Teilzeit und Ablehnung von Mehrarbeit? (Allgemeines)
Hallo Monika!
» Nach über einem Jahr Mitlesens (und auch viel Lernens)
habe ich nun
» auch mal selber ein Problem bzw. eine Frage.
Das ist lobenswert! 
» Folgender Sachverhalt:
» Ich (GdB 50) arbeite jetzt 11 Jahre in einer Einrichtung, die behinderte
» Menschen betreut.
» Mein Teilzeit-Arbeitsvertrag lautet auf 20 Wochenstunden, d.h. DTA
» (durchschnittl. tägl. Arbeitszeit) von 4 Stunden.
» Die Arbeitzeiten sind flexibel. d.h. Mehr- oder auch (gaaaanz selten)
» Minusarbeitsstunden laufen auf ein Zeitkonto, das mehr oder weniger lang
» vor sich hergeschoben wird, da kaum Möglichkeiten zum Abbauen.
Hier sollte/müsste der BR/PR handeln, Gesundheitsschutz also Schutz vor Überbelastung und ggf. Verstoß gegen die BV zu diesem Thema. Denn dort sollt/müsste es eine Regelung betreffend Ausgleich des Zeitkontos geben. Diese wäre zu beachten und kann ggf. eingeklagt werden. Auch von jedem Beschäftigten.
» Ich soll in der kommenden Woche eindeutig mehr als meine vertragl.
» festgelegten 20 Stunden arbeiten, möchte dies aber aus gesundheitlichen
» Gründen gerne ablehnen.
Dazu hast Du auch einen ggf. einklagbaren Rechtsanspruch, der ist aber hier nicht § 124 SGB IX sondern § 81 Abs. 4 SGB IX.
» Daher nun meine Frage: wie definiert sich in einem solchen Fall die
» Mehrarbeit>
Mehrarbeit ist jede Arbeit über die arbeitsvertragliche Arbeitszeit, aber hier nicht gem. § 124 SGB IX.
» Nun werdet Ihr mich sicher an meine VP verweisen hier habe ich meine
» persönl. Gründe, warum ich diese nicht anspreche bitte um Verständnis.
JA! Diese wäre hier eigentlich zuständig. Es ist eigentlich auch nicht verständlich diese hier zu umgehen. Es kann auch die Situation im Thema Zusammenarbeit noch verschlechtern. VPSchwb und Stelli müssen nun aber einmal gem. SGB IX vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Fazit: Also Artest vom Arzt, dass aus Gründen der Behinderung jegliche Arbeitszeit/Mehrarbeit welche über die arbeitsvertragliche hinausgeht abzulehnen ist.
Kontextlink:
Auch Teilzeitbeschäftigte sind in den Schutzbereich des §124 SGB IX einbezogen.