Anrechnung der Arbeit z.B Lebenshilfe und Kostenzuschuss Hilfsmittel (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 07.12.2011, 13:08 (vor 5434 Tagen) @ kaffeetrinker

» In der Schulung damals wurde gesagt, das man zur Anrechnung der
» Pflichtquote auch arbeiten an z.B einen Lebenshilfe Verein abgeben kann
» und somit weniger Ausgleichsabgabe zahlt.

Hallo,

einen Teil deiner Fragen kann ich dir beantworten bzw. den Weg aufzeigen.

Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:

•105,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5%,
•180,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
•260,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %.

Ist also Abhängig von der Erfüllung der Beschäftigungsverpflichtung und den nichtbesetzten Arbeitsplätzen für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen. Daraus ergilbt sich die Höhe der Ausgleichsabgabe. Die Leistungen (Personalkosten) von gemeinnutzigen Einrichtungen können zu 50% bei der Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

Wenn der Betrieb z.B. seine Verpflichtung zu 2,5% erfüllt, ist jeder unbesetzte Arbeitsplatz monatlich mit 180,00 € zu berechnen.

Wenn dieser Betrieb z.B. 58.360,00 € Ausgleichsabgabe zu zahlen hätte und Aufträge im Wert von 60.000,00 € vergeben hat, müsste der Betrieb 28.360,00 € reduzierte Ausgleichsabgabe bezahlen.

--
Gruß
Wolfgang


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