Hallo doessy10
» folgende Situation: Unsere Konzern besteht aus Betrieb A, B, C. In den
» Betrieben A und B wurde in 2010 ordnungsgemäß eine SBV gewählt und somit
» auch eine GSBV. Nun kommt seit juli 2011 die Firma C (seit Juli 2011 gibt
» es dort 5 sbM) auch eine SBV. Kann nun die GSBV einen zweiten Stellv.
» (Firma C) wählen/betsimmen, damit dieser an den GBR-Sitzungen teilnehmen
» kann. Der GBR tirfft sich zu seinen regelmäßigen Sitzungen abwechselnd am
» Standort A, B und C.
NEIN! Ausgeschlossen!
Denn die Stelli werden i.d.R. bei den Regelwahlen gewählt. Sollte es bei diesen Wahlen nicht zur Wahl von Stelli gekommen sein, können diese auch später gewählt werden. Eine Stellu Nachwahl ist nur möglich, wenn der gewählte Stelli nachrückt, als VPSchwb wird und es keinen weiteren Stelli gibt oder der einzige gewählte Stelli ausscheidet.
Ihr könntet hier als nur ggf. so handeln: Der einzige gewählte Stelli legt sein Mandat nieder. Dann gäbe es keine und ihr könntet wählen. Würde dann aber dieser gleiche Stelli, also der der sein Mandat niedergelegt hat, wieder kandidieren wäre es Missbrauch und daher anfechtbar. Also er dürfte nicht wieder antreten in dieser Wahlperiode.
Gleiches gilt für alle Stufen/ Wahlen.
Weiter auch auf der G-Ebene gilt das Thema "Stelli" sind nicht im Mandat, da sie ja ein ruhendes haben und dürfen nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv werden. Wobei auch hier dann sofern es mehrere Stelli gibt die Reihenfolge gem. Wahlergebnis zwingend zu beachten ist. Also der mit den meisten Stimmen = 1. usw.
Mir fällt wegen deines einen Satze gerade etwas noch ein!
» Der GBR tirfft sich zu seinen regelmäßigen Sitzungen abwechselnd am
» Standort A, B und C.
Das Teilnahmerecht hat hier immer nur die GVPSchwbV, Stelli nur wie beschrieben im Falle der Verhinderung.
Also nicht, am Standort A die VPSchwbV von A und am Standort B die VPSchwbV von B usw. Bedeutet die GVPSchwb fährt zu den jeweiligen Orten wo der GBR tagt.
Wird dieses missachtet führt es bei BR-Sitzungen zu Verletzungen der Nichtöffentlichkeit und damit zur Nichtigkeit von Beschlüssen. Also schweren Ärger!