Mehrarbeit (Allgemeines)
Hallo "DickesHemd",
» Gleichgestellte werden dort nicht genannt.
§ 68 - Geltungsbereich des SGB IX
Abs.3 Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet.
Hallo Wolfgang,
JA, der Gleichgestellte kann sich auch auf § 124 SGB IX berufen.
Doch, Du solltest mit dem Betroffenen reden und ihn auf mögliche Folgen einer solchen Entscheidung hinweisen.
Denn, wenn der AG Touren nicht so planen kann, dass er eben nicht in den Anwendungsbereich des § 124 SGB IX also Mehrarbeit, kommt was bei diesen Job durchaus gegeben sein könnte, gibt es nur folgende Möglichkeiten.
Der Arbeitnehmer (AN) vereinbart mit dem Arbeitgeber (AG eine Teilzeitarbeit/ -beschäftigung, was dann aber auch weniger Lohn bedeutet. Denn wenn der AG keine sonstige Beschäftigungsmöglichkeit hat droht im ggf. der Jobverlust.
An die Arbeitgeber (AG) werden zwar bestimme Anforderung, auch organisatorische gestellt eine Beschäftigung im Rahme des SGB IX zu schaffen, zu ermöglichen, doch ist dieses nicht möglich und/oder nicht zumutbar, bedeutet dieses "es muss kein AG einen Arbeitsplatz backen".
Hier wären also BR und SBV gefordert mit dem AG zu reden und zu prüfen ob eine Toureneinteilung so möglich ist, dass keine Mehrarbeit entsteht. Weiter haben auch BR und SBV darauf zu achten, dass das ArbZG, hier die Höchstarbeitszeiten tägl./wöchentl. eingehalten werden.