Barrierefreiheit (Allgemeines)

ceratull, Monday, 20.02.2012, 10:27 (vor 5357 Tagen)

Hallo!

Ich habe eine spezielle Frage zur Arbeitsstättenverordnung mit Bezug auf Rollstuhlfahrer:

Es ist ja unter ArbStättV §3a (2) festgelegt, dass insbesondere für Menschen mit Beeinträchtigungen, eine Barrierefreiheit hergestellt sein muss.
Dies ist jedoch nicht der Fall, da zur Zeit vier Rollstuhlfahrer eine schwere Brandschutztür am Eingang überwinden müssen. Diese lässt sich für die Rollstuhlfahrer jedoch nur durch Zuhilfenahme anderer Mitarbeiter überwinden.

Inwiefern tritt hier dann §3a (3) in Kraft>

1. Ist die Hilfe eines anderen Mitarbeiters eine wirksame Maßnahme zur Barrierefreiheit>
2. Tritt hier die Regelung der unverhältnismäßigen Härte in Kraft, wenn der Arbeitgeber eine barrierefreie Tür installieren soll>

Nähere Informationen zum Betrieb und dem Objekt:

Das Unternehmen ist eine GmbH mit keinem öffentlichen Publikumsverkehr, also geschlossenem Personenkreis (ca. 500 Mitarbeiter, davon vier Rollstuhlfahrer insgesamt ca. 30 Menschen mit Beeinträchtigung).
Das Gebäude ist ein Mietobjekt. Bauliche Änderungen dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden.
Inwiefern gehen hier Brandschutzbestimmungen vor der Barrierfreiheit> Gibt es Lösungen die Brandschutztür mit der Barrierefreiheit zu verbinden>

Vielen Dank für die schnelle Hilfe.

--
Mit freundlichen Grüßen

ceratull

Barrierefreiheit

hackenberger, Monday, 20.02.2012, 10:51 (vor 5357 Tagen) @ ceratull

Hallo Dennis,

dieses Thema fällt in die Regelungen des § 81 Abs. 4, Satz 4 und 5 SGB IX. Der AG kann hier dann für Mehrkosten Mittel der SchwbAV beantragen. Die SchwbV (VPSchwb) sollte hier den Technischen Dienst des IA beratend hinzuziehen.

Letztlich noch den Hinweis, Du bist 2. Stelli. Die Stelli haben ein ruhendes Mandat, mit der möglichen Ausnahme des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

Daher wäre hier die VPSchwb gefordert zu handeln, da die Stelli ja nicht im Mandat sind (Einpersonenvertretung).

Das bitte aber nun nicht falsch verstehen, interessierte Stelli sind nicht verboten/schlecht ;-) Sie können nur leider nicht im Namen der SchwbV handeln, es sein sie nehmen im Rahmen der Verhinderungsvertretung, weil die SchwbV sie i.Folge der eigenen Verhinderung aktiviert hat, das Mandat wahr.

Bitte einmal die Begriffe "Einpersonenbertretung und Verhinderungsvertretung" im Forum mit der Suchfunktion angehen.

Barrierefreiheit

ceratull, Monday, 20.02.2012, 11:14 (vor 5357 Tagen) @ hackenberger

Vielen Dank für die konstruktiven Hinweise und die Kritik. Ich werde die Inhalte wie besprochen aufnehmen und umsetzen. ;-)

Hier sind definitiv noch einige Wissenslücken vorhanden.

--
Mit freundlichen Grüßen

ceratull

Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli

ceratull, Wednesday, 29.02.2012, 08:52 (vor 5348 Tagen) @ ceratull

Hallo Bernhard.

Ich habe da weitere Fragen. Wir haben jetzt unsere SBV-Schulung durch einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht. Der sieht das mit der Einpersonenvertretung jedoch etwas anders. Je nach Unternehmen wird das anders gehandhabt werden, da ja immer wieder ein Ausfall des Vertrauensperson stattfinden kann. Gerade bei Unternehmen der Größe 1000 MA.

Außerdem findet sich kein Hinweis im SGB IX auf die Einpersonenvertretung im Gesetzestext. Es ist immer nur die Rede von die SBV darf dies und die SBV darf das unter §94, §95 und §96.

So wie ich das verstanden habe, dürfen wir uns auch gegenseitig auf dem "Laufenden" halten was Vorgänge angeht. Das widerspricht ja völlig der Meinung hier im Forum. Ziemlich schwierig das alles und das wird offenbar vermehrt falsch gehandhabt.

Danke für die Hilfe!

--
Mit freundlichen Grüßen

ceratull

Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli

hackenberger, Wednesday, 29.02.2012, 10:24 (vor 5348 Tagen) @ ceratull

Hallo,

das Thema "Einpersonenvertretung" ergibt sich ganz klar aus dem SGB IX. Aus den § 94 SGB IX beginnend. Es wird keine Liste gewählt wie bei BR/PR. Es sind rechtlich 2 getrennte Wahlgänge. 1 x die VPSchwb und dann in einem weiteren/neuen Wahlgang die Stelli. Weiter gehr aus dem SGB IX § 94 auch hervor, dass immer nur 1 Stelli ggf. nachrückt.

Auch dass Gem § 95 Abs. 1 Satz 4 in Betrieben ab 100 Schwerbehinderten auf den 1 und ggf. ab 200 der 2 Stelli dann DAUERHAFT FESTE Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden können, welche der dann ausschließlich, es sei er ist krank oder in Urlaub, übertragen werden können ändert daran dann nichts. In diesen Fällen dürfen dann bei Verhinderung dieser Stelli diese Aufgaben auch nicht auf einen weiteren Stelli übertragen werden, sondern müssen von der Vertrauensperson in dieser Zeit wahrgenommen werden. Auch hierzu gibt es entsprechende BAG Rechtssprechung.

Letztlich ergibt sich das Thema "Information und Datenschutz" aus den hier geltenden Gesetzen. Es ist hier auch vergleichbar mit den Ersatzmitgliedern des BR. Es gibt zu diesen Themen auch BAG Entscheidungen, auch wer wann welche Rechte und auch Einsichtsrechte hat.

Klar kann und soll bei anstehender Verhinderung wegen Urlaub usw. eine Art "Geschäftsübergabe" stattfinden.

Das alles kann man auch in den Kommentierungen nachlesen. Auch in der Kommentierung des vorsitzenden Richters i.R. des 9 BAG Fachsenates, des Fachsenates der den Schwerpunkt SGB IX hat, Herrn Prof. Franz Düwell.

Hier aus Ausszug aus dem akuelle LPK-SGB IX § 95 SGB IX, Rn 22
Die Schwerbehindertenvertretung als Ein-Personen-Vertretung: Die SBV ist kein Kollegialorgan. Die Aufgaben der SBV nimmt regelmäßig allein die gewählte Vertrauensperson wahr. (Umkehrschluss aus § 95 Abs. 1 Satz 3)….


Ich glaube Aussage solcher Fachleute auf dem Gebiet SGB IX kann und sollte man vertrauen.

PS: Bitte unbedingt das Profil vervollständigen!!
Profil (z.B. SBV, BR, PR, MAV, Öff. Dienst, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten):
Lese und beachte bitte auch hierzu den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim...".

Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 29.02.2012, 10:43 (vor 5348 Tagen) @ ceratull

Hallo ceratull
» Gerade bei Unternehmen der Größe 1000 MA.


Gerade für Unternehmen die mehr als 100 oder 200 schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter haben, ist der §95 SGB IX sehr sinnvoll und genau zu lesen.
Dort heisst es:
....
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.
.....

Also, die Schwerbehindertenvertretung (= Vertrauensperson) kann den 1.Stellvertreter heranziehen. Sie muss aber nicht. Der 1.Stellvertreter kann auch nicht eine Heranziehung verlangen. Wenn Sie heranzieht, kann die Vertrauensperson auch nicht einfach den 2. oder 3. Stellvertreter heranziehen. Hier ist sie an das jeweilige Wahlergebniss gebunden.
Bei einer heranziehung ( die bis zu 100 % betragen kann) gilt dann aber auch:

Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.


Schau dir mal die Kategorie: Stellvertreter an.
Dort gibt es sehr viele Beiträge, die sich mit diesem Thema beschäftigen.

Und bitte eines nie vergessen:
Es gibt die Theorie und es gibt die Praxis. Gerade was das Arbeiten in Grossunternehmen betrifft

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli

hackenberger, Wednesday, 29.02.2012, 11:14 (vor 5348 Tagen) @ Hotte

Hallo ceratull

Diese zuterffende Aussage von Hotte ist klar und ergibt sich auch klar aus dem SGB IX, daher hatte ich diese so nicht mehr dargestell.

» Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.
Das ergibt sich auch aus der Tatsache, dass in diesen Fällen (Ausnahme) ja die Aufgaben der SchwbV als gesamtes laut SGB IX durch mehrer wahrgenommen werden.

Doch auch dieses verändert damit nicht den Rechtsgrundsatz der Ein-Personen-Vertretung! Die "Eine Person" hat dann halt nur "mehrere Teile" ;-)

Aber auch JA, es ist nicht immer einfach alles zu verstehen. Gesetze sind leider oft nicht sehr einfach. ;-)

Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli

hackenberger, Friday, 02.03.2012, 10:57 (vor 5346 Tagen) @ hackenberger

Hallo ceratull

habe mich gerade einmal mit einem interessanten Urteil zu diesen Themen befasst.

Aus diesem geht auch klar der Sachverhalt der Ein-Personen-Vertretung hervor. Auch in Betrieben in welchen auf Grund der Ausnahme des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, dauerhafte Aufgaben auf den 1. bzw. ggf. auch noch 2. Stelli übetragen wurden.

Rechtsweg
ArbG Bln 25.10.02, 93 - Bv 18270/02
LAG Bln 18.03.03, 3 TaBV 2346/02, 2386/02
BAG 07.04.04, 7 ABR 35/03

Weiter behandelt dieses Urteil auch das Thema "Beschlussverfahren mit dem Ziel eines Ordnungsgeldes gegen den AG, wegen Behinderung der SBV."

Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli

Hotte, Stuttgart, Friday, 02.03.2012, 11:58 (vor 5346 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,»
» habe mich gerade einmal mit einem interessanten Urteil zu diesen Themen
» befasst.
»


Ist das BAG Urteil aus dem Jahr 2004 noch wirklich aktuell> Denn das Urteikl besagt, das nur der 1.Stellvertreter hernagezogen werden darf.

Jetzt gab es aber eine Änderung im SGB IX.
Dort heisst es jetzt:

....
in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. .....

Damit darf doch auch der 2.Stellvertreter mit herangezogen werden.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli

hackenberger, Friday, 02.03.2012, 12:11 (vor 5346 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

» Ist das BAG Urteil aus dem Jahr 2004 noch wirklich aktuell> Denn das
» Urteil besagt, das nur der 1.Stellvertreter herangezogen werden darf.
Ja, mit der nun geltenden Erweiterung, dass in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretendem Mitglied. .....

Wichtig ist, dass auch beim BAG das angedrohte OWI wegen Behinderung im Mandat nicht angegriffen wurde.

Aber auch die Aussagen der Ein-Personen-Vertretung. Weiter auch der ggf. SchwbV nicht so angenehme Sachverhalt, dass bei in Anspruchnahme der Ausnahme nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, sofern der Stelli dann wegen Urlaub/Krankheit auch für längere Zeit verhindert ist, diese Aufgaben LEIDER nicht auf weitere Stelli übertragen werden können. Sie fallen dann für diese Zeit an die VPSchwb zurück. Dann ist nur die "normale" temporäre Verhinderungsvertretung möglich.

Mir ging es hier um diese beiden Themen/Punkte Ein-Personen-Vertretung und das das angedrohte OWI. Zwei wichtige Punkte welche ja immer wieder angesprochen werden.

Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli

Leander, Sunday, 28.06.2015, 14:52 (vor 4133 Tagen) @ hackenberger

Hallo liebe Mitleser, Mitschreiber.

Als Vertrauensperson habe ich eine Frage zu der ich nach einer Antwort suche, oder zumindest die eine oder andere Meinung. Aus der Thematik des Thread stelle ich sie hierein.
Über Eure Antworten und Beteiligung zu meiner Frage bin ich sehr erfreut.

Wie ist damit umzugehen, wenn dar 1. Stellv. der Vertrauensperson die Aufgabenübertragungen der VPschwbM überwiegend ablehnt? Und darüber hinaus eigeninitiativ Aufgaben angeht, welche ihm nich übertragen wurden.

Dies unter dem Aspekt, das durch die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb, die Vertrauensperson und der Stellvertreter jeweils eine volle Freistellung von ihren beruflichen Tätigkiten von Seiten des Arbeitgebers eingeräumt bekommen.

Vielen Dank.

Gruß
Leander
Vertrauensperson Schwbm

Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 29.06.2015, 11:45 (vor 4132 Tagen) @ Leander

Hallo,

ich würde an Deiner Stelle einen eigenen Thread aufmachen, da nach Deinem Posting die rechtliche Dimension nur ein Teil des Problems ist.

Hauptsächlich müßt Ihr beide Euch "zusammenraufen" und Eure Arbeit verläßlich organisieren.

Da scheint eher eine offene Aussprache (ggfs. mit neutralem Mediator) notwendig zu sein als eine Rechtsberatung

--
&Tschüß

Wolfgang

Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli

Heinrich, Monday, 29.06.2015, 13:56 (vor 4132 Tagen) @ Leander

Hallo,

rechtlich ist hier fast nichts zu machen. Doch den Einsatz und ob und wenn ja welche Aufgaben übertragen werden, regelt EINZIG die Vertrauensperson. Wenn auch idR grundsätzlich für die gesamte Wahlperiode. Grundsätzlich bedeutet aber ja auch, es kann Ausnahmen geben. Ausnahmen hier, dass die Vertrauensperson hier alles wieder auf Start setzt, also ändert.

Rechtlich besteht für den Stellvertreter hier keinen Anspruch auf dauerhaften Einsatz und Übertragung von Aufgaben. Es ist im Gesetz nur eine Möglichkeit ein Rechtsanspruch der Schwerbehindertenvertretung, dass sie dieses in Anspruch nehmen darf/kann, also nicht muss!!

Nimmt sie es nicht in Anspruch, darf sich daraus nur kein Nachteil für die zu vertretenden Koll. ergeben.

Es gilt hier auch der Grundsatz im Gesetz, der EINPERSONENVERTRETUNG!

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