Erstantrag (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Friday, 11.05.2012, 18:28 (vor 4378 Tagen) @ chaweng

Hallo,

dann bleibt nur die Untätigkeitsklage, sofern er auch wirklich alle vom Versorgungsamt angeforderten erforderlichen Unterlagen eingereicht haben sollte.

Die Untätigkeitsklage ist in § 88 SGG geregelt und dient dem primären Zweck, die Verwaltung nicht zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes zu zwingen, sondern nur darauf, dass die Bescheidung an sich erfolgt, d.h., dass der Kläger im Verfahren vorankommt, auch um den Preis, dass die Behörde ggf. gegen ihn entscheidet.

http://www.ra-buechner.de/schwerpunkte/US89-Unt%E4tigkeitsklage-Unfallversicherung.php


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion