KSBV - Welches Wahlverfahren? (Wahlen)

Bubsel, Wednesday, 18.01.2012, 09:40 (vor 5391 Tagen)

Hallo Bernhard,

nach langer Zeit melde ich mich einmal wieder.

Seit unserem letzten Kontakt hat sich einiges getan:
Ich habe -nach Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen - auf die Teilnahme an der ersten KBR-Sitzung verzichtet. Begründet habe ich es damit, dass es mir ja um die Sache geht und nicht darum, mich in Position bringen zu wollen (wie mir von der GF unterstellt wurde); desweitern habe ich darauf hingewiesen, dass ich die SBV-wahlen in den anderen Betrieben vorantreiben werde und dass das Mandat der KSBV an der nächsten KBR-Sitzung auf jeden Fall besetzt sein wird.
Mittlerweile haben 2 Betriebe gewählt und der 3. folgt noch im Januar.
Aufgrund der Entfernungen haben der KBR-Vorsitzende und ich beschlossen die Wahl zur KSBV direkt vor die nächste KBR-Sitzung zu legen. So haben wir mehrere Fliegen mit einer Klappe geschlagen: Es können zumindet auf der Hinfahrt Fahrgemeinschaften gebildet werden und einen neutralen Wahlleiter hätten wir durch ein KBR-Mitglied auch gewährleistet. Ansonsten wäre der Aufwand noch größer.
Nun war die Anfrage des Konzernchefs, ob wir denn die Wahlen nicht telefonisch oder per Videokonferenz abhalten könnten. Ich habe natürlich verneint; die einzelnen SBVen kennen sich ja noch nicht einmal.
Nun habe ich durch einen bekannten BR erfahren, dass auch bei der KSBV -Wahl ein Wahlausschreiben ausgehängt werden muss mit den entsprechenden Fristen.
Da die Wahl bereits am 06. Februar geplant ist, ist die Frist nicht mehr zu halten. Ist diese Wahlausschreiben dringend notwendig oder kennst Du vielleicht noch Wege, das zu umgehen>
Es ist ja natürlich so, dass ich die Wahl jetzt endlich gerne durchziehen würde, da ich glaubhaft bleiebn will, Ich habe ja zur GF gesagt, dass bei der nächsten Sitzung eine SBV dabei sein wird. Blöd, wenn man später wieder zurückrudern muss.
Bubsel

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bubsel

KSBV - Welches Wahlverfahren?

hackenberger, Wednesday, 18.01.2012, 10:01 (vor 5391 Tagen) @ Bubsel

Hallo Bubsel,

erst einmal die sehr große Bitte, hier stets alle anzusprechen. Auch ich binnur ein Teilnehmer. ;-)

Hier zur Beantwortung der Frage ein Hinweis auf ein Urteil, welches man auch auf der Seite Urteile findet, betreffend einer KSBV-Wahl.

LAG Köln v. 11. 04. 2008 - 11 TaBV 80/07
Anfechtung einer Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung

Leitsätze
1. Der Aushang des Wahlausschreibens zur Konzernschwerbehindertenvertretung in nur einem Betrieb des Konzerns verstößt gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 SchwbWVO.

2. Da § 5 Abs. 2 SchwbWVO nur den Aushang des Wahlausschreibens vorsieht, stellt die Versendung des Wahlausschreibens per Rundmail keine ausreichende Bekanntmachung dar. Gleiches gilt für die Veröffentlichung des Wahlausschreibens auf der Website der Konzernschwerbehindertenvertretung.

PS:
» Ich habe -nach Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen -
Ich weis nicht welche Konsequenzen der AG hier meint>
Das Verhalten des AG ist hier klare rechtwidrige Mandatsbehinderung! Denn sofern man die einzige gewählte SchwbV ist nimmt man das Mandat wahr. Ich hätte dem AG nach dieser Aussage erklärt, dass ich nun sofort einen Anwalt beauftragen würde die Rechte der SchwbV/KSchwbV hier wahrzunehmen. Weiter hätte ich dem AG mitgeteilt, dass ich auf Grund seines Verhaltens dann ggf. ALLE Beschlüsse des KBR aussetzen müsste, da die Rechte der Schwbs u.U. ja nicht ausreichd beachtet wurden, da der AG mich (SchwbV/KSchwbV) an der Teilnahme der KBR-sitzung gehindert habe. Somit müsste der KBR dann erneut tagen und die Beschlüsse alle ggf. neu behandeln. Weiter würde ich dann sofort sehr genau prüfen, ob der AG den § 95 Abs. 2 SGB IX im gesamten Konzern ordnungsgemäß beachtet/ anwendet. Die Folgen bei Missachtung sind ja bekannt.

» ...., dass es mir ja um die Sache geht und nicht darum, mich in Position
» bringen zu wollen (wie mir von der GF unterstellt wurde);
Was ja auch nicht der Fall ist, da es ja nur bis zu einer Wahl eine vorübergehende Wahrnehmung des Mandates wäre.


Ganz wichtiger Hinweis auch:
Die Erstwahl der KSchwbV ist stets im formellen Wahlverfahren durch zuführen.
Weiter ist die [link=http://beck-online.beck.de/>vpath=bibdata%5Ckomm%5CNeumannPMPSGBIXKO_11%5CSchwbVWO%5Ccont%5CNeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p22.htm]SchwbVWO § 22 SchwbVWO[/link] zu beachten!

Doch die hier (in diesem Fall) betroffenen SchwbV (Wahlberechtigten) können sich Z.B. auch telefonisch auf einen Wahlvorstand verständigen.

KSBV - Welches Wahlverfahren?

Bubsel, Wednesday, 18.01.2012, 10:12 (vor 5390 Tagen) @ hackenberger

Hallo an alle... ;-),

das heisst also für mich, dass wir um ein Wahlausschreiben nicht herumkommen>
Ich muss dazu ehrlich sagen, dass ich das gnadenlos überdimensioniert finde; denn in unserem Fall treffen sich vier Hansel und wählen aus ihrer Mitte eine SBV für den Konzern.
Da der eine Betrieb erst noch wählt, ist dort ja auch noch kein Wahlausschreiben möglich, da erst die SBV im Betrieb geählt werden muss, oder>>>>

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bubsel

KSBV - Welches Wahlverfahren?

hackenberger, Wednesday, 18.01.2012, 10:52 (vor 5390 Tagen) @ Bubsel

Hallo Bubsel,

erst einmal die Frage: Warum hast Du heute die gleiche Frage zweimal (2 x) eingestellt>>


» Ich muss dazu ehrlich sagen, dass ich das gnadenlos überdimensioniert
» finde;
Das ist nicht nachvollziehbar. Denn es ist ganz einfach Gesetze und auch eine Wahlordnung sind zwingend zu beachten, auch wenn sie einem nicht gefallen.

Der Wahlaushang erfolgt duch den Wahlvorstand und zwar in ALLEN Betrieben des Konzerns. Siehe SchwbVWO und Urteil!

KSBV - Welches Wahlverfahren?

Bubsel, Wednesday, 18.01.2012, 10:54 (vor 5390 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich hatte meinen Beitrag zunächst an meinen alten Eintrag vom September gehängt, wusste dann aber nicht, ob Du das auch siehst.
Ich finde das Prozedere nicht enfach, muss mich aber nun wohl oder übel danach richten und die SBV Wahl am 06.02. absagen. Es scheint keinen anderen Weg zu geben.

Bubsel

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bubsel

KSBV - Welches Wahlverfahren?

hackenberger, Wednesday, 18.01.2012, 10:59 (vor 5390 Tagen) @ Bubsel

Hallo Bubsel,

bitte IMMER Folgefragen an bestehende Beiträge anhängen. Die Neuen Beiträge stehen IMMER ganz (fast ab 2. Stelle) oben.

Weiter auch bitte IMMER diesen Hinweis (steht über dem Textfeld) beachten:
Text: Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen --> Text löschen

KSBV - Welches Wahlverfahren?

Doris, Wednesday, 18.01.2012, 14:26 (vor 5390 Tagen) @ Bubsel

» Das heisst also für mich, dass wir um ein Wahlausschreiben nicht herumkommen>

Hallo Bubsel,

Bernhard hat ja schon zutreffend darauf hingewiesen und betont, dass bei der erstmaligen KSBV-Wahl gemäß § 22 SchwbVWO jedenfalls ab drei Wahlberechtigten zwingend das förmliche Wahlverfahren vorgeschrieben ist mit Wahlvorstand sowie Aushang wie z.B. "Wahlausschreiben". Dazu nur folgende kurze Anmerkung:

Ob Aushänge des Wahlausschreibens usw. wirklich in sämtlichen Betriebsstätten der Unternehmen des Konzerns rechtlich erforderlich sind, wie vereinzelt von der Rechtsprechung ohne nähere Begründung angenommen wird, und nicht nur in den Betrieben mit Wahlberechtigten, erscheint zweifelhaft (Düwell in LPK-SGB IX, § 97 Rn. 18). Ich halte einen derart überzogenen Formalismus für überflüssig, da primärer Regelungszweck des Aushangs ja die Information der aktiv Wahlberechtigten ist (vgl. dazu auch Wahlbroschüre, Seite 23 letzter Absatz) und nicht die Info der lediglich passiv Wahlberechtigten.

Doch, es gibt nun einmal die geltende Rechtsprechung und diese nicht zu beachten, auch wenn es wie o.a. ggf. verständlich/nachvollziehbar ist, birgt z. Zt. noch die Gefahr der Wahlanfechtung. Dieses sollte man auf ale Fälle bedenken. Besonders wenn das gesamte Thema im Konzern ein kritisches ist wie hier. Denn auch der AG ist ja berechtigt, die Wahl anzufechten.

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Viele Grüße
Doris

KSBV - Welches Wahlverfahren?

Bubsel, Thursday, 19.01.2012, 09:55 (vor 5390 Tagen) @ Doris

Guten Morgen,

vielen Dank für Eure Antworten. Wenn ich das richtig lese, dann wäre das alles viel einfacher, wenn ich statt der vier nur drei Wahlberechtigte habe. Sehe ich das richtig>
Nun noch eine Frage: Wer bestellt für die Wahl der KSBV den Wahlvorstand> Wie kann konzernweit eine konstruktive Arbeit gewährleistet werden>

Bubsel

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bubsel

KSBV - Welches Wahlverfahren?

hackenberger, Thursday, 19.01.2012, 11:27 (vor 5389 Tagen) @ Bubsel

Hallo Bubsel,

» Nun noch eine Frage:
Du stellst doch aber hier nun mehr als EINE Frage! ;-)

So nun zur ersten Frage
» Wer bestellt für die Wahl der KSBV den Wahlvorstand>
Ist sehr klar beschrieben in § 22 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO, wonach sich die aktiv Wahlberechtigten auf einen Wahlvorstand in geeigneter Weise einigen. ;-)

» Wenn ich das richtig lese, dann wäre das alles viel einfacher, wenn ich
» statt der vier nur drei Wahlberechtigte habe. Sehe ich das richtig>
NEIN! Lediglich bei nur zwei Wahlberechtigten wäre es einfacher nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO. Wahlverfahrensrechtlich ist es prinzipiell gleich, ob es 3 oder 4 Wahlbereichtigte gibt.

Wenn man aber "nur" um es sich einfacher zu machen, schnell nachdem es zwei Wahlberechtigte (SchwbV) gibt die Wahl durchzieht, wissend dass in Kürze (weil anstehend) weitere SchwbV gewählt werden, so könnte dieses als rechtsmissbräuchliches Handeln gewertet werden, was dann ggf. eine Anfechtung ermöglichen könnte. Ganz abgesehen davon, dass es ein äußerst unfaires Handel wäre.

» Wie kann konzernweit eine konstruktive Arbeit gewährleistet werden>
Diese Frage verstehe ich hier nun gar nicht! Denn Wahl und konstruktive Arbeit sind doch 2 Dinge.

Erst die Wahl und dann überlegen was steht wo wie an und wie kann ich hier echte konstruktive Arbeit leisten. Ist eigentlich auch kein Unterschied hier ob es um die SchwbV, GSchwbV oder KSchwbV geht. Weiter, nach der Wahl dann natürlich sofort das komplette Namensverzeichnis anfordern der schwerbehinderten Beschäftigten konzernweit beim Arbeitgeber. Darauf hat die KSBV einen gesetzlichen Rechtsanspruch.

KSBV - Welches Wahlverfahren?

Bubsel, Thursday, 19.01.2012, 13:30 (vor 5389 Tagen) @ hackenberger

» Wer bestellt für die Wahl der KSBV den Wahlvorstand>
» Ist sehr klar beschrieben in § 22 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO, wonach
» sich die aktiv Wahlberechtigten auf einen Wahlvorstand in geeigneter
» Weise
einigen. ;-)

was heisst "geeignete Weise"> Finde ich sehr schwammig fornuliert...


Wenn man aber "nur" um es sich einfacher zu machen, schnell nachdem
» es zwei Wahlberechtigte (SchwbV) gibt die Wahl durchzieht, wissend dass
» in Kürze (weil anstehend) weitere SchwbV gewählt werden
, so könnte
» dieses als rechtsmissbräuchliches Handeln gewertet werden, was dann
» ggf. eine Anfechtung ermöglichen könnte. Ganz abgesehen
» davon, dass es ein äußerst unfaires Handel wäre.


von unfairem Handeln bin ich weit entfernt...ich möchte ja gerade formal sauber bleiben und alle mit einbinden...


» Wie kann konzernweit eine konstruktive Arbeit gewährleistet werden>
» Diese Frage verstehe ich hier nun gar nicht! Denn Wahl und konstruktive
» Arbeit sind doch 2 Dinge.

die konstruktive Arbeit bezog sich auf den Wahlvorstand, der dann ja (sofern gebildet aus SBVen ) in alle Himmelsrichtungen verteilt wäre...
Nach der Wahl ist das - meiner Meinung nach- weniger ein Thema...

Sorry wegen der vielen Unsicherheiten, aber KBR ist für uns ein ganz neues Thema und da sind ja anfangs immer ein Haufen Fragezeichen.
Aber sogar unsere Gewerkschaft hat sich mit der Beantwortung schwer getan, deswegen bin ich froh, hier ein kompetentes Forum gefunden zu haben.

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bubsel

KSBV - Welches Wahlverfahren?

hackenberger, Thursday, 19.01.2012, 14:29 (vor 5389 Tagen) @ Bubsel

Hallo Bubsel,


» was heisst "geeignete Weise"> Finde ich sehr schwammig formuliert...
Zum Beispiel die Wahlberechtigten telefonieren sich zusammen, also Beispielsweise Telefonkonferenz oder bei der Technik und Möglichkeit heute via Web und Webkamera (Videokonferenz) z.B. per Skype. Es muss nur sichergestellt sein, dass alle Wahlberechtigten hier dann die gleichen Infos haben und am Entscheidungsprozess vollumfänglich teilnehmen können.

"in geeignete Weise" eine nicht seltene Sprachregelung auch in Gesetzen!

» von unfairem Handeln bin ich weit entfernt...ich möchte ja gerade formal
» sauber bleiben und alle mit einbinden...
War auch nur ein Hinweis, damit man nun nicht Fehler macht!

» die konstruktive Arbeit bezog sich auf den Wahlvorstand, der dann ja
» (sofern gebildet aus SBVen) in alle Himmelsrichtungen verteilt wäre...
Beim Telefonieren spielt Entfernung eigentlich keine Rolle.

Bei 3 oder 4 Wahlberechtigten können diese sich ja dann schnell darauf einigen, dass man sich als Wahlvorstand einsetzt. Dann legt man den weiteren Wahlablauf fest, am besten per Briefwahl, erstellt und versendet die Wahlunterlagen und veranlasst die Aushänge. Trifft sich dann letztlich zur Stimmauszählung. Dann folgt Bekanntmachung usw. also alles wie bei formellen Wahlen.

Da Du ja stellv. BR-Vorsitz, SBV, GSBV, und stellv. Mitglied im Widerspruchsausschuß am Integrationsamt bist, hast Du doch eigentlich diese notwendigen Infos/ Wissen und Quellen. Auch so entnehme ich Deinen Beiträgen die Unterstützung des GBR/KBR.


PS:
Zum Schluss noch den großen und wichtigen Hinweis!

Unbedingt das aktive Wahlrecht bei der Wahl der KSchwbV beachten. Das haben nur die GSchwbV und in Unternehmen des Konzerns wo es keine GSchwbV gibt, weil es keine GBR gibt die SchwbV. Aber das ist ja alles aus dem § 97 i.V. m. § 94 SGB IX entnehmbar.

Kann man auch aus der verlinkten SchwbVWO § 22 und der dort zu findenden Kommentierung heraus lesen. Ggf. auch die in der SchwbVWO § 22 verwiesenen anderen §§ nochmals nachlesen.

Weiter gibt es ja die guten Wahlbroschüren auch der Integrationsämter.

Eine solche Kommentierung der SchwbVWO sollte vorhanden sein z. mindest bei der GSchwbV aus Beratungs-/ Unterstützungsgründen bei SchwbV-Wahlen. Ist aber i.d.R. auch stets in Kommentierungen zum SGB IX enthalten.

KSBV - Welches Wahlverfahren?

Doris, Thursday, 19.01.2012, 16:09 (vor 5389 Tagen) @ Bubsel

» was heisst "geeignete Weise"> Finde ich sehr schwammig formuliert...

Hallo Bubsel,

wenn der Gesetzgeber einmal nicht alles bis ins Detail regelt wie hier, sondern den Wahlberechtigten bei der Wahl der SBV-Stufenvertretungen nahezu jeden denkbaren Spielraum überlässt, :-) dann finde ich das nicht "schwammig", sondern geradezu vorbildlich und nachahmenswert. Die aktiv Wahlberechtigten haben daher insoweit einen sehr weiten Spielraum, sich auf einen Wahlvorstand zu einigen, etwa

• per Telefon(konferenz) oder
• per E-Mail oder
• per Fax oder
• per SMS oder
• per "Schneckenpost" oder bei einem
• gemeinsamen persönlichen Treffen.

Ein gemeinsames Treffen wäre hier überaus sinnvoll bzw. naheliegend, damit die vier aktiv Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, sich einmal persönlich kennenzulernen und auszutauschen, um danach besser einschätzen zu können, wer als KSBV in Betracht kommt und welche Personen als Stellvertreter geeignet erscheinen.

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Viele Grüße
Doris

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