Bedingungskontrolle; Schwerbehinderung; Klagefrist (Allgemeines)

SBV_AZHV, München - Bayern, Thursday, 19.04.2012, 15:13 (vor 5300 Tagen)

Liebe SBVler,

untenstehendes Urteil wurde mir heute mitgeteilt, kann mir jedoch die Bedeutung der erneuten Rechtssprechung nicht herleiten bzw. kenne nicht die Hintergründe.

Was ist hier die neue Erkenntnis>

Die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 09.02.2011 - 7 AZR 221/10 - lauten:
Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt nicht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und dennoch keine Zustimmung des Integrationsamts vor der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung einholt.
§§ 21, 17 Satz 2 TzBfG enthalten eine Lücke, die diesen Fall nicht ausdrücklich regelt. Zum Schutz schwerbehinderter Menschen ist eine analoge Anwendung des § 4 Satz 4 KSchG geboten. Dieser Schutzzweck drückt sich in §§ 92, 85 SGB IX aus. Die Interessenlage ist in den Fällen der Kündigung und der auflösenden Bedingung des Arbeitsvertrags eines schwerbehinderten Menschen vergleichbar.

Gruß
Markus


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