Arbeitgeber hält sich nicht an Absprachen (BEM)

hackenberger, Sunday, 31.07.2011, 10:39 (vor 4682 Tagen) @ Mini

Hallo Mini

» Also muss ich tatenlos zusehen wie sich der Gesundheitszustand des
» Kollegen weiter verschlechtert
NEIN!! Das solltest Du auch nicht!


Denn das Ganze berührt mehrere §§ des SGB IX und auch des BetrVG.

Es ist so z.B. auch ein Fall des § 84 Abs. 1 SGB IX. Hier ist der AG also verpflichtet diesen zu beachten und umzusetzen. Hier haben neben der SchwbV auch der BR das Recht den AG zur Anwendung zu aufzufordern.

Die SchwbV hat weiter in diesem gesamten Thema gem. § 95 Abs. 1 SGB IX das Recht und auch die Pflicht hier die Interessen der Schwerbehinderten, aus den §§ 81 Abs. 4 und 84 Abs. 1 SGB IX aufzugreifen und sowohl bei AG wie auch BR vorzutragen und auf Abhilfe zu drängen.

Hier besteht aber auch die Pflicht des BR zu handeln. Denn diese haben hier auch Initiativrechte im Rahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes. Diese sollten sie mit Hinweis auf die Rechte der Betroffenen aus § 81 Abs. 4 SGB IX angehen.

Das Verhalten des AG stellt hier auch ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG dar. Es eröffnet somit dem Betroffenen neben dem einklagbaren Anspruch auf eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes/ Umfeld aus § 81 Abs. 4 SGB IX eine Klage wegen Verstoß gegen § 1 AGG, mögliche Folgen hier dann Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Ist der betroffene Beschäftigung wegen des Nichthandelns, hier die Umsetzung der §§ 81 Abs. 4 und 84 Abs. 1 SGB IX, also als Folge der Krankheit oder Verschlimmerung dieser nicht mehr in der Lage die Anforderungen an den Arbeitsplatz zu erbringen zu genügen, besteht zwar auch kein Lohnanspruch aber ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und der Verletzung des Rechte gem. SGB IX in gleicher Höhe, wie es der Lohnanspruch war.

Weiter bekommt der AG hier große Probleme fall es einmal letztlich zu einer Kündigung kommt, weil der AN seine Aufgaben nicht mehr Vertragsrecht nachkommen kann oder aus Gesundheitsgründen. Denn dann müsste der AG beweisen, dass mit rechtzeitiger behindertengerechter Ausstattung des Arbeitsplatze / Arbeitsumfeldes, also Beachtung des SGB IX, diese NICHT hätte vermieden werden können.

Es gibt aber noch weitergehende Rechtsfolgen für den AG.

Letztlich ist hier auch der BA-Schwb (§ 98 SGB IX) gefordert. Denn zu seinen Aufgaben gehört es auch dafür Sorge zutragen, dass schwerbehinderte Menschen so beschäftigt werden, dass diese möglichst ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX),

Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Auf all dieses sollte die SchwbV den AG und den BA-Schwb hinweisen. Aber auch den BR an sein Pflichten und seine Initiativrechte und Pflichten hieraus erinnern.

Nur leider können weder BR noch SchwbV hier die entsprechend notwenige Hilfsmittel selbst beschaffen.

Der BR hat aber da erzwingbare Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 BetrVG hier auch die Möglichkeit notfalls eine Einigungsstelle anzurufen mit dem Ziel, dass diese hier den AG auffordert die Beschaffungen vorzunehmen. Der Entscheid der Einigungsstelle wäre dann für alle Betroffenen bindend.

Hinweis:
Es zeigt auch einmal wieder, warum die SchwbV und BR/PR stets gut und vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen/ müssen. Also wie wichtig diese Zusammenarbeit auch wegen der gegenseitigen Ergänzung auch in den Möglichkeiten der jeweiligen Mitarbeitervertretungen ist.


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