Fortbildungsverweigerung SBV-Gundlagenschulung (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Wednesday, 24.08.2011, 10:27 (vor 4635 Tagen) @ karli

Hallo Karli,

es besteht ein Anspruch auf notwenige Qualifizierung. Doch es besteht auch die Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme bzw. der Beachtung der dienstl. Belange.

Hieraus, kann sich eine Verschiebung einer Quali-Maßnahme ergeben, sofern dringende dienstl. Belange dieses erfordern.

Hier gegen könnte nur sprechen, wenn eine Quali wegen eines speziellen dringenden Falles nicht verschoben werden kann, oder eine spätere Quali nicht möglich ist, weil es die einzige Möglichkeit einer solchen ist. Also Abwägung.

Aber der AG muss aber bei Verschiebung dann akzeptieren, dass dann ggf. höher Kosten entstehen, weil der "neue" Anbieter/Termin dieses erfordert.

Selbstverständlich muss der AG auch alle ggf. anfallenden Stornokosten tragen.

Ob eine Grundschulung nun unverschiebbar ist unter den o.a. Fakten müsste im Streitfall dann notfalls ein ArbG entscheiden.

Wenn hier aber ggf. es unterschiedliche Stellen sind welche die Quali genehmigt und nun die Verschiebung verlangen, sollte man hier die Stelle welche diese Maßnahme genehmigt haben mit einbinden.

PS: Mit Abkürzungen wie "TMBWK" kann nicht jeder gleich etwas anfangen. Auch kann man leider nur raten welches Recht/Gesetz zur Anwendung kommt, da im Profil dieses nicht aufgeführt ist.

Hinweis:
Doch auch einmal die Hinweis unter A-Z Schulung lesen.

Hier auch noch ein Auszuag aus dem [link=http://public.akademie.wolterskluwer.de/>class=inc/ui/products/CProductShow&productId=132&productHierarchyId=192]Knittelkommentar [/link]zum SGB IX
Aus § 96 SGB IX
Rn 83
Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung ist zwar von der Vertrauensperson unter Berücksichtigung aller Umstände, d. h. auch der Interessen von Betrieb oder Dienststelle darzulegen. Jedoch steht dem Schwerbehindertenvertreter insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Er hat die Frage der Erforderlichkeit allerdings nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Arbeitgebers einerseits, seines Amtes und der Schwerbehinderten andererseits abzuwägen hat (VG Ansbach Beschluss vom 17. März 1999 – AN 12 K 97.02199, zit. nach JURIS). Hierbei ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sind und ob der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln steht (vgl. BAG Beschluss vom 29. Januar 1974 – 1 ABR 34/73 = AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluss vom 28. Juni 1995 – 7 ABR 55/94 = BAGE 80, 236 = NZA 1995, 1216 = AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972).

Hier auch einmal noch eine analoge Aussage aus dem BetrVG zum Thema (Quelle DKK § 37 Rn 134

Die BR-Mitglieder benötigen, sofern ein ordnungsgemäßer und dem AG rechtzeitig mitgeteilter Beschluss des BR vorliegt, keine Erlaubnis bzw. Zustimmung des AG für die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme (LAG Baden-Württemberg 17. 12. 87, AiB 88, 282; LAG Düsseldorf 15. 10. 92 – 12 [13] Sa 1035/92, BB 93, 581, Ls.; vgl. auch BAG 30. 1. 73, AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972). Dieses ergibt sich für den Fall, dass der AG die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme bestreitet, daraus, dass Abs. 6, was die Frage der Arbeitsbefreiung anbelangt, auf Abs. 2 Bezug nimmt (so Däubler, Schulung Rn. 557; Fitting, Rn. 250; Richardi, a. a. O.; LAG Hamm 24. 10. 74, DB 74, 2486; vgl. auch BAG 6. 5. 75, AP Nr. 5 zu § 65 BetrVG 1972; vgl. insoweit Rn. 10 ff.; a. A. GL, Rn. 95; GK-Weber, Rn. 278 f.; HSWG, Rn. 140, die darauf verweisen, dass die Freistellung grundsätzlich vom AG zu gewähren ist)........Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn der AG der Teilnahme eines BR-Mitglieds an einer Schulungsveranstaltung ausdrücklich widerspricht und deshalb möglicherweise von einer Nichtteilnahme ausgeht (vgl. LAG Baden-Württemberg, a. a. O.). Will der AG die Teilnahme des BR-Mitglieds verhindern, muss er ggf. mit einer einstweiligen Verfügung beim ArbG initiativ werden (LAG Baden-Württemberg, a. a. O.; LAG Düsseldorf, a. a. O.; vgl. im Übrigen Rn. 131 f., 160 ff.).

Also, widersprich der AG einer notwendigen Schulungsmaßnahme, kann die SchwbV einen Anwalt beauftragen hier diese im Rahmen eines Beschlussverfahrens zu erzwingen.

Bei SchwbV, fasst die SchwbV diesen Beschluss für Schulungen oder die Beauftragung eines Anwaltes für sich selbst.

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"Das Schulungsbegehren darf nur abgelehnt werden, wenn aus zwingenden betrieblichen Gründen gerade jetzt ein Fernbleiben des Arbeitnehmers unmöglich ist. Dies kann in Urlaubszeiten oder bei hoher Krankheitsrate in der Abteilung der Fall sein, d. h. wenn durch die Abwesenheit der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht mehr möglich ist. Ein genereller Personalmangel kann jedoch nicht als Grund gelten."
www.dgb-bildungswerk-bayern.de

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Was hat Vorrang>


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