Betriebsarzt fügt auf altem Untersuchungsergebnis weitere Einschränkunge (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 12.06.2012, 18:12 (vor 5245 Tagen) @ Hans

Hallo Hans,

gleich diesen Hinweis hätte meine Nachfrage erübrigt :-)

So nun zur Frage, ein Betriebsarzt kann durchaus später fesstellen, dass sein erster Bericht Lücken hat oder Fehlerhaft war und ihn dann ergänzen/ berichtigen. Dieses dann auch ohne den AN erneut vorgestellt zu bekommen. Doch er müsste dann alle Betroffenen/ Beteiligte darüber informieren. Ist dieses nicht erfolgt, würde ich es rügen.

Ist au Grund dieses Verhaltens eine personelle Entscheidung getroffen worden, würde ich diese nun beanstanden und auf Korrektur bestehen. Ob dann ggf ein Rechtsanspruch besteht >>>

Als SchwbV würde ich hier auf Verletzung des § 95 Abs. 2 SGB IX verweisen. Denn es gab eine veränderte Grundlage als Entscheudung und der SchwbV sind VOR Maßnahmen im Rahmen der Beteiligung gem § 95 Abs 2 SGB IX alle bekannten und entscheidenden Fakten mitzuteilen.

Eigentlich würde ich es auch als BR entsprechend beanstanden. Auch hier KEINE folständige Info im Rahmen der Mitbestimmung.

Der Betroffene kann sich auf § 81 Abs 4 SGB IX berufen.

Es fehlten BEIDEN Mitarbeitervertretungen sehr wivhtige und entscheidende Infos.

PS: Bei Antworten bitte stets den Hinweistext über dem Textfeld beachten.


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