also ein Umgang der bei einem "normalen" AN nicht statthaft wäre müssen wir Mandatsträger im Mandat hinnehmen. Das BAG sagt auch hier zu Recht, dafür hat der Mandatsträger ja besondere Schutzrechte. Weiter muss der AG ein solches in der Umkehr auch hinnehmen.

» Leider ist unsere Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung sehr
» unaktiv und macht im Prinzip gar nichts mehr. Mal sehen wie wir das Problem
» angehen.
Hier kann man nur den "alten Spruch" sagen, jeder AN hat die Vertretung welche sie verdient, weil gewählt hat.

Sofern Mandatsträger ihr Mandat nicht so wahrnehmen wie es das Gesetz verlangt, sieht das Gesetz Reaktionen vor. Nur man muss zugestehen, hier dann ein Mandat wegen Pflichtverletzung entziehen zu lassen ist schwer. Dazu bedarf es dann schon sehr merkliche belegbare Folgen für die schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb.

Doch man kann zum Beispiel in der Versammlung der Schwerbehinderten § 95 Abs. 6 SGB IX der VPSchwb sehr deutlich die Meinung sagen und sie nachdrücklich zum handeln auffordern. Das beste Mittel ist aber die nächste Wahl. Man kann weiter auch einmal sofern vor handeln die GSchwbV bitten mit der SchwbV zu reden. Auch ggf. einmal mit dem Integrationsamt reden, dass diese einmal ein klares Wort mit der SchwbV reden. Doch immer beachten, es zählt nicht, dass man selbst andere Ideen hat oder Dinge anders angehen/ umsetzen würde. Es zählt dann nur der Verstoß gegen das Gesetz.

PS: Auch der Stelli der unberechtigt, vielleicht auch im guten Glauben, den Arbeitsplatz verlässt, also seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt, handelt sich zu mindest einmal vermeidbaren Ärger und große Probleme im/mit dem Job ein. Er muss sich dann ggf. vor Gericht dieser erwähren. Dabei auch immer bedenken, auch wenn AN vor Gericht eine Klage gewinnen, also Recht bekommen, besagt dieses in sehr vielen Fällen eben nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis weiter Bestand behält.

Rechte des Stelli

hackenberger, Saturday, 03.09.2011, 14:24 (vor 5527 Tagen) @ hackenberger

Hallo mietze_katz,

also es gelten folgende Grundsätze:

1. Die SchwbV ist eine 1-Personen-Vertretung.
2. Mandatsarbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit.

Es gibt also grundsätzlich KEINE VERHINDERUNG auf Gründe des Jobs.
3. Der Stelli hat ein ruhendes Mandat.

Diese Grundsätze wurden auch mehrfach auch vom BAG so bestätigt.

Zum Thema Verhinderung und Heranziehung/Verhinderungsvertretung des Stelli, wird weiter auf den § 25 BetrVG verwiesen. Dort sind die Verhinderungsgründe verbindlich vorgegeben.

Da die SchwbV eine 1-Personen-Vertretung ist hat der Gesetzgeber der SchwbV hier einige Weiterungen beim Thema "Verhinderung" gegenüber den BR zugestanden.

Das sind "Verhinderung aus Gründen des Mandates". Diese treffen z.B. dann zu, wenn zeitgleich eine BR-Sitzung und eine Ausschusssitzung/ sonstige Gremiensitzung stattfinden. Auch eine sonstige nicht anders terminierbare Mandatsaufgabe ist ein solcher Grund.

Grundsätzlich bedeutet aber auch immer, dass es eine sehr seltene Ausnahme geben kann.

Das was Du da erwähnst ist auf eine solche bezogen. Wenn also sofern die SchwbV die berufliche Tätigkeit wegen dringender Mandatsaufgaben unterbricht der Betrieb zusammenbricht oder die Firma unvertretbaren Schaden erleiden würde. Also auf betriebliche Notsituationen beschränkt, z.B. (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) betriebliche Notwendigkeiten reichen dafür nicht aus.

Weitere Beispiele:
Die VPSchwb ist Arzt und müsste unvertretbar ins OP oder sie steht am Hochofen und es gibt dort keine Vertretungsmöglichkeit, also der Hochofen müsste heruntergefahren werden und so Schaden erleiden und der AG konnte wirklich trotz vorheriger Information, dazu ist die SchwbV ja verpflichtet, nicht für Ersatz Sorge tragen.

Du erkennst, der Begriff "Unabkömmlichkeit" ist sehr sehr eng auszulegen. Gerichte sind hier daher auch sehr streng bei dieser Auslegung. Ich habe bisher keinen Fall kennengelernt wo Gerichte diesem Fall zugestanden haben. Aber viele Fälle, wo Beschlüsse des BR wegen falscher Ladung und damit auch Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit nichtig waren.

Nicht darunter fällt, die SchwbV sitzt am Schreibtisch und der Chef sagt, ich kann auf dich nicht verzichten, weil es dringende Arbeit ist. Auch wenn die VPSchwb der Post AG am Schalter sitzt oder im Supermarkt an der Kasse und diese z.B. wegen der Teilnahme an einer BR-Sitzung geschlossen werden müsste, ist dieses kein Grund der Verhinderung. Man müsste in solchen Fällen/ Abwesenheiten, auch weil ja i.d.R. Planbar dem AG dieses rechtszeitig mitteilen das man verhindert ist, damit dieser dann, wie es seine Pflicht ist für Ersatz Sorge tragen kann. Dieses gilt für alle absehbaren Mandatstermine. Bei kurzfristigen nicht planbaren Abwesenheiten, gilt die Rücksichtnahme und Abwägung, auch ob Termine ggf. verschiebbar sind.

Hier gilt dann der Grundsatz "Mandatsarbeit hat Vorrang" und die Arbeit müsste ja auch bei Krankheit erledigt werden.

» Somit entscheidet die VP oder ggf. auch der 1. Stelli selbst, in wie weit
» er selbst verhindert ist und die Vertretung entsendet oder selbst
» teilnimmt.

Die Verhinderung stellt IMMER und nur ALLEINE die VPSchwb fest.

Das ergibt sich aus dem Gesetz, dem SGB IX und auch aus der Tatsache der 1-Personen-Vertretung.

Es gibt im Gesetz, im § 25 BetrVG auf den hier vgl. verwiesen wird Gründe bei welchem man i.d.R. von einer Verhinderung ausgeht und der 1. Stelli temporär nachrückt. Doch auch hier kann die VPSchwb, und NUR DIESE, ausdrücklich ihre Nichtverhinderung feststellen. Dieses darf dann nur nicht zu Nachteilen für die zu vertretenden Beschäftigten führen, denn dann könnte man eine Pflichtverletzung ggf. feststellen.

Bedeutet also, der 1. Stelli kann nicht feststellen die VPSchwb ist verhindert, daher rücke ich nach oder, ich, 1. Stelli bin verhindert daher rückt der 2. Stelli nach.

Im Gegenteil wie o.a. kann die VPSchwb, sofern sie grundsätzlich z.B. wegen Krankheit oder Urlaub verhindert wäre, feststellen ich bin nicht verhindert. Sich also ausdrücklich als NICHT VERHINDERT ERKLÄEREN. Daraus darf sich dann nur kein Nachteil für das Mandat ergeben und bei Krankheit darf dieses nicht negativ auf die Genesung auswirken.

Auch bei der Ausnahme gem. § 95 Abs. 1 Satz 4 ff SGB IX, der Möglichkeit der ständigen Heranziehung des Stelli, handelt es sich um ein KANN-RGELUNG. Bedeutet, die VPSchwb KANN von dieser möglichen Regelung Gebrauch machen, muss aber nicht. Auch hier kann der Stelli NICHT verlangen, dass die VPSchwb diese nutzt. Die Nichtnutung bei entsprechender Möglichkeit, könnte nur sofern sich daraus Nachteile für die zu vertretenden Beschäftigten ergeben als Pflichtverletzung gewertet werden. Hat die VPSchwb hier Aufgaben zur dauerhaften Erledigung übertragen, kann sie dieses aber auch wieder zurücknehmen.

Also, selbst wenn rechtlich z.B. auch wegen 2 zeitgleicher Termine eine Verhinderung gegeben wäre, liegt es ausschließlich in der Entscheidung der VPSchwb dieses festzustellen. Sie kann auch für die SchwbV sagen/ feststellen, ich nehmen nur den 1 Termin wahr. Das trifft auch zu, wenn z.B. zeitgleich 2 BR-Germien tagen oder der AG zwei zeitgleiche Termine mit der SchwbV hätte. Es gelten dann auch hier nur die o.a. Aussagen für diese Entscheidung.

Doch auch mir ist klar, auch aus eigener Erfahrung, denn auch ich habe ja mal angefangen, dass es gerade für neugewählte Mandatsträger nicht immer einfach ist Gesetze/ Kommentierungen und sonstige Unterlagen oder gar Urteile zu verstehen. Ich hatte als VPSchwb ggf. den Vorteil gehabt, dass ich vorher viele Jahre PR/BR war. Doch auch ich muss heute oftmals noch Urteile mehrfach lesen um sie ganz zu verstehen. Auch tausche ich mich heute immer noch mit Fachleuten der Arbeitsgerichtsbarkeit intensiv aus und lerne auch heute daher noch stets dazu. Weiter ist auch mir der Spruch bekannt, "3 Richter/Anwälte = 4 Meinungen". Doch es zählt am Ende ein Rechtskräftiges Urteil.

Ganz wichtig aber auch. Gerade die gute/ vertrauensvolle Zusammenarbeit mit BR/PR oder MAB ist äußerst wichtig. Daher sollten wir stets darauf achten, dass nicht durch unser Handeln ggf. Beschlüsse dieser Nichtig werden. Denn dann dürfte diese wichtig gute/ vertrauensvolle Zusammenarbeit mit BR/PR oder MAB wohl auf längere Zeit oder Dauer gefährdet sein.

Doch auch ich vertrete die Aussage, dass eine SchwbV besonders wenn sie interessierte und einsatzbereite Stelli hat, die Möglichkeiten des SGB betreffend ihres Einsatzes zu nutzen. Selbstverständlich auch immer nach bestem Wissen und Gewissen und auch unter Beachtung der dienstlichen Interessen, wobei das Mandat Vorrang hat.

Zusammengefasst heißt das Ganze dann "VERHINDERUNGSVERTRETUNG"
Die Verhinderung stellt aber ausschließlich die VPSchwb fest.

So ich hoffe nun etwas mehr zum Verständnis dieses Themas beigetragen zu haben ;-)

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