Bedingungskontrolle; Schwerbehinderung; Klagefrist (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 19.04.2012, 17:36 (vor 5299 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo Markus,

eigentlich ist es ziemlich klar und verständlich. Im Urteil des BAG vom 09.02.2011 - 7 AZR 221/10 beschrieben.

Besodners hier in der Rn 11. "Dem Eintritt der auflösenden Bedingung steht entgegen, dass das Integrationsamt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bisher nicht zugestimmt hat (§ 92 Satz 1 SGB IX)."

Bedeutet, bei Schwerbehinderten muss bei solchen TV-Klauseln das IA gem. § 92 SGB IX zustimmen.

§ 92 Erweiterter Beendigungsschutz
1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. 2 Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.

Dieses hat der AG nicht beachtet. Somit ist es keine rechtmäßige Beendigung wie der AG unterstellt hat und somit beginnen auch nicht die Klagefristen zu laufen.

Ergebnis, das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin fort.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion