laufende Gleichstellungsverfahren (Allgemeines)
Hallo stefanman, hallo Bernhard,
» zählen auch die Behinderten, die zur Zeit einen Antrag auf Gleichstellung
» gestellt haben mit>
» Oder muss der Antrag erst durch sein, um als Gleichgestellter im Betrieb zu
» gelten.
Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam. Zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1.März 2007 - 2 AZR 217/06 - (PDF, 16 KB) entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.
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Herzliche Grüße
Heinz SBV