Verspätete Wahl der HSBV-Vertrauensperson (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 05.12.2011, 10:58 (vor 5436 Tagen) @ x1esru

Hallo,

wir haben zwar dieses Thema hier auch behandelt und man findet eine Antwort auch im § 94 Abs. 5 SGB IX, doch noch einmal zum Verständnis, auch weil der Gesetzestext ggf. etwas verwirrend sein kann.

Findet oder hat eine außerordentliche Wahl stattgefunden und war die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung kürzer als ein Jahr, so wird erst zum nächsten regelmäßigen Wahltermin neu gewählt. In diesen Fällen kann sich eine Amtszeit um ggf. max 364 Tage verlängern!

Beispiel:
Die Zwischenwahl fand im Januar 2010 statt. Am 1. Oktober 2010 (Regelwahltermin)ist noch kein Jahr vergangen. Die Neuwahl ist dann erst im Herbst 2014 vorzunehmen.

Doch einige Frangen/ Anmerlungen:
» Die ersten beiden Vertreter konnten aus gesundheitlichen Gründen nicht
» nachrücken.
Ich unterstelle einmal es gab nur 2 Stelli. Diese haben dann ihre Mandate niedergelegt. Denn sonst wären sie kraft Gesetz nachgerückt und es könnten/dürften keine Neuwahl stattfinden.

» Wie lange ist die Amtszeit der am 15.06.2011 gewählten neuen
» Vertrauensperson,>
Die Amtszeit endet zum Ende der aktuellen Wahlperiode, also 2014. Denn die VPSchwb sind dann ja LÄNGER als 1 Jahr im Mandat.

» da die Amtszeit der am 02.03.2011 gewählten Vertrauensperson noch nicht
» ein Jahr betragen hat>
Das war ja die Wahl der VPSchwb welche leider verstarb. Diese spielt bei der Frage keine Rolle.

Die 1 Jahres/ 12 Monatsregel betrifft immer die NEU-gewählte VPSchwb, also zum Regelwahltermin im Mandat befindliche. Sie wird auch nur AUSSCHLIEßLICH auf die VPSchwb angewandt. NICHT auf Stelli. Es sollen durch diese Regelung zu kurze Wahlperioden der VPSchwb vermieden werden.


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