Gleichstellung abgelehnt wegen wöchentl. Arbeistzeit unter 18 Stunden (Gleichstellung)

hackenberger, Sunday, 08.07.2012, 10:14 (vor 4336 Tagen) @ kerzenschein

Hallo,

manchmal ist es leider so, dass man Gesetze nicht versteht, doch sie gelten trotzdem. Hier ist es der § 73 Abs. 3 und der hier zu beachtende § 2 Abs. 3 SGB IX. Das Ganze hängt auch damit zusammen, dass nur Arbeitsplätze welche diesen §§ entsprechen bei den zu besetzenden Pflichtplätzen mit bewerte/gezählt werden.

Man könnte hier dann versuchen ob man ggf eine GdB von 50 erreichen könnte. Also prüfen ist ein Antrag auf Neufeststellung oder Feststellung bisher noch nicht anerkannter Behinderungen ggf erfolgreich. Hierzu ggf sich gute fachliche Hilfe zB vom VdK holen. Hier könnte man dann ggf auch die aktuellen Probleme versuchen mit einzubringen. Denn es gibt ja oft bei Einzel-GdB von-bis Werte.

Weiter prüfen ist eine Erhöung der Wochenarbeitszeit, auch unter Beachtung der Rechte aus dem Teilzeit und Befristungsgesetz möglich.

Sofern ihr eine Stufenvertretung, GSBV/ KSBV habt, würde diese hier die Rechte der SBV vollumfänglich wahrnehmen 97 Abs 6 SGB IX. Bedeutet sie ist auch zu den Gremien örtl. wie eine SBV gem § 95 Abs 4 SGB IX einzuladen. Auch der AG muss sie dann wie eine SBV gem. § 95 Abs 2 SGB IX beteiligen. Weiter wäre es ihre erste Pfkicht zu prüfen sind örtl. Wahlen möglich und dann auf diese hinzuwirken, also zu veranlassen. Nur diese kann es dann.

PS: Das AGG greift aber auch hier. Also Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Behinderung.

Rechtsprechung:
Keine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei unter 18 Wochenstunden
LSG NRW, Urteil vom 02.09.2008, L 1 AL 35/07


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