Ablehnung Gleichstellung (Gleichstellung)
Hallo Tiefsee,
nur mal so zur Klarstellung Deiner Ursprungsfrage:
Die Widerspruchsfrist ist mit der formalen Einlegung des Widerspruchs gewahrt.
Wird Akteneinsicht verlangt, beginnt erst mit Erhalt der Akten eine sog. "Äußerungsfrist", die mindestens 4 Wochen betragen muß. In aller Regel soll bei Nichtäußerung innerhalb der Äußerungsfrist der Widersprechende erneut angeschrieben werden und eine erneute Frist zur Äußerung von nochmals 4 Wochen gesetzt werden. Danach kann dann auch ohne Vorliegen einer Begründung entschieden werden.
Diese Grundsätze gelten für jedes Verwaltungsverfahren - u.a. auch für Versorgungsämter.
Inhaltlich stellt sich mir aber schon die Frage, was eigentlich SBV und BR in ihrer ersten Stellungnahme geschrieben haben, wenn die GS abgelehnt wurde. Das kann dann nicht sehr fundiert gewesen sein.
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&Tschüß
Wolfgang