Zuständigkeit der SBV (Allgemeines)
Hallo Ironie,
so wie Du es darstellst, versteh ist es nicht. Schau doch einfach einmal ins Gesetz, in den § 95 SGB IX und dort in die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten. Dann findests Du auch Unterstützung und Beratung bei der Antragstellung.
Doch auch hier gilt der Grundsatz, nach bestem Wissen und Gewissen.
Also sollte auch ein berechtigter Grund für alles, auch Anragstellung gegeben sein. Denn sonst könnte man von Missbrauch reden.
Übrigens, Missbrauch, missbräuchliche Antragstellungen, führte auch zur Einschränkung beim Thema, ab wann gilt der Kündigungsschutz> Also die 3 Wochenfrist.
Auch immer daran denken, grundsätzlich sind BR/PR für die Koll. da und zuständig, wir sind die "Fachleute" für bestimmte Angelegenheiten gem. SGB IX Teil II.
PS. Danke für das Lob.