Amtsniederlegung des 1 Stellis (Wahlen)

Kornblume, Hessen, Friday, 30.09.2011, 08:21 (vor 5501 Tagen)

Guten Morgen liebes Forum,

In einem Unternehmen ist eine Vertrauensperson vorhanden und zwei Stellis.
1 Stellvertreter hat sein Amt niedergelegt,der 2 Stelli ist nachgerückt.
Allerdings hat sie sich als verhindert erklärt wegen Mutterschutz und anschließender Elternzeit, Zeitraum ist noch ungewiß.
Mit der Verhinderungserklärung des ersten Stelli, ist die die Möglichkeit der Nachrücker erschöpft.
Es wurde eine Nachwahl veranlasst, und dies wird nun durch den Ag als nicht rechtmäßig gesehen. AG behält sich eine Anfechtung der Nachwahl vor.

Ist es zumutbar den SB-Menschen im Verhinderungsfall der Vertrauensperson( Urlaub, Krankheit, Dienstreise oder Geschäfte) ohne Ansprechpartner oder Betreunung im Betrieb zu belassen >
Bitte gebt mir Eure rechtlich fundierte Einschätzung,oder sogar einen Hinweis, wo ich nachlesen oder auch nachschlagen kann, eventuell auch den Hinweis zu Urteilen.

Besten dank im Vorraus

Amtsniederlegung des 1 Stellis

hackenberger, Friday, 30.09.2011, 09:05 (vor 5501 Tagen) @ Kornblume

Hallo,

der AG hat leider Recht. Das Thema "Stelli" Wahl/ Nachwahl hatten wir hier schon sehr oft behandelt. Auch auf solche Probleme hingewiesen. Stelli können nur gewählt, nachgewählt werden wenn es keine gewählte Stelli gibt/ mehr gibt. Steht/ ergibt sich so auch so aus § 94 SGB IX und SchwbVWO. Es gäbe also nur 2 Möglichkeiten.

1. Der Stelli nimmt auch in diesen Zeiten sein Mandat wahr, erklärt sich also als Nichtverhindert
oder
2. Er (verbleibender/ verhinderter Stelli) legt sein Mandat auch nieder und macht dann so den Weg für Nachwahlen frei.

Er könnte sich dann ja wieder zur Wahl stellen auch wenn dieses dann auch nicht ganz "sauber" wäre, da es ein Aushebeln des Gesetzes wäre. Doch das weis ggf. der AG nicht und die Chancen bei einer Anfechtung wären besser.

Eure vorgesehene Wahl wäre NICHTIG, jeder AG und PR/BR müssen / dürfen den Stelli also nicht einbinden. Auch wegen des Datenschutzes und der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen.

Bedeutet auch, der AG müsste es nicht wegen der Nichtigkeit der Wahl dulden, dass dieser Stelli seine Arbeit verlässt um als Stelli tätig zu werden. Könnte also auch mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen hier das Veralssen des Arbeitsplatzes angehen.

Fazit: Nach dem Gesetz gibt es ja eine gewählte SchwbV und einen gewählten Stelli und die Planung der Mandatswahrnehmung und die Sicherstellung der Vertretung der Koll. ist die Aufgabe der gewählten. Bedeutet auch, dass hier dann nicht wie in Betrieben ohne SchwbV die GSchwbV das örtl. Mandat mit wahrnimmt. Denn auch dieses ist lt. Gesetz nur möglich, wenn keine SchwbV gewählt ist. Wobei in diese GSchwbV dann sofern sie mangel örtl. SchwbV dieses Mandat auch wahrnimmt stets als erste Pflicht die Einleitung der Wahl hat sofern eine Wahl möglich ist. Auch dieses haben wir hier ausführlich behandelt.

Anmerkung :-(
Eigentlich wieder (leider) ein Thema/Fragen wie so oft angesprochen, welche sofern man unsern Bitten entsprochen hätte, also vor Fragestellung Suchfunktion und A-Z und Sonderseiten nutzen, beantwortet wäre.

Kontextlink:
Kein Stellvertreter mehr da - und nun>

Amtsniederlegung des 1 Stellis

hackenberger, Friday, 30.09.2011, 16:30 (vor 5500 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

sehr wichtiger Hinweis zu dem Beitrag dem Thema "was ist wenn einziger Stelli nachvollziehbar längere Zeit verhindert ist >>>"

Das vorher, oben von mir Beschriebene ist die heute "noch" herrschende Rechtsmeinung. Es wird nun aber auch von sehr kompetenter Stelle der berechtigte Hinweis gebracht, ist diese so heute "noch" herrschende Rechtsmeinung wirklich dass, was der Gesetzgeber hier wollte> Denn mit der Einführung des SGB IX hat der Gesetzgeber erneut die Wichtigkeit der besonderen Vertretung der schwerbehinderten/ gleichgestellten Beschäftigten hervorgehoben.

Somit kommt man durchaus nachvollziehbar heute berechtigt zu der nachvollziehbaren Feststellung, dass hier eine Gesetzeslücke betreffend der Themen "Verhinderung und aus diesem Grunde ggf. auch notwendige Nachwahl von WEITEREN (also 2. und 3. Stelli) Stellvertretern" besteht, welche der Gesetzgeber so eben nicht gewollt haben kann. Denn es sollte so auch der Gesetzgeber eigentlich keine vertretungslose Zeit geben.

Dieses ist auch aus dem § 97 Abs. 6, Satz 1, 2. Halbsatz erkennbar.

Diese Gesetzeslücke bedarf daher dringend einer "Schließung". Entweder durch Anpassung des Gesetzes, des § 94 SGB IX oder Erweiterung der Zuständigkeit der GSBV § 97 Abs. 6, Satz 1, 2. Halbsatz. Oder aber durch Richterrecht in Folge entsprechender Rechtsprechung des BAG.

Es wäre daher sehr gut denkbar und durchaus auch nachvollziehbar, dass das BAG hier, sofern in solchen Fällen wie hier eine Nachwahl stattfindet, diese eben nicht als Rechtswidrig einstuft. Vielmehr wegen einer bestehenden Gesetzeslücke im Thema "Vertretung/Nachwahl bei Verhinderung der SchwbV und Stelli" diese Wahl eben als Rechtsmäßig wegen der Verhinderung einer Vertretungslosen Zeit und damit ggf. nicht vertretbaren Nachteilen der betroffenen schwerbehinderten/ gleichgestellten Beschäftigten, also als gültig einstuft/ anerkennt.

Aber, wie vorher beschrieben eine noch nicht vollständig abgeklärte Rechtslage, nur eine heute noch bestehende Rechtsmeinung und eine Erkennung einer offbar bestehenden Gesetzeslücke.

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