Geschäftsordung (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Thursday, 12.01.2012, 10:15 (vor 4506 Tagen) @ morgenröte

Hallo "morgenröte",

hier bringt ein Blick in das hier zuständigen Gesetze (SGB IX § 95 Abs. 4, Satz 1 und BetrVG § 29 Abs. 3) das notwenige Wissen/ die Antwort.

§ 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX:

1 Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

BetrVG § 29 Abs. 3
Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

Also, auch die JAV hat eigentlich keinen Rechtsanspruch die Einberufung einer BR-Sitzung zu fordern.

Hier auch nochmals ein Auszug aus dem DKK § 29 Rn 31 (BetrVG-Kommentar)

Andere Personen, etwa die Belegschaft oder Teile der Belegschaft, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, der GBR oder KBR, haben kein formelles Recht, die Einberufung einer BR-Sitzung zu verlangen. Sie können sie allenfalls anregen (Richardi-Thüsing, Rn. 20; Fitting, Rn.30; HSWG, Rn. 21; GK-Raab, Rn. 27). Auch die JAV und Schwerbehindertenvertretung haben kein Recht, eine BR-Sitzung zu beantragen. Sie haben allerdings gemäß § 67 Abs. 3 BetrVG bzw. § 25 Abs. 4 SchwbG die für den BR bindende Antragsbefugnis, Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen AN und die Auszubildenden des Betriebs betreffen und über die die JAV bereits vorberaten hat, bzw. Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten BR-Sitzung zu setzen (Richardi-Thüsing, Rn. 21; Fitting, a. a. O.; HSWG, a. a. O.; vgl. auch § 67 Rn. 25 ff.).

Hier ist der BR also in der GO über die gesetzlichen Pflichten hinaus gegangen, ggf auch aus Unkenntnis der Rechtslage.

Du erkennst es ist auch für die SchwabV wichtig einmal ins BetrVG zu schauen. Zumindest die entscheidenden §§§


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