laufende Gleichstellungsverfahren (Allgemeines)

Heinz SBV, NRW, Wednesday, 11.07.2012, 16:46 (vor 5216 Tagen) @ stefanmann

Hallo stefanman, hallo Bernhard,

» zählen auch die Behinderten, die zur Zeit einen Antrag auf Gleichstellung
» gestellt haben mit>
» Oder muss der Antrag erst durch sein, um als Gleichgestellter im Betrieb zu
» gelten.

Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam. Zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1.März 2007 - 2 AZR 217/06 - (PDF, 16 KB) entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.

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Herzliche Grüße

Heinz SBV


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